Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 27 Der Widerruf oder die Nichtigkeit einer Verfügung hat die Unwirksamkeit aller Verfügungen zur Folge, die zu ihr im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit stehen. Diese Wirkung tritt unabhängig vom Willen des Ehegatten ein, dessen Verfügungen von der Unwirksamkeit der Verfügungen des anderen Ehegatten infiziert werden.[92] Die Verfügungen sind kraft Gesetzes und automatis...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Person des Schenkers

Rz. 4 Der Pflichtteilsberechtigte muss grundsätzlich vom Erblasser beschenkt worden sein. Im Rahmen von Berliner Testament, § 2269 BGB, oder entsprechend gestaltetem Ehegattenerbvertrag, § 2280 BGB, gilt ein "enger Erblasserbegriff". Eigengeschenke sind insoweit nur Schenkungen des Erblassers selbst. Der Anrechnung unterfallen nicht Geschenke, die vom anderen Ehegatten an de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / f) Änderung der Rechtslage zwischen Testamentserrichtung und Erbfall

Rz. 115 Wenn sich die Rechtslage zwischen Testamentserrichtung und Eintritt des Erbfalls ändert, kann dies Auswirkungen auf die Auslegung des Testaments haben. Eine Änderung der Rechtlage liegt bspw. in der Einführung des Erbrechts des nichtehelichen Kindes.[332] Eine Änderung der Rechtslage war auch im Außerkrafttreten des Rechtserbhofgesetzes oder bzgl. der Änderungen des ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Keine Zehnjahresfrist hinsichtlich des Eigengeschenks

Rz. 7 Die Zeitschranke des § 2325 Abs. 3 BGB gilt nicht für die Anrechnung der Eigengeschenke des Pflichtteilsberechtigten i.R.d. § 2327 BGB,[20] was sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt. Die Vorschrift wird daher überwiegend als rechtspolitisch bedenklich diskutiert.[21] Für die Berücksichtigung des Eigengeschenks spielt es mithin keine Rolle, wann die Schenkung vor...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Voraussetzungen

Rz. 25 Der Auseinandersetzungsvertrag selbst ist formlos, soweit keine Vereinbarungen enthalten sind, die nach allg. Bestimmungen formbedürftig (bei Grundstücken nach § 311b BGB, bei Geschäftsanteilen einer GmbH nach § 15 GmbHG) sind. Andernfalls sind die besonderen Formvorschriften einzuhalten.[57] Sind jedoch Gegenstände betroffen, für deren Verfügung oder Verpflichtung ei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Eröffnung und Verkündung

Rz. 3 Für die Eröffnung eines Erbvertrages erklärt § 2300 BGB die Vorschriften des Testamentsrechts, §§ 2259 und 2263 BGB, für anwendbar. Nach § 348 FamFG erfolgt die Eröffnung des Erbvertrages durch das Nachlassgericht, nach § 344 Abs. 6 FamFG ausnahmsweise durch das Verwahrungsgericht. Eröffnet werden alle Verträge, auch die aufgehobenen.[3] Der Verstorbene muss Erblasser ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Anwendung nein

Rz. 138 Ist hingegen die Frage zu klären, ob eine Willenserklärung oder nur eine unverbindliche Erklärung vorliegt, ist allein § 133 BGB anzuwenden.[382] § 2084 BGB kann für Zweifel bezüglich des Erklärungswillens nicht, auch nicht analog, herangezogen werden.[383] § 2084 BGB findet auch dann keine Anwendung, wenn es um die Beurteilung geht, ob es sich um den Entwurf eines T...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. Testamentsvollstrecker als gesetzlicher Vertreter

Rz. 9 Problematisch sind die Fälle, in denen der Testamentsvollstrecker zugleich gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen Erben ist. Dann stellt sich die Frage, ob zur Wahrnehmung der Rechte aus § 2218 BGB ein Pfleger bestellt werden muss. Nach alter Rspr.[25] war grundsätzlich bei Doppelstellung als gesetzlicher Vertreter und Testamentsvollstrecker immer eine Ergänzungsp...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Irrtum über den Berufungsgrund (Abs. 1)

Rz. 2 Der Irrtum über den Berufungsgrund ist das unbewusste Auseinanderfallen zwischen dem vorgestellten und dem tatsächlichen Berufungsgrund. Das Tatbestandsmerkmal des "Berufungsgrundes" wird z.T. weiter verstanden als in §§ 1944, 1948 BGB; für einen Irrtum über den Berufungsgrund i.S.d. § 1949 BGB soll schon ein Irrtum über die Anknüpfungstatsachen des Erbrechts und damit...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Vor- und Nacherbschaft

