1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Die Vorschriften über den steuerlich beschränkten Abzug von Bewirtungskosten gelten primär für Gewerbetreibende, Freiberufler und Land- und Forstwirte mit Gewinneinkünften, unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens. Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften müssen die Vorschriften, die den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten einschränken, in gleicher Weise beachten. Bei Personengesellschaften gelten die Abzugsbeschränkungen auch, wenn nicht die Personengesellschaft selbst, sondern ein Gesellschafter die Aufwendungen tätigt und als Sonderbetriebsausgaben abzieht.

Für Steuerpflichtige, die aus den Überschusseinkunftsarten steuerlich relevante Einkünfte erzielen, z. B. Arbeitnehmer oder Vermieter, gelten beim Werbungskostenabzug – mit Ausnahme der besonderen Aufzeichnungspflicht[1] – die gleichen Einschränkungen wie für Selbständige beim Betriebsausgabenabzug.[2]

Nicht unter die Abzugsbeschränkungen fallen Bewirtungskosten, soweit die Bewirtung "Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen ist".[3] In diesem Fall handelt es sich um eine sog. gewerbliche Bewirtung, für die die 70 %-Grenze und die besonderen Nachweis- und Aufzeichnungspflichten nicht gelten. Begünstigt sind davon in erster Linie Restaurants und ähnliche Betriebe, bei denen die Bewirtung Unternehmensgegenstand ist.

 
Hinweis

Abzugsbeschränkung gilt auch bei einer Bewirtung im Rahmen eines Geschäftsjubiläums

Aufwendungen im Zusammenhang mit Bewirtungen von Kunden und Lieferanten anlässlich eines Galaempfangs zum Betriebsjubiläum unterliegen aber auch bei einem erwerbsbezogen bewirtenden Unternehmen (z. B. einem Hotelbetrieb mit Restaurants und Veranstaltungsräumen) der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG[4]. Die insoweit in § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG eingeräumte Ausnahme betrifft nur Bewirtungen, welche unmittelbar Gegenstand der erwerbsbezogenen bewirtenden Tätigkeit sind, z. B. Probeessen, Weinprobe oder Anbieten eines Zusatzgetränks zur Kundenbindung.

Im Zusammenhang mit einer Firmenfeier, die anlässlich der Neueröffnung eines Büros und eines Firmenjubiläums veranstaltet wurde, sollen die angefallenen Kosten für Bühnenbau, Licht und Tontechnik und für ein Musikensemble mangels sachlichen Zusammenhangs mit der Bewirtung der Gäste nicht zu den Bewirtungskosten i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören, wenn das engagierte Musikensemble erst nach Abschluss des Essens spielt.

[5]

2 Bewirtung und Bewirtungskosten

2.1 Bewirtender und Bewirteter

Eine Bewirtung setzt voraus, dass mindestens 2 Personen beteiligt sind: Ein Bewirtender (= der die Kosten trägt) und ein Bewirteter. Bewirtender und Bewirteter müssen jedoch nicht unbedingt zu der Bewirtung zusammentreffen. Eine Bewirtung liegt auch vor, wenn ein Geschäftspartner auf Veranlassung und Rechnung des Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit einem Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen eine Mahlzeit in einer Gaststätte oder Kantine einnimmt.

Bewirtete Personen sind i. d. R. sog. Geschäftsfreunde. Geschäftsfreunde sind Personen, die nicht zum Betrieb des Steuerpflichtigen gehören und mit denen er in geschäftlicher oder beruflicher Beziehung steht oder eine solche Verbindung aufbauen will. Dies sind: Kunden oder potenzielle Kunden, Lieferanten, Handelsvertreter, Pressevertreter, Steuerberater, Vertreter des öffentlichen Lebens, Bewerber, Besucher, Fachkollegen außerhalb des Betriebs etc.

2.2 Begriffe: Bewirtung und Bewirtungskosten

"Bewirtung" i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist die unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln, z. B. Tabakwaren, zum sofortigen Verzehr.[1] Der 30 %igen Abzugsbeschränkung unterfallen alle Aufwendungen, bei denen ein sachlicher Zusammenhang mit der Bewirtung (Darreichung von Speisen und Getränken) besteht. Dies kann sachlich mit der Bewirtung im Zusammenhang stehende Aufwendungen für Service, Dekoration und ggf. begleitende Musik etc. einschließen.[2] Nebenkosten, z. B. Trinkgelder und Garderobengebühren, gehören ebenfalls zu den Bewirtungskosten und unterliegen folglich der Abzugsbeschränkung, weil sie zwangsläufig mit der Bewirtung anfallen.[3] Typischer Fall ist die Einladung eines Geschäftsfreunds in eine Gaststätte unter Übernahme der anfallenden Kosten.

Obwohl der BFH in einigen Entscheidungen eine "Bewirtung" ausdrücklich als eine "unentgeltliche" Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr verstanden hat, muss es sich dabei nicht um eine unentgeltliche Zuwendung entsprechend dem bürgerlich-rechtlichen Begriff der Schenkung handeln. Weder aus dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG lässt sich diese Schlussfolgerung herleiten. Den Entscheid...

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