Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 7 Fraglich ist, ob die als gemeinschaftliches Testament nichtigen Verfügungen zumindest als einseitige letztwillige Verfügungen wirksam aufrechterhalten bleiben können. Diskutiert wird, ob eine Aufrechterhaltung als Einzeltestamente im Wege der Umdeutung nach § 140 BGB möglich ist. Aus § 2265 BGB wurde ursprünglich ein Verbot für Nicht-Ehegatten hergeleitet, gemeinschaft...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Formgültige Errichtung einer Verfügung

Rz. 9 Aber auch für den Fall, dass lediglich eine der beiden Verfügungen der Nicht-Ehegatten formwirksam erklärt wurde, kann selbige aufrechterhalten werden. Solange hier nicht festgestellt wird, dass die wirksame Verfügung nur und gerade für den Fall getroffen wurde, dass auch die Verfügung des anderen wirksam ist, spricht alles für eine Aufrechterhaltung der wirksam erklär...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Hochzeitsgeschenke

Rz. 20 Bei den Hochzeitsgeschenken handelt es sich um unentgeltliche Zuwendungen anlässlich der Eheschließung. Diese unterfallen sämtlich dem Voraus. Hierbei spielt es keine Rolle, ob diese Haushaltsgegenstände sind oder Grundstückszubehör darstellen. Die Hochzeitsgeschenke stehen in aller Regel im Miteigentum beider Ehegatten.[30] In diesem Fall fällt die Miteigentumshälfte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Entsprechende Anwendung des § 2069 BGB

Rz. 23 Die bedachte Person muss entweder namentlich genannt sein, im Wege der §§ 2066 ff. BGB ermittelt werden können oder durch individuelle Merkmale genau bezeichnet sein.[59] Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, findet § 2069 BGB nur entsprechende Anwendung.[60] Nach a.A. gilt § 2069 BGB in diesen Fällen überhaupt nicht, vielmehr bedarf es einer einzelfallorientierten ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 24 § 2269 BGB sieht als weitere Voraussetzung vor, dass die Ehegatten auch die Erbfolge nach dem längerlebenden Ehegatten verfügen, d.h. es muss der zweite Erbfall geregelt sein, mit welchem die Schlusserbfolge eintritt. Mit Ausnahme etwaiger Wiederverheiratungsklauseln (vgl. Rdn 54 ff.) genügt der Vermögensübergang an den Dritten zu einem anderen Zeitpunkt oder Ereignis...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Folgen einer Abänderungsklausel

Rz. 35 Wie sich die Ausnützung einer Abänderungsklausel durch einen Ehegatten auf die wechselbezüglichen Verfügungen des anderen auswirkt, ist umstritten. Ist durch die Abänderungsklausel insgesamt die Wechselbezüglichkeit abbedungen, so kommt eine Auswirkung nach Abs. 1 nicht in Betracht. Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob die Freistellung von der Bindungswirkung au...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Voraussetzungen

Rz. 2 Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass der Erblasser von mindestens zwei Abkömmlingen überlebt wird, gesetzliche Erbfolge[2] bezogen auf diese Abkömmlinge eingetreten ist und ausgleichungspflichtige Zuwendungen an einen miterbenden Abkömmling vom Erblasser zu dessen Lebzeiten gewährt worden sind. Die Ausgleichung findet also nicht unter dem einzigen Abkömmling...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Auslegungsregel

Rz. 71 Auch Abs. 2 enthält nach h.M. eine Auslegungsregel.[185] Daher ist auch hier zunächst im Wege der Auslegung der tatsächliche Erblasserwille festzustellen. Verbleiben Zweifel, so gilt Folgendes: Ist in einem gemeinschaftlichen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tod des Überlebenden erfüllt werden soll, so entsteht der Anspruch des Vermächtnisnehmers ers...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Grundbuchrechtliche Fragen

Rz. 40 Stellt sich für das Grundbuchamt bei einer vorzunehmenden Eintragung die Frage, ob ein später errichtetes notarielles Testament von einer Bindungswirkung eines vorgehenden gemeinschaftlichen Testaments beeinträchtigt wird, so kann das Grundbuchamt nicht einfach zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein verlangen. Dazu ist es nur berechtigt, wenn die Klärung dieser Fra...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Umfang lebzeitiger Schenkungen und sonstiger Zuwendungen

