Rz. 58
Daher würde es sich anbieten, dass Sch (aus dem Fall Rdn 56) seinen Einkommensteuererstattungsanspruch gegen die Umsatzsteuernachzahlung aufrechnet.[84] Dabei ergibt sich jedoch das Problem, dass der Anspruch, mit dem er aufrechnet, fällig sein muss. Das Einkommensteuerguthaben wird jedoch erst aufgrund der Einkommensteuerfestsetzung fällig, da es sich bei der Einkommensteuer um eine Veranlagungssteuer handelt, § 220 Abs. 1 AO, § 36 Abs. 4 S. 2 EStG. Anders sieht es dagegen bei der Umsatzsteuerjahresanmeldung aus. Diese führt zu einer Selbstveranlagung des Steuerpflichtigen. Das heißt, die eingereichte Steueranmeldung steht mit sofortiger Wirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich, soweit sie zu einer Steuernachzahlung führt, § 168 AO.[85] Der Nachzahlungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Umsatzsteuerjahresanmeldung fällig, § 18 Abs. 4 S. 1 UStG.
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