Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beschwerter

Rz. 2 Dem Vermächtnis ist die Begünstigung des Vermächtnisnehmers immanent. Damit tritt die Frage nach der Person, die das Vermächtnis zu erfüllen hat, in den Hintergrund. Das Vermächtnis ist somit grundsätzlich unabhängig von der Zuwendung an den Beschwerten.[2] Rz. 3 Aus welchem Grund der zunächst Beschwerte als solcher berufen war (von Gesetzes wegen, Verfügung von Todes w...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Weitere Beispiele

Rz. 17 Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten fallen bei objektiver Unentgeltlichkeit unter Abs. 2, auch wenn sie im Familienrecht nicht mehr als Schenkung qualifiziert werden.[80] Auch in einem Vergleich kann eine unentgeltliche Verfügung liegen; maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.[81] Die Grenze zur Unentgeltlichkeit ist jedenfalls überschritten, wenn der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Erneute Heirat

Rz. 4 Haben die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament verfasst und ist ihre Ehe geschieden worden, so lebt das gemeinschaftliche Testament, das durch die rechtskräftige Scheidung der Ehe nach Abs. 1 unwirksam geworden ist, nicht wieder auf, wenn die Eheleute erneut heiraten.[7]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Auslegung, Umdeutung

Rz. 3 Ist ein Vertrag nach § 2302 BGB nichtig, besteht die Möglichkeit, eine solche unzulässige Verpflichtung auszulegen oder in eine letztwillige Anordnung umzudeuten. Diente die Verpflichtung zu einer letztwilligen Verfügung der Abgeltung von erbrachten Dienstleistungen, kann in dieser Verpflichtung die Vereinbarung einer Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB gesehen werden;[8] ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Höferecht

Rz. 8 Nach § 7 Abs. 2 HöfeO ist eine formlose Hoferbenbestimmung möglich; die Vorschrift wurde der Rspr. des BGH[20] angepasst. Eine Übertragung auf andere Fälle[21] oder andere Personen als die Abkömmlinge[22] hat der BGH jedoch ausdrücklich abgelehnt. Für den Fall, dass in einem Erbvertrag dem überlebenden Ehegatten das Recht eingeräumt wird, den Hoferben zu bestimmen, hat...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Sonstiges

Rz. 7 Als Sonderregelungen sind ferner § 1951 Abs. 1–3 BGB und § 1952 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen. Für den ausschlagenden Ehegatten ist ferner § 1371 Abs. 3 BGB zu beachten, wonach Zugewinnausgleich trotz Erbausschlagung verlangt werden kann. Für den Miterben gilt ferner § 2033 BGB. Bei der erbrechtlichen Nachfolge in Personengesellschaften (sog. erbrechtliche Lösung[9]) e...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsätzliche Pflichtteilsberechtigung der Eltern und entfernteren Abkömmlinge

Rz. 4 Voraussetzung für das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs nach § 2303 BGB ist grundsätzlich, dass es sich bei dem Anspruchsteller um einen Abkömmling, Ehegatten/Lebenspartner oder die Eltern des Erblassers handelt. Ist diese Voraussetzung nicht – in der einen oder anderen Form – erfüllt, ist § 2309 von vornherein nicht anwendbar. Entfernter verwandte Abkömmlinge und d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Adressaten der Beschränkung: Abkömmlinge

Rz. 2 Wie bereits gesagt, kommt eine Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht nur gegenüber Abkömmlingen des Erblassers in Betracht. Ob es sich um eheliche oder nicht eheliche[12] Abkömmlinge handelt, spielt ebenso wie der Grad der Verwandtschaft mit dem Erblasser keine Rolle.[13] Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft kann sich die Pflichtteilsbeschränkung über § 151...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 43 Die Beseitigung des Erbverzichts ist auf verschiedene Arten denkbar. Ihnen gemein ist, dass eine Beseitigung zumindest des abstrakten Verfügungsgeschäfts bei einem Erbverzicht nach dem Erbfall