Rz. 10 Wird der Pflichtteilsberechtigte als Vorerbe eingesetzt, ist er nach § 2306 BGB belastet.[57] Dies gilt auch bei befreiter Vorerbschaft oder Einsetzung eines Nacherben auf den Überrest, § 2137 BGB.[58] Gleichgültig ist, ob der Pflichtteilsberechtigte auflösend befristet oder auflösend bedingt zum Erben berufen ist.[59] Denn im Ergebnis unterliegt der auflösend Bedacht...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Bürgermeister

Rz. 8 Der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars, er ist die Urkundsperson (Abs. 1 S. 4 letzt. Hs.). Er hat zunächst die Geschäftsfähigkeit des Erblassers festzustellen (Abs. 1 S. 4 Hs. 1 i.V.m. § 28 BeurkG). Der Bürgermeister muss anwesend sein, mit dem Erblasser verhandeln und dessen letzten Willen entgegennehmen.[10] Zudem muss er nach Abs. 1 S. 4 Hs. 1 i.V.m. §§ 17...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2081 BGB findet für alle Anfechtungen von letztwilligen Verfügungen nach dem Tod des Erblassers Anwendung, d.h. es spielt keine Rolle, ob es sich um Verfügungen in einem Testament, einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag handelt. § 2081 BGB enthält aus Gründen der Rechtssicherheit eine Abweichung von der Regelung des § 143 Abs. 4 S. 1 BGB. Gem. § 143 BGB m...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / I. Allgemeines

Rz. 1 Das in §§ 2303 ff. BGB verankerte Pflichtteilsrecht garantiert einem bestimmten Personenkreis nächster Angehöriger des Erblassers eine Mindestteilhabe an dessen Nachlass. Auf Grund der sich aus der das deutsche Zivilrecht prägenden Privatautonomie ergebenden Testierfreiheit hat der Erblasser zwar grundsätzlich die Möglichkeit, auch seine nächsten Angehörigen zu enterbe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Adoptionen ab dem 1.1.1977

Rz. 18 Das seit dem 1.1.1977 geltende Adoptionsrecht unterscheidet zwischen Minderjährigen- und Volljährigen-Adoptionen. Für minderjährige Kinder gilt grundsätzlich die sog. Volladoption. D.h., dass das minderjährige Kind grundsätzlich Erbe erster Ordnung nach dem Annehmenden und sein Verwandtschaftsverhältnis zu seiner natürlichen Familien aufgelöst wird.[29] Es besteht dahe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Nachlassinsolvenz

Rz. 7 Auch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens führt zur Haftungssonderung.[10] Das in der Insolvenzordnung geregelte Verfahren ist an die Stelle des Nachlasskonkurses und Nachlassvergleichsverfahrens getreten. Das Nachlassinsolvenzverfahren ist eines der Sonderinsolvenzverfahren. Es betrifft ausschließlich den Nachlass und nicht etwa (auch) das Eigenvermögen des E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die "amtliche" Aufnahme des Inventars nach dieser Bestimmung erfordert stets einen Antrag des Erben. Ein Vermächtnisnehmer oder sonstiger Nachlassgläubiger kann den Antrag nicht stellen. Weil aber ein Miterbe für den gesamten Nachlass ein Inventar errichten kann, ist er auch befugt, den Antrag nach § 2003 BGB zu stellen.[4] Im Übrigen können – neben dem Erben und Miter...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Rechtsnatur und Wirkung der Anordnung

Rz. 23 Der Erblasser hat, wenn er mehrere Erben in Erbengemeinschaft hinterlässt, einerseits die Möglichkeit anzuordnen, dass ein bestimmter Erbe das Recht haben soll, das Landgut zum Ertragswert zu übernehmen. Er kann aber auch nur anordnen, dass bei Übernahme durch einen der Miterben (ohne das er diesen bestimmt), für das Landgut bei der Auseinandersetzung der Erbengemeins...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Welches Recht ist anwendbar?

