Rz. 42
Die Frist zur Abgabe von Jahressteuererklärungen (insbesondere Einkommensteuer,[60] Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer) bei den Finanzämtern endet für Steuerpflichtige nach § 149 Abs. 2 S. 1 AO mit Ablauf des 31.7. des Folgejahres, es sei denn, sie lassen die Jahressteuererklärungen durch Steuerberater (oder andere Personen i.S.d. §§ 3, 4 StBerG) erstellen. Dann läuft die Frist zur Abgabe nach § 149 Abs. 3 AO sieben Monate länger, nämlich bis zum 28.2 bzw. in Schaltjahren bis zum 29.2 des übernächsten Jahres.[61] Die Finanzämter können gem. § 109 Abs. 1 AO die Abgabefristen (auch rückwirkend) verlängern. Für die ohnehin schon längere Frist für steuerlich beratene Mandanten gilt das nach § 109 Abs. 2 AO aber nur ausnahmsweise,[62] dann nämlich, wenn der Mandant ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten. Das Verschulden seines Beraters ist ihm zuzurechnen.[63] Die Entscheidung, ob die Frist verlängert wird oder nicht, steht im Ermessen des Finanzamts und kann deshalb vom Gericht nur im Hinblick auf Ermessensfehler überprüft werden.
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