Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuer

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§ 39 Steuerrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 74 Die Eheleute Walter und Gerda Schneider wurden für 2019 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Herr Schneider ist Gewerbetreibender und Frau Schneider erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Einkommensteuervorauszahlungen für 2019 waren zu niedrig bemessen, so dass eine erhebliche Einkommensteuerabschlusszahlung droht. Der Einkommensteuerbescheid 2019...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 4. Muster: Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Bescheides

Rz. 183 Muster 39.15: Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Bescheides Muster 39.15: Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Bescheides An das Finanzgericht Köln Klage der Eheleute Max und Frieda Meyer, Adolfstraße 9, 53111 Bonn – Kläger – Prozessbevollmächtigte: M & P, Steuerberatungsgesellschaft mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer P und H gegen das Finanzamt Bonn-...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 6. Muster: Revisionsbegründung

Rz. 232 Muster 39.20: Revisionsbegründung Muster 39.20: Revisionsbegründung An den Bundesfinanzhof Az. des BFH _____ In dem Finanzrechtsstreit Meyer u.a. gegen Finanzamt Bonn-Innenstadt Namens und in Vollmacht der Kläger beantragen wir, das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18.12.2020, Az. _____, und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 20.12.2019 aufzuheben und unter Abän...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 4. Muster: Nichtzulassungsbeschwerde (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) mit Begründung

Rz. 215 Muster 39.18: Nichtzulassungsbeschwerde (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) mit Begründung Muster 39.18: Nichtzulassungsbeschwerde (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) mit Begründung An den Bundesfinanzhof Ismaninger Straße 109 81675 München Nichtzulassungsbeschwerde In dem Finanzrechtsstreit der Eheleute Max und Frieda Meyer, Adolfstraße 9, 53111 Bonn...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 4. Muster: Klageerhebung zur Fristwahrung

Rz. 135 Muster 39.12: Klageerhebung zur Fristwahrung Muster 39.12: Klageerhebung zur Fristwahrung An das Finanzgericht Köln Klage der Eheleute Max und Frieda Meyer, Adolfstraße 9, 53111 Bonn – Kläger – Prozessbevollmächtigte: M & P, Steuerberatungsgesellschaft mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer P und H gegen das Finanzamt Bonn-Innenstadt, vertreten durch den Vorsteher – Bekla...mehr

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§ 39 Steuerrecht / (1) Fälligkeit des Anspruchs

Rz. 58 Daher würde es sich anbieten, dass Sch (aus dem Fall Rdn 56) seinen Einkommensteuererstattungsanspruch gegen die Umsatzsteuernachzahlung aufrechnet.[84] Dabei ergibt sich jedoch das Problem, dass der Anspruch, mit dem er aufrechnet, fällig sein muss. Das Einkommensteuerguthaben wird jedoch erst aufgrund der Einkommensteuerfestsetzung fällig, da es sich bei der Einkomm...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 4. Muster: Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides

Rz. 30 Muster 39.2: Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides Muster 39.2: Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides An das Finanzamt Bonn-Innenstadt Identifikationsnr.: 12/123/456/789 (Ehemann) und 23/234/789/456 (Ehefrau); Eheleute M. und F. Meyer, Adolfstraße 9, 53111 Bonn Namens und in Vollmacht unserer Mandanten beantragen wir die Änderung des Einkommensteue...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 3. Checkliste: Berücksichtigung neuer Tatsachen, § 173 AO

Rz. 29 Nach dieser Vorschrift können Steuerbescheide berichtigt werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. Wenn eine niedrigere Steuer festzusetzen ist, ist zudem erforderlich, dass den Steuerpflichtigen an dem nachträglichen Bekanntwerden kein grobes Verschulden trifft. Sind die Steuerbescheide aufgrund einer Außenprüfung ergangen, ist eine Beri...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 4. Muster: Revisionseinlegung

Rz. 230 Muster 39.19: Revisionseinlegung Muster 39.19: Revisionseinlegung An den Bundesfinanzhof Ismaninger Straße 109 81675 München Revision der Eheleute Max und Frieda Meyer, Adolfstraße 9, 53111 Bonn – Kläger und Revisionskläger – Prozessbevollmächtigte: Herren Rechtsanwälte P und H _____ gegen Finanzamt Bonn-Innenstadt, vertreten durch den Vorsteher – Beklagte und Revisionsbeklagt...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 6. Muster: Klagebegründung und Antrag