Rz. 6 Für die Bestimmung, wer zu den gesetzlichen Erben zählt und zu welchen Quoten diese erben, ist grundsätzlich das im Zeitpunkt des Erbfalls geltende Recht maßgeblich, es sei denn, die Auslegung führt zu einem anderen Ergebnis.[15] Somit beeinflussen tatsächliche Änderungen (Eheschließungen, Geburten) zwischen Testamentserrichtung und Erbfall grundsätzlich die testamenta...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Rechtslage für Erbfälle vor dem 1.1.2010

Rz. 35 Für Erbfälle vor dem 1.1.2010, die sich also noch nach altem Recht richten, gilt Folgendes: Ist der hinterlassene, belastete Erbteil geringer oder gleich der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, kommt es entscheidend auf den Umfang des zusätzlich hinterlassenen Vermächtnisses an: Wird in Summe der Wert des Pflichtteils überschritten, führt die Annahme des Vermächtnisses z...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Voraussetzungen der Einrede

Rz. 2 Neben dem Erben und Miterben sind zur Erhebung der Einrede berechtigt der nach § 1960 BGB oder nach § 1975 BGB bestellte Nachlasspfleger und der Nachlassverwalter sowie der verwaltende Testamentsvollstrecker und der das Gesamtgut (mit)verwaltende Ehegatte bei der Gütergemeinschaft (§ 1489 Abs. 2 BGB).[3] Die Einrede kann auch schon vor Annahme der Erbschaft geltend gem...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Fortgesetztes Tun oder Unterlassen

Rz. 6 Weiter setzt § 2075 BGB voraus, dass der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder fortgesetzt tut. Handelt es sich um einmalige Handlungen, ist § 2075 BGB nicht anwendbar. Rz. 7 Unter § 2075 BGB fallen die Verwirkungsklauseln [9] (siehe hierzu Rdn 14 ff.) sowie die Wiederverheiratungsklauseln,[10] die zulässige Anordnung der Beibehalt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Inhalt, Umfang und Dauer des Anspruchs

Rz. 4 Der Erbe hat Unterhalt in demselben Umfang zu gewähren, wie der Erblasser es getan hat, und die Nutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten.[12] Die Frist beginnt mit dem auf den Todestag folgenden Tag (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB). Der Todestag wird mithin nicht mitgezählt.[13] Bei einer Todeserklärung entfällt der Anspruch, da die Frist des § 9 Ve...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Verfügung über Grundstück im gesellschaftsbezogenen Vermögen

Rz. 4 Kein Fall des Abs. 1 liegt vor, wenn zum Nachlass Gesellschaftsanteile an BGB-Gesellschaft, OHG oder KG gehören und die Gesellschaft über zum Gesellschaftsvermögen [16] gehörende Grundstücke verfügt.[17] Gegenstand der Nacherbfolge ist in diesem Fall nur der Anteil an der Gesellschaft und nicht das zum Gesamthandsvermögen gehörende Grundstück; an den einzelnen Gegenstän...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Erbrecht des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 35 § 10 LPartG Erbrecht (1) 1Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. 2Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beteiligte

Rz. 5 Erblasser: Im Falle des Berliner Testaments auch der Erstverstorbene; hat der Abkömmling Leistungen zu dessen Gunsten erbracht, werden diese im Sterbefall des Überlebenden ausgeglichen.[11] Rz. 6 Berechtigte: Die Ausgleichung können verlangen:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Einfache Ausschlussklausel

Rz. 44 Oftmals bestimmen die Erblasser in gemeinsamen Testamenten, dass derjenige Schlusserbe, der beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil fordert, auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten soll. Mit einer solchen Regelung wird zwar verhindert, dass der den Pflichtteil Verlangende seine Schlusserbenstellung nach dem Letztversterbenden behält. Auch bei dieser Klau...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Persönlichkeitsschutz

Rz. 33 Auch wenn die Persönlichkeitsrechte grundsätzlich regelmäßig mit dem Tod des Erblassers erlöschen, erkennen die Rspr. und die h.M. in der Lit. einen postmortalen Persönlichkeitsschutz an, welcher durch Unterlassungsklage geltend gemacht werden kann.[100] Der Schutz der Persönlichkeit erstarkt so zum Schutz des Andenkens Verstorbener. Bei der Geltendmachung geht es nic...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Ausschlagungsfrist

Rz. 31 Grundsätzlich richtet sich die Ausschlagungsfrist nach § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB. Ihr Beginn erfordert demnach die Kenntnis vom Erbfall sowie die Kenntnis vom Berufungsgrund. Dies wird jedoch der Situation des pflichtteilsberechtigten Erben in Fällen des Abs. 1 regelmäßig nicht gerecht, da es für seine Entscheidung insbesondere auf die Kenntnis der zu seinen Lasten angeo...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Mehrere Beschenkte (Abs. 3)