Rz. 15 Da der Gesamtpflichtteil neben dem ordentlichen Pflichtteil (§ 2303 BGB) gem. § 2325 BGB auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch umfasst, erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf solche Gegenstände, die nur deshalb nicht (mehr) zum realen Nachlass gehören, weil sie zu Lebzeiten des Erblassers verschenkt oder auf andere Weise aus seinem Vermögen ausgegliedert wurd...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Auslegung

Rz. 4 Ist zweifelhaft, ob eine vertragsmäßige Verfügung vorliegt, ist zu prüfen, inwieweit eine vertragliche Bindung gewollt war.[10] § 2270 BGB kann ergänzend herangezogen werden.[11] Das Interesse des Vertragspartners an der Vertragsmäßigkeit und damit an der Bindungswirkung einer Verfügung ist ausschlaggebend.[12] Eine solche vertragliche Bindung ist daher anzunehmen, wen...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / III. Vertragsschließende

Rz. 4 Im Unterschied zum gemeinschaftlichen Testament sind nicht nur die Ehegatten (§ 2265 BGB) oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner (§ 10 Abs. 4 LPartG) zum Abschluss berechtigt, sondern auch andere Personen, wie z.B. Eltern und Kinder. Auch kann der Erbvertrag die Verfügung nur einer Person oder mehrerer Personen enthalten.[12] Begünstigter kann entweder der Vertragspa...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Normzweck

Rz. 1 Im Falle der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments gehen die Eheleute im Regelfall vom Bestand der Ehe bis zum Tod eines Ehegatten aus. Die Lebenserfahrung spricht daher dafür, dass sie ein gemeinschaftliches Testament nicht errichtet hätten, hätten sie mit dem Scheitern ihrer Ehe gerechnet. Dieser Erfahrungssatz liegt der Vorschrift des § 2268 BGB zugrunde. I...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Prozessuales

Rz. 30 Zuständig für den Ausgleichsanspruch ist nach den §§ 111 Nr. 10, 112 Nr. 3 und 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG das FamG. Krug geht hingegen von der Zuständigkeit des allg. Prozessgerichts aus, da es sich bei Streitigkeiten im Rahmen des Rechtsverhältnisses einer Ehegatten-Innengesellschaft nicht um güterrechtliche Streitigkeiten handelt.[85] Hinsichtlich der Höhe der Beteiligu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Person des Anspruchsberechtigten

Rz. 2 Anspruchsinhaber kann nur sein, wer – abstrakt – dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehört.[3] Das Bestehen eines ordentlichen Pflichtteilsanspruchs ist nicht erforderlich.[4] Daher können auch für den gesetzlichen Erben[5] oder sogar den zum Alleinerben[6] Eingesetzten durchaus Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht kommen.[7] Voraussetzung ist lediglich, d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Grundsätzliche Gestaltungsmöglichkeiten beim gemeinschaftlichen Testament

Rz. 4 Grundsätzlich bieten sich den testierenden Ehegatten drei verschiedene Wege zur Regelung ihrer Vermögensnachfolge an. Da alle diese Wege Vor- und Nachteile mit sich bringen, ist es für die Ehegatten und ihre Berater unabdingbar, zunächst den Willen und die Interessen der Erblasser zu erforschen.[13] 1. Einheitslösung a) Allgemeines Rz. 5 Kennzeichnend für die sog. Einheit...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Notarielle Erklärung

Rz. 4 Durch die Verweisung auf § 2296 BGB kann der Widerruf nur durch notariell beurkundete Erklärung vorgenommen werden. Nach § 10 Abs. 4 LPartG gilt die Vorschrift für gemeinschaftliche Testamente bei eingetragenen Lebenspartnerschaften entsprechend. Für den widerrufenden Ehegatten ist Testierfähigkeit zu fordern,[11] da auch der Widerruf eine Verfügung von Todes wegen dar...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 2 Abs. 1 ist eine dispositive Auslegungsregel, die gilt, solange nicht die Regelung des Abs. 2 eingreift.[3] In den Fällen des § 2077 BGB, nämlich bei Scheidung, Scheidungsantrag oder Zustimmung zu einem solchen, Aufhebung und Tod des Antragstellers während des laufenden Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens, soll das gemeinschaftliche Testament seinem ganzen Inhalt nach...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / F. Die Europäische Güterrechtsverordnung

Rz. 40 Am 17.12.2018 hat der deutsche Gesetzgeber das Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts verabschiedet,[99] welches zum 29.1.2019 in Kraft getreten ist. Nach Art. 69 Abs. 3 EU-GüVO gelten die Kollisionsnormen der EU-GüVO für Ehegatten, die ab dem 29.1.2019 die Ehe schließen [100] oder eine Rechtswahl treffe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Rechtsfolgen

Rz. 51 Wird nur durch das Verlangen des Pflichtteils der Ausschluss bzgl. der Schlusserbschaft bewirkt, so ist zu fragen, was mit dem Erbteil des Ausgeschlossenen am Nachlass des Längerlebenden geschehen soll. In Betracht kommt insoweit eine Anwachsung (§ 2094 BGB ) an andere Schlusserben oder der Anfall an etwaige Ersatzberufene, häufig die Kinder desjenigen, der den Pflicht...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Wirklicher Wille des Erblassers

Rz. 15 Abs. 3 geht von seinem Wortlaut her davon aus, dass der hypothetische Wille des Erblassers maßgeblich ist. Es ist jedoch auch der wirklich erklärte Wille des Erblassers zu berücksichtigen. Dieser selbst hat die Möglichkeit, durch ausdrückliche Erklärung die Rechtsfolge auszuschließen.[47] Rz. 16 Entgegen dem Gesetzeswortlaut ist daher zunächst der wirkliche Wille des E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Rechtlicher Rahmen für die Auswahl der Bewertungsmethode

Rz. 170 Eine klare gesetzliche Vorgabe bezüglich der anzuwendenden Bewertungsmethode findet sich im Bereich des Pflichtteilsrechts ebenso wenig wie in den meisten anderen Rechtsbereichen, in denen der Unternehmenswert eine Rolle spielen kann.[569] Auch die Regelung in § 728 Abs. 1 S. 1 BGB (i.d.F. des MoPeG, also ab 1.1.2024), nach der dem ausscheidenden Gesellschafter einer...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Voraussetzung

Rz. 13 I.R.d. erbrechtlichen Lösung ist bei der Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehepartners zu beachten, dass der zusätzliche Erbteil (pauschale Zugewinn) durch einen Ausbildungsanspruch eines Stiefabkömmlings nach § 1371 Abs. 4 BGB, bei dem es sich um ein gesetzliches Vermächtnis handelt, belastet sein kann. Der zusätzliche Erbteil nach § 1371 Abs. 1 BGB...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Auslegung

Rz. 3 Die Abgrenzung, ob eine vertragsmäßige oder einseitige Verfügung vorliegt, kann im Einzelfall schwierig sein; sie ist aber erforderlich, denn die (vertragliche) Natur des Erbvertrages fordert, dass mindestens eine vertragsmäßige Verfügung getroffen worden ist. Ist zweifelhaft, ob eine vertragsmäßige Verfügung vorliegt, ist zu prüfen, inwieweit eine vertragliche Bindung...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neben dem Testament bildet der Erbvertrag die zweite Art der Verfügung von Todes wegen. Das Testament ist jederzeit frei widerruflich, während der Erbvertrag die Vertragsparteien grundsätzlich bindet. Das gemeinschaftliche Testament unter Ehegatten fällt nicht unter die Vorschrift des § 1941 BGB. Es handelt sich hierbei um eine Zwischenform zwischen Einzeltestament und...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Versorgungszusage

Rz. 30 Auf Versorgungszusagen des Arbeitgebers zugunsten der Ehefrau finden die Vorschriften des § 2077 BGB keine Anwendung. Entscheidend ist die Auslegung im Einzelfall.[87] Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist in der Tatsache, dass der Erblasser ein Scheidungsverfahren eingeleitet hat und dies bereits rechtshängig ist, kein Grund zu sehen, dass die Bezugsberechtigung für de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Subjektive Erheblichkeit beim gemeinschaftlichen Testament

Rz. 69 Beim gemeinschaftlichen Testament ist die subjektive Erheblichkeit bei einem Ehegatten ausreichend.[196] Nach Ansicht des OLG Hamm sei jedoch bei der Prüfung der Erheblichkeit der Wille beider Ehegatten zu berücksichtigen.[197] Diese Ansicht hat sich jedoch nicht durchgesetzt. Die Grenze zieht hier nur der Maßstab der guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot.[198]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Erbverträge

Rz. 18 Für die in Erbverträgen enthaltenen einseitigen Verfügungen gilt § 2066 BGB gem. § 2299 Abs. 2 S. 1 BGB unmittelbar, für die vertragsmäßigen Verfügungen gilt § 2066 BGB über die analoge Anwendung des § 2279 Abs. 1 BGB. Es bestehen deshalb Besonderheiten bei den Erbverträgen, weil hier nicht allein der Wille des Erblassers maßgeblich ist, sondern der gemeinsame Wille d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Bedenken eines Dritten

Rz. 10 Wird die letztmalige Verfügung des einen Nicht-Ehegatten nur getroffen, damit als Gegenleistung der andere eine dritte, ihm nahestehende Person bedenkt, so wird vorgeschlagen, auch hier eine Umdeutung in ein einseitiges Testament zuzulassen, welches unter der Bedingung steht, dass der letztbegünstigte Dritte das ihm Zugewendete auch tatsächlich erhält.[16] U.U. kommt ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Wirksames gemeinschaftliches Testament

Rz. 20 Zunächst muss ein wirksames gemeinschaftliches Testament vorliegen (zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen vgl. § 2265 Rdn 11–16). Über § 2280 BGB ist § 2269 BGB auch bei Erbverträgen von Ehegatten oder Lebenspartnern anzuwenden. Keine Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 1 ist, dass die in dem Testament enthaltenen Verfügungen wechselbezüglich i.S.d. § 2270 BGB sind....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Nicht wechselbezügliche Verfügungen

Rz. 13 Soweit nicht wechselbezügliche Verfügungen betroffen sind, kommt es auf den wirklichen oder hypothetischen Aufrechterhaltungswillen des jeweiligen Verfügenden zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an.[17] Liegen keine Anhaltspunkte für die Ermittlung des tatsächlichen Willens zum Zeitpunkt der Testierung vor, so muss aufgrund der Umstände des Einzelfalls der hypothet...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten

Rz. 7 Der Erblasser muss die Zuwendung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten erbracht haben. Eine Zuwendung an seinen Ehegatten reicht nicht aus.[27] Die Zuwendung an einen Dritten genügt gleichfalls nicht,[28] es sei denn, Zuwendender und Pflichtteilsberechtigter haben vereinbart, dass es sich um eine Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten handeln solle.[29] Die Vorschr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeine Nichtigkeitsgründe

Rz. 11 Ein gemeinschaftliches Testament kann wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, gegen die guten Sitten oder mangels der erforderlichen Form nichtig sein nach §§ 125, 134 oder 138 BGB. Trifft der Nichtigkeitsgrund nur die Verfügungen des einen Ehegatten, so stellt sich die Frage, wie sich dies auf die Wirksamkeit der Verfügungen des anderen Ehegatten auswirkt. Die...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Auslegungsregel

Rz. 75 Die Auslegungsregel beruht auf einer angeblichen Lebenserfahrung, dass Ehegatten i.d.R. wollen, dass ein Vermächtnis erst mit dem Tod des Längerlebenden anfällt.[196] Sie greift demnach nicht ein, wenn demjenigen, der sich darauf beruft, der Beweis gelingt, dass eine der vorgenannten Varianten von den gemeinsam testierenden Ehegatten gewollt war. Bei einseitigen Kinde...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 1 § 2270 BGB i.V.m. § 2271 BGB ermöglicht es Ehegatten, durch gemeinschaftliches Testament sog. wechselbezügliche oder korrespektive, d.h. bindende Verfügungen zu treffen und damit ohne notarielle Form weitgehend ähnliche Ziele wie durch eine vertragsmäßige Verfügung in einem Erbvertrag zu erreichen.[1] Rz. 2 Ein gemeinschaftliches Testament kann wechselbezügliche und nic...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Indizien für eine Wechselbezüglichkeit

Rz. 9 Stark für eine Wechselbezüglichkeit[35] spricht es, wenn gleichlautende Verfügungen der Ehegatten bzw. Verfügungen in der "Wir"-Form im gemeinschaftlichen Testament vorliegen.[36] Alleine das Vorliegen eines gemeinschaftlichen Testaments sagt hingegen nichts aus.[37] Die Bestimmung, dass nach dem Tod des Überlebenden nach der gesetzlichen Erbfolge geteilt werden solle,...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Beweislast

Rz. 9 Ob die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe bzw. deren Aufhebung vorliegen, prüft das Nachlassgericht i.R.d. Erbscheinsverfahrens bzw. das Prozessgericht im Rahmen der Erbschaftsklage als Vorfrage. Derjenige, der sich darauf beruft, dass die Zuwendung des Erblassers an den Ehegatten unwirksam ist und die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, trägt die Beweislast f...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / A. Geschichte

Rz. 1 Erst im späteren Mittelalter hatte sich das gemeinschaftliche Testament gewohnheitsrechtlich herausgebildet. Dabei war auch eine gemeinschaftliche Testierung durch Nichtehegatten möglich. Im gemeinen Recht war diese Möglichkeit ebenfalls fest verankert. Die Abhängigkeit wechselbezüglicher Verfügungen voneinander war allg. anerkannt, so dass hier bereits die Rechtsfolge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Wirkung der Selbstanfechtung

Rz. 93 Durch die Anfechtung fallen nicht nur die angefochtenen eigenen Verfügungen, sondern auch die dazu im wechselbezüglichen Verhältnis stehenden Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten weg.[215] Damit wird oft nach langer Zeit eine Rückabwicklung des ersten Erbfalls notwendig. Rz. 94 Praxistipp Es wird daher für die Praxis empfehlenswert sein, insbesondere für die vorg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Wirkungsweise und Gestaltungsspielraum

Rz. 13 Mit der Anordnung der Vor-/Nacherbschaft ist über den Tod des Erstversterbenden hinaus eine stärkere Kontrolle des Längerlebenden zu erreichen. Über einen gezielten Umgang mit den dispositiven Gesetzesbestimmungen zur Befreiung von den Beschränkungen des Vorerben können individuelle Gestaltungen erarbeitet werden. Sowohl die Einsetzung des Nacherben als auch die Einse...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Aktuell vorhandene Fehlvorstellungen des Erblassers

Rz. 52 Ein beachtlicher Irrtum liegt u.a. in folgenden Fällen vor: Die Ehegatten gehen irrig davon aus, dass der beiderseitige Nachlass auf die gemeinschaftlichen Abkömmlinge übergehen wird, was infolge der Wiederverheiratung des Längerlebenden dann nicht eintrat;[108] die Erwartung des Erblassers bezüglich des zukünftigen "Wohlverhaltens des Bedachten" gegenüber dem Erblass...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsätzliches

Rz. 2 Grundsätzlich sind die nach §§ 2249–2251 BGB errichteten Nottestamente nach Abs. 1 nur drei Monate gültig. Die Errichtung eines Testaments ist beendet, wenn der Erblasser die Niederschrift unterzeichnet hat oder wenn (bei Schreibunfähigkeit) die Zeugen den Vermerk über die Schreibunfähigkeit unterschrieben haben.[4] Verstirbt einer der Ehegatten/Lebenspartner innerhalb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Gemeinschaftliches Testament bei Lebenspartnern

Rz. 5 Durch das Gesetz zur Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften (LPartG) v. 16.2.2001[8] wurde auch Lebenspartnern i.S.d. § 1 LPartG die Möglichkeit eröffnet, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, vgl. § 10 Abs. 4 S. 1 LPartG; § 10 Abs. 4 S. 2 LPartG erklärt dazu die für das gemeinschaftliche Testament unter Ehegatten geltenden Vorschriften de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Sittenwidrigkeit der Wiederverheiratungsklausel

Rz. 57 Nicht alle Wiederverheiratungsklauseln sind rechtlich unbedenklich. In der Lit. wird teilweise versucht, für bestimmte Fallkonstellationen eine Sittenwidrigkeit solcher Wiederverheiratungsklauseln zu begründen.[154] Aufgrund der Hohenzollern-Entscheidung des BVerfG vom 22.3.2004 muss die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte auch bei Wiederverheiratungsklauseln berü...mehr