Rz. 137 Muster 39.13: Klagebegründung und Antrag Muster 39.13: Klagebegründung und Antrag An das Finanzgericht Köln In dem Finanzrechtsstreit Meyer u.a. gegen Finanzamt Bonn-Innenstadt nehmen wir Bezug auf die Klage vom 23.1.2020 und beantragen,mehr

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§ 39 Steuerrecht / aa) Fristen

Rz. 42 Die Frist zur Abgabe von Jahressteuererklärungen (insbesondere Einkommensteuer,[60] Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer) bei den Finanzämtern endet für Steuerpflichtige nach § 149 Abs. 2 S. 1 AO mit Ablauf des 31.7. des Folgejahres, es sei denn, sie lassen die Jahressteuererklärungen durch Steuerberater (oder andere Personen i.S.d. §§ 3, 4 StBerG) erste...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 159 Im Beispielfall (siehe Rdn 110) bitten die Eheleute M ihren Rechtsanwalt nach Einlegung und Begründung der Klage der Frage nachzugehen, ob sie die zu Unrecht festgesetzte Einkommensteuer bezahlen müssen, und notfalls gegen die sofortige Zahlungspflicht vorzugehen. Der Steuerberater (St) von M und F hatte schon erfolglos gegenüber dem Finanzamt die Aussetzung der Voll...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 6. Anmerkungen zum Muster

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§ 15 Familienrecht / a) Unterhaltsrelevantes Einkommen der Beteiligten

Rz. 469 Brutto-Jahresarbeitseinkommen des Schuldners[808] abzüglichmehr

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§ 38 Sponsoring / 1. Vergütung

Rz. 14 Die Vergütungsregelung stellt das Kernproblem bei einer Vereinbarung mit im Ausland ansässigen Sportlern bzw. mit von diesen beauftragten Vermarktungsgesellschaften dar. Die Vergütungen für sportliche Darbietungen und damit zusammenhängende Leistungen sowie für die Nutzung von Rechten eines im Ausland ansässigen und damit beschränkt steuerpflichtigen Sportlers unterli...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / d) Arbeitgeberdarlehen

Rz. 251 Bei einem Arbeitgeberdarlehen überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis Kapital zur vorübergehenden Nutzung. Wie eng ein solches Darlehen mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft ist und ob es deshalb aufgrund einer Ausgleichsklausel erlischt, die nicht auch Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis nur in Verbindung stehen, sonde...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 4. Muster: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Rz. 172 Muster 39.14: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Muster 39.14: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung An das Finanzgericht Köln Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Eheleute Max und Frieda Meyer, Adolfstraße 9, 53111 Bonn – Antragsteller – Prozessbevollmächtigte: M & P, Steuerberatungsgesellschaft mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer P und H gegen das Finanzamt ...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Vorteile und Nachteile des Realsplittings

Rz. 537 Der Vorteil des Realsplittings besteht darin, dass sich die Steuerbelastung des Schuldners in der Regel drastisch ermäßigt. Denn der geleistete Ehegattenunterhalt[900] wird von der Spitze seines zu versteuernden Einkommens abgezogen. Der Schuldner erzielt also eine Steuerersparnis in Höhe seiner persönlichen Spitzensteuerbelastung. Je höher das Einkommen des Schuldne...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Pflichten und Obliegenheiten des Gläubigers

Rz. 539 Der Gläubiger muss dem Realsplitting auf Verlangen des Schuldners schriftlich zustimmen, im Regelfall[904] durch Unterzeichnung der Anlage U.[905] Das ist möglich bei Einkommensteuererklärung, Lohnsteuerjahresausgleich und Antrag auf Lohnsteuerermäßigung. Ob die vom Schuldner geltend gemachten Zahlungen seine Steuerschuld tatsächlich ermäßigen werden, ist ohne Bedeut...mehr

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Bewirtungskosten / Einkommensteuer

1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich Die Vorschriften über den steuerlich beschränkten Abzug von Bewirtungskosten gelten primär für Gewerbetreibende, Freiberufler und Land- und Forstwirte mit Gewinneinkünften, unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens. Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften müssen die Vorschriften, die den Betriebs...mehr

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Bewirtungskosten / 2 Bewirtung und Bewirtungskosten

2.1 Bewirtender und Bewirteter Eine Bewirtung setzt voraus, dass mindestens 2 Personen beteiligt sind: Ein Bewirtender (= der die Kosten trägt) und ein Bewirteter. Bewirtender und Bewirteter müssen jedoch nicht unbedingt zu der Bewirtung zusammentreffen. Eine Bewirtung liegt auch vor, wenn ein Geschäftspartner auf Veranlassung und Rechnung des Steuerpflichtigen allein oder zu...mehr