Rz. 15 Hat der Erblasser mehrere Personen durch zeitlich aufeinander folgende Zuwendungen beschenkt, so haftet der frühere Beschenkte nur, soweit der später Beschenkte nicht verpflichtet ist, Abs. 3. Die Vorschrift entspricht § 528 Abs. 2 BGB. Maßgebend für die zeitliche Reihenfolge ist der Vollzug der Schenkung, nicht etwa das Schenkungsversprechen.[28] Der Zeitpunkt des Er...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Aneignungsrecht

Rz. 44 Neben dem Recht zur Totenfürsorge spielt das mit dem Leichnam in Verbindung stehende Aneignungsrecht eine besondere Rolle. Das Aneignungsrecht betrifft den Leichnam des Erblassers, der grundsätzlich als herrenlose Sache i.S.v. § 90 BGB angesehen wird. Der Leichnam geht nicht in das Eigentum der Erben über. Soweit der Erblasser auch hier keine anderweitigen Verfügungen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Keine Doppelbegünstigung eines Stammes

Rz. 4 Str. ist, ob von einem Wegfall des zunächst berufenen Erben auch dann gesprochen werden kann, wenn dieser etwa von der Möglichkeit der "taktischen" Ausschlagung [8] gem. § 2306 Abs. 1 BGB Gebrauch macht, um seinen Pflichtteil zu erlangen (im Ergebnis eine Auslegungsfrage!). Das OLG Stuttgart hat dies mit der Begründung verneint, die taktische Ausschlagung stelle eine "S...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / cc) Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung (Abs. 2)

Rz. 55 Auch wenn der Erblasser im Wege der widerrechtlichen Drohung zu einer Verfügung bestimmt worden ist, ist gem. Abs. 2 eine Anfechtung möglich. Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende behauptet einwirken zu können, und das verwirklicht werden soll, wenn der Bedrohte nicht die von dem Drohenden gewünschte Wil...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Übernehmer

Rz. 28 § 2049 BGB schreibt im Gegensatz zu § 2312 Abs. 3 BGB nach seinem Wortlaut nicht vor, dass der übernehmende Erbe, anders als im Bereich der Höfeordnung, einer besonderen Qualifikation bedarf. § 2049 BGB sieht auch nicht vor, dass der Landgutübernehmer zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehören muss. Dennoch ist eine Anwendung auf andere Übernehmer abzuleh...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Rechtsstellung bei der Vermächtnislösung

Rz. 63 Bei der Wiederverheiratungsklausel mit Vermächtnislösung wird den Kindern oder sonstigen Verwandten für den Fall der Wiederheirat ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis zugewendet. Das Vermächtnis kann sich auf einen bestimmten Geldbetrag, bestimmte Gegenstände oder auf eine bestimmte Quote des Nachlasses beziehen. Der überlebende Erbe ist von Anfang an Vollerbe. Zu b...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Annahme

Rz. 2 Bei der Annahmeerklärung des Bedachten handelt es sich um eine formfreie empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Zugang bestimmt sich nach den §§ 130–132 BGB. Die Erklärung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten – bspw. durch die Annahme des zugewendeten Gegenstandes – abgegeben werden.[2] Für die Annahme des Vermächtnisses ist es nicht erforderlich, dass ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

Rz. 22 Ansprüche auf Steuererstattungen [144] fallen insgesamt in den Nachlass, wenn nur der Erblasser steuerpflichtige Einkünfte hatte. Spiegelbildlich zählen zu den Nachlassverbindlichkeiten auch die rückständigen Steuerschulden des Erblassers, auch soweit sie noch nicht fällig oder auch noch nicht veranlagt sind.[145] Dasselbe gilt für hiermit zusammenhängende Steuerberatun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur für den Fall gelten soll, dass der andere Erbe wird. (2) Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur zugunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten oder Lebenspartne...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Vertragsschließende

Rz. 2 Der Erbvertrag ist anders als das gemeinschaftliche Testament nicht nur Ehegatten (§ 2265 BGB) und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern (§ 10 Abs. 4 LPartG) vorbehalten; er kann die vertragsmäßigen Verfügungen nur einer Person, aber auch mehrerer Personen enthalten.[2]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Begriff "Kinder"

