Rz. 42

Die Frist zur Abgabe von Jahressteuererklärungen (insbesondere Einkommensteuer,[60] Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer) bei den Finanzämtern endet für Steuerpflichtige nach § 149 Abs. 2 S. 1 AO mit Ablauf des 31.7. des Folgejahres, es sei denn, sie lassen die Jahressteuererklärungen durch Steuerberater (oder andere Personen i.S.d. §§ 3, 4 StBerG) erstellen. Dann läuft die Frist zur Abgabe nach § 149 Abs. 3 AO sieben Monate länger, nämlich bis zum 28.2 bzw. in Schaltjahren bis zum 29.2 des übernächsten Jahres.[61] Die Finanzämter können gem. § 109 Abs. 1 AO die Abgabefristen (auch rückwirkend) verlängern. Für die ohnehin schon längere Frist für steuerlich beratene Mandanten gilt das nach § 109 Abs. 2 AO aber nur ausnahmsweise,[62] dann nämlich, wenn der Mandant ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten. Das Verschulden seines Beraters ist ihm zuzurechnen.[63] Die Entscheidung, ob die Frist verlängert wird oder nicht, steht im Ermessen des Finanzamts und kann deshalb vom Gericht nur im Hinblick auf Ermessensfehler überprüft werden.

[60] Soweit es sich nicht um eine Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG zur Anrechnung von Lohnsteuer handelt. Den Antrag kann man noch bis zum Ablauf des zweiten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres stellen.
[61] Das gilt nur für den Mandanten, nicht auch die eigene Steuererklärung des Beraters, BFH v. 29.1.2003, BStBl II 2003, 550; v. 28.4.2005, BFH/NV 2005, 1482; für Steuerpflichtige mit Einkünften aus LuF mit abweichendem Wirtschaftsjahr läuft die Frist bis zum 31.7. des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres.
[62] BT-Drucks 7457/18, 76.
[63] Dessen Arbeitsüberlastung soll als Grund nicht ausreichen, BT-Drucks 7457/18, 76, vgl. BFH v. 28.6.2000, BStBl II 2000, 514; v. 19.8.2010, BFH/NV 2010, 2232: Der weitere Fristverlängerungsantrag wegen "allgemeiner Arbeitsbelastung" kann in ermessensfehlerfreier Weise abgelehnt werden, da diese bereits mit der generellen Fristverlängerung bis 31.12 (damals noch bis 30.9.) des Folgejahres abgegolten ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge