Ort und Tag der Bewirtung müssen auf einem formlosen Dokument, dem sog. Bewirtungsbeleg als Eigenbeleg, eingetragen werden, wenn die Bewirtung nicht in einer Gaststätte stattgefunden hat.[1] "Ort" der Bewirtung kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verstanden werden als geografische Ortsbezeichnung, z. B. München. Im Hinblick auf den Zweck der besonderen Angaben ist dies aber nicht immer ausreichend. Die Lokalität muss identifizierbar sein. Unter "Ort" wird man daher auch eine nähere Bezeichnung, z. B. eigene Geschäftsräume, Firmenkantine, Privatwohnung, ggf. unter Angabe der Adresse, zu verstehen haben.

Auf Gaststättenrechnungen muss der Tag der Bewirtung angegeben werden. Dies gilt auch bei Kleinbetragsrechnungen. Ein Verweis auf das Ausstellungsdatum der Rechnung z. B. in der Form „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ ist ausreichend. Handschriftliche Ergänzungen oder ein Datumsstempel reichen nicht aus.[2]

[1] BMF, Schreiben v. 30.6.2021, IV C 6 – S 2143/19/10003 : 003; Rn. 1
[2] BMF, Schreiben v. 30.6.2021, IV C 6 – S 2143/19/10003 : 003; Rn. 7.

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