Rz. 6 Unter die Bezeichnung "Kinder" fallen die Abkömmlinge ersten Grades. Hierunter zählen auch die Adoptivkinder, jedenfalls nach Durchführung einer Minderjährigenadoption, es sei denn, dies entspricht nicht dem Willen des Erblassers.[7] Bei der Volljährigenadoption greift § 2068 BGB nicht ein (§ 1755 Abs. 1 BGB). Der allg. Sprachgebrauch versteht unter dem Begriff "Kinder...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VII. Entsprechende Anwendbarkeit der §§ 1990 f. BGB

Rz. 37 Die Bestimmungen der §§ 1990, 1991 BGB finden entsprechende Anwendung: [108]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. 2Die Vorschriften des § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden. (2) Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Schließen der Lücke

Rz. 80 In einem weiteren Schritt ist die Lücke zu schließen. Um die Lücke zu schließen, ist zu ermitteln, was der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gewollt hätte und was inhaltlich von ihm für den Fall angeordnet worden wäre, dass er die Veränderungen der Sachlage vorausgesehen hätte.[253] Es ist immer zu fragen, welche Anordnungen der Erblasser getroffen hätte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Form und Frist der Anfechtung

Rz. 87 Für die Form und Frist der Anfechtung sind §§ 2282 und 2283 BGB entsprechend anzuwenden.[203] Insbesondere bedarf die Anfechtung der notariellen Beurkundung nach § 2282 Abs. 3 BGB analog.[204] Insofern kann auf die Erläuterungen zu §§ 2282 und 2283 BGB verwiesen werden. Die Anfechtungsfrist beginnt frühestens mit dem Tod des vorverstorbenen Ehegatten.[205] Rz. 88 Die A...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2256 nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Ersatzerbenstellung und Bindungswirkung nach Abs. 2, Kombination von Auslegungsregeln

Rz. 24 Aus der Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeneinsetzung kann nicht ohne weiteres auf eine Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbeneinsetzung geschlossen werden.[85] Zunächst ist stets zu prüfen, ob sich im Wege der Auslegung ein Wille zur Einsetzung von Ersatzerben ergibt, sei es auch aus Umständen, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen. Bei einer so gefundenen E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. Anfechtung durch Dritte

Rz. 99 Die Anfechtung richtet sich nach den allg. Vorschriften des Anfechtungsrechtes der §§ 2078 ff. BGB.[222] Die Anfechtungsberechtigung kann vorrangig einem neuen Ehegatten und etwaigen aus einer neuen Ehe hervorgegangenen Kindern zustehen wie auch denjenigen, die nach Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments sonst pflichtteilsberechtigt geworden sind.[223] Rz. 100 Da...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Umdeutung in Einzeltestament

1. Allgemeines Rz. 7 Fraglich ist, ob die als gemeinschaftliches Testament nichtigen Verfügungen zumindest als einseitige letztwillige Verfügungen wirksam aufrechterhalten bleiben können. Diskutiert wird, ob eine Aufrechterhaltung als Einzeltestamente im Wege der Umdeutung nach § 140 BGB möglich ist. Aus § 2265 BGB wurde ursprünglich ein Verbot für Nicht-Ehegatten hergeleitet...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. In anderer Urkunde – stillschweigend?

Rz. 8 Es ist umstritten, ob ein Erbverzicht nur ausdrücklich oder auch stillschweigend erklärt werden kann. Eine stillschweigende Erklärung kommt im Rahmen eines notariellen gemeinschaftlichen Testaments oder bei einem Erbvertrag in Betracht. Zudem können Erklärungen in Erbverträgen als Pflichtteilsverzicht auszulegen sein, wie die, dass der Pflichtteilsberechtigte durch ein...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Analoge Anwendung von S. 1

Rz. 12 § 2066 BGB ist analog anwendbar, wenn die gesetzlichen Erben eines anderen eingesetzt werden.[33] Auch hier wird die pauschale Bezeichnung gewählt, so dass § 2066 BGB anzuwenden ist, wobei S. 1 als Ergänzungsnorm anzusehen ist. Nach a.A. kommt eine analoge Anwendung in diesen Fällen nicht in Betracht, da bei § 2066 BGB das Näheverhältnis zum Erblasser eine Rolle spiel...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Haben Ehegatten oder Lebenspartner in einem Erbvertrag, durch den sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, oder ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden zu erfüllen ist, so findet die Vorschrift des § 2269 entsprechende Anwendung.mehr