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Bewirtungskosten / 4 Bewirtung aus beruflichem oder geschäftlichem Anlass

4.1 Private Veranlassung Privat veranlasste oder nur von untergeordneter Bedeutung geschäftlich mitveranlasste Bewirtungskosten können steuerlich nicht abgezogen werden.[1] Ob eine Bewirtung von Geschäftsfreunden, Berufskollegen und/oder Mitarbeitern privat veranlasst ist oder nicht, wird maßgeblich durch den Anlass der Bewirtung indiziert.[2] Nimmt der Steuerpflichtige aussch...mehr

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Bewirtungskosten / 5 Nachweispflichten für Bewirtungskosten

5.1 Materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für den Betriebsausgabenabzug Der Steuerpflichtige muss schriftlich folgende Angaben machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.[1] Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, genügen – neben der beizufügenden Rechnung – Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung.[2] Bei...mehr

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Bewirtungskosten / 5.6 Erstellung der Bewirtungsrechnung durch den Bewirtungsbetrieb

. Rechnungen in anderer Form, z. B. handschriftlich erstellte oder nur maschinell erstellte, erfüllen die Nachweisvoraussetzungen nicht; die darin ausgewiesenen Bewirtungsaufwendungen sind vollständig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.[1]mehr

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Bewirtungskosten / 5.5 Inhalt der Bewirtungsrechnung

5.5.1 Name und Anschrift der Gaststätte – Steuernummer – Ausstellungsdatum – Rechnungsnummer Aus der Rechnung müssen sich der vollständige Name und die vollständige Anschrift der Gaststätte (Bewirtungsbetrieb) sowie der Tag der Bewirtung ergeben.[1] Dies gilt auch bei Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV). Den Anforderungen ist genügt, wenn sich aufgrund der in der Rechnung auf...mehr

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Bewirtungskosten / 5.5.4 Nachweis von Trinkgeld

Ein vom bewirtenden Steuerpflichtigen zusätzlich gewährtes Trinkgeld kann durch die maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete Rechnung zusätzlich ausgewiesen werden. Wird das Trinkgeld in der Rechnung nicht ausgewiesen, kann der vom Steuerpflichtigen zu erbringende Nachweis z. B. dadurch geführt werden, dass das Trinkgeld vom Empfänger des Trinkgeldes auf der Rech...mehr

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Bewirtungskosten / 5.9 Anwendungsregelung

Das neue BMF-Schreiben ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Es enthält jedoch eine Übergangsregelung.[1] Für bis zum 31.12.2022 ausgestellte Belege über Bewirtungsaufwendungen ist der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der KassenSichV geforderten Angaben zulässig. Soweit die neuen Verwaltungsanweisungen gegenüber dem BMF-Schreiben aus 1994 erhöhte...mehr

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Bewirtungskosten / 5.5.1 Name und Anschrift der Gaststätte – Steuernummer – Ausstellungsdatum – Rechnungsnummer

Aus der Rechnung müssen sich der vollständige Name und die vollständige Anschrift der Gaststätte (Bewirtungsbetrieb) sowie der Tag der Bewirtung ergeben.[1] Dies gilt auch bei Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV). Den Anforderungen ist genügt, wenn sich aufgrund der in der Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift des leisten Unternehmens eindeutig fests...mehr

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Bewirtungskosten / 3 70 %-Grenze

Steuerlich als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen 70 % der angemessenen und durch Belege ordnungsgemäß nachgewiesenen Aufwendungen. Der Anwendung der 70 %-Regelung muss die Feststellung der Angemessenheit der Aufwendungen vorausgegangen sein. Die Bewirtungskosten sind also ggf. aufzuteilen in einen unangemessenen Teil, der überhaupt nicht abzugsfähig ist, und einen ange...mehr

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Bewirtungskosten / 4.4 Betriebliche Veranlassung

Nicht geschäftlich, sondern allgemein betrieblich veranlasst, ist ausschließlich die Bewirtung von Arbeitnehmern des bewirtenden Unternehmens.[1] Um voll abzugsfähigen Bewirtungsaufwand handelt es sich also nur dann, wenn ein Unternehmer ausschließlich seine Arbeitnehmer bewirtet. Nehmen an der Bewirtung selbstständig tätige Geschäftspartner teil, greift stets die gesetzlich...mehr

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Bewirtungskosten / 5.2 Namen der Teilnehmer der Bewirtung

Es müssen alle Personen namentlich aufgeführt werden, die an der Bewirtung teilgenommen haben.[1] Die Angabe der Anschriften ist nicht erforderlich. Eine Identifizierung muss jedoch möglich sein, sodass ggf. auch Vorname und Adresse bzw. Firma vom Finanzamt, vor allem im Rahmen einer Außenprüfung, nachgefordert werden können. Zu den Teilnehmern der Bewirtung zählen alle am B...mehr

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Bewirtungskosten / 5.5.5 Name des Bewirtenden

Die Rechnung muss auch den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten, wenn der Gesamtbetrag 250 EUR brutto (ab 2007 bis 31.12.2016: 150 EUR brutto) übersteigt.[1] Nach Auffassung des BFH[2] ist im Fall der Bewirtung in einer Gaststätte der Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG unzulässig, wenn der Name des Bewirtenden fehlt. Auch bei Rechnung...mehr

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Bewirtungskosten / 5.10 Zeitnahe Erstellung der Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung

Der Steuerpflichtige muss schriftliche Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung machen. Fehlende schriftliche Angaben haben zur Folge, dass der gesamte Bewirtungsaufwand nicht abzugsfähig ist. Der zum Nachweis erforderliche schriftliche Beleg muss zeitnah (kurze Zeit nach der Bewirtung) erstellt werden, auch bei Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.[1]...mehr

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Bewirtungskosten / 5.4 Beifügung der Rechnung der Gaststätte

Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden – die Finanzverwaltung spricht abweichend vom Gesetzeswortlaut von einem "Bewirtungsbetrieb" – , ist den schriftlichen Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung die Gaststättenrechnung "beizufügen."[1] Dieses Erfordernis kann dadurch erfüllt werden, dass der früher vorgeschriebene Vordruck auf der Rückseite der R...mehr

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Bewirtungskosten / 5.8 Bewirtungen im Ausland

Die genannten Nachweiserfordernisse sind grundsätzlich auch bei Bewirtungen im Ausland zu erfüllen. Wird jedoch glaubhaft gemacht, dass eine detaillierte, maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete Rechnung nicht zu erhalten war, genügt in Ausnahmefällen die ausländische Rechnung, auch wenn sie diesen Anforderungen nicht voll entspricht. Liegt im Ausnahmefall nur e...mehr

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Bewirtungskosten / 8 Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers

Nach § 9 Abs. 5 EStG ist auch beim Werbungskostenabzug von Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG zu beachten. Denn die Vorschrift gilt beim Werbungskostenabzug eines Arbeitnehmers sinngemäß. Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG (70 %-Grenze) kommt allerdings nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer aus beru...mehr

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Bewirtungskosten / 5.7 Digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnungen

Ein digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg wird vom Finanzamt grundsätzlich anerkannt. Die Möglichkeit, die Angaben im Nachhinein undokumentiert ändern zu können, muss ausgeschlossen sein.[1] Die Bewirtungsrechnung kann dem Steuerpflichtigen aber auch bereits in digitaler Form übermittelt werden (digitale Bewirtungsrechnung). Eine Bewirtungsrechnung in Papierform kann vom ...mehr

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Bewirtungskosten / 6 Besondere Aufzeichnungspflicht

Geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.[1] Das gilt auch für Freiberufler, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.[2] Die Verletzung der besonderen Aufzeichnungspflicht führt dazu, dass die nicht gesondert aufgezeichneten Bewirtungskosten überhaupt nicht abzugsfähig sind, auch in ...mehr

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Bewirtungskosten / 5.1 Materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für den Betriebsausgabenabzug

Der Steuerpflichtige muss schriftlich folgende Angaben machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.[1] Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, genügen – neben der beizufügenden Rechnung – Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung.[2] Bei Bewirtungen in einer Gaststätte wird für die schriftlichen Angaben in der Prax...mehr

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Bewirtungskosten / 2.1 Bewirtender und Bewirteter

Eine Bewirtung setzt voraus, dass mindestens 2 Personen beteiligt sind: Ein Bewirtender (= der die Kosten trägt) und ein Bewirteter. Bewirtender und Bewirteter müssen jedoch nicht unbedingt zu der Bewirtung zusammentreffen. Eine Bewirtung liegt auch vor, wenn ein Geschäftspartner auf Veranlassung und Rechnung des Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit einem Arbeitnehmer ...mehr

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Bewirtungskosten / 5.3 Anlass der Bewirtung

Der konkrete Anlass der Bewirtung muss angegeben werden. Durch zu knappe Angaben wird die steuerliche Anerkennung gefährdet, vor allem, wenn es um den Aufbau neuer Geschäftsbeziehungen geht.[1] Allgemeine Angaben, z. B. "Geschäftsfreundebewirtung", "Kundenbewirtung", "Arbeitsessen","Geschäftsessen", Geschäftsbesprechung", "Kundenpflege", "Kontaktpflege", "Informationsgespräc...mehr

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Bewirtungskosten / 5.5.3 Ort und Tag der Bewirtung

Ort und Tag der Bewirtung müssen auf einem formlosen Dokument, dem sog. Bewirtungsbeleg als Eigenbeleg, eingetragen werden, wenn die Bewirtung nicht in einer Gaststätte stattgefunden hat.[1] "Ort" der Bewirtung kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verstanden werden als geografische Ortsbezeichnung, z. B. München. Im Hinblick auf den Zweck der besonderen Angaben ist dies ...mehr

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Bewirtungskosten / 5.5.2 Detaillierte Spezifikation des Verzehrs

Die in Anspruch genommenen Leistungen müssen nach Art, Umfang, Entgelt und Tag der Bewirtung in der Rechnung gesondert bezeichnet werden.[1] Alle verzehrten Speisen und Getränke müssen im Einzelnen bezeichnet und mit ihren Einzelpreisen aufgelistet werden. Das gilt auch für Kleinbetragsrechnungen. Die Angabe "Speisen und Getränke" und die Angabe der für die Bewirtung in Rech...mehr

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Bewirtungskosten / 7 Hinzurechnung als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe

Bewirtungskosten, die privat veranlasst sind, sind als Entnahmen zu behandeln. Sind geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten nicht abzugsfähig, weil die Nachweispflichten des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht erfüllt oder die Aufwendungen nicht nach § 4 Abs. 7 EStG besonders aufgezeichnet worden sind, liegen keine Entnahmen i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG vor, sondern nich...mehr

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Bewirtungskosten / 4.3 Geschäftliche Veranlassung

Die 70 %-Regelung gilt nur für Bewirtungsaufwendungen "aus geschäftlichem Anlass". Es wird deshalb zwischen betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen, denen ein geschäftlicher Anlass zugrunde liegt, und solchen unterschieden, denen kein geschäftlicher Anlass zugrunde liegt.[1] Der Begriff "geschäftlicher Anlass" ist gesetzlich nicht definiert. Er ist nicht mit demjenig...mehr

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Bewirtungskosten / 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Die Vorschriften über den steuerlich beschränkten Abzug von Bewirtungskosten gelten primär für Gewerbetreibende, Freiberufler und Land- und Forstwirte mit Gewinneinkünften, unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens. Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften müssen die Vorschriften, die den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten einschränken...mehr

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Bewirtungskosten / 4.2 Gemischte Veranlassung

Problematisch ist der Abzug von Bewirtungskosten für eine sog. gemischte Feier. Der BFH[1] hatte bei einem Arbeitnehmer darüber zu entscheiden, ob Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines runden Geburtstags und zugleich eines beruflichen Ereignisses (30. Geburtstag und Bestellung zum Steuerberater) anteilig, soweit sie auf die Gäste aus dem beruflichen Umfeld entfallen, ...mehr

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Bewirtungskosten / 2.2 Begriffe: Bewirtung und Bewirtungskosten

"Bewirtung" i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist die unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln, z. B. Tabakwaren, zum sofortigen Verzehr.[1] Der 30 %igen Abzugsbeschränkung unterfallen alle Aufwendungen, bei denen ein sachlicher Zusammenhang mit der Bewirtung (Darreichung von Speisen und Getränken) besteht. Dies kan...mehr

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Bewirtungskosten / 4.1 Private Veranlassung

Privat veranlasste oder nur von untergeordneter Bedeutung geschäftlich mitveranlasste Bewirtungskosten können steuerlich nicht abgezogen werden.[1] Ob eine Bewirtung von Geschäftsfreunden, Berufskollegen und/oder Mitarbeitern privat veranlasst ist oder nicht, wird maßgeblich durch den Anlass der Bewirtung indiziert.[2] Nimmt der Steuerpflichtige ausschließlich einen persönlic...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / IV. Vermeidung einer Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer

Rz. 430 § 35b EStG vermeidet eine Doppelbelastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer dadurch, dass eine anteilige Kürzung der Einkommensteuerbelastung erfolgt. Latente Einkommensteuerlasten sind daher nach wie vor bei der Erbschaftsteuer nicht abzugsfähig. Bei der Erbschaftsteuer gilt das Stichtagsprinzip; künftige Belastungen bleiben bei der Bemessung der Erbschaftsteuer au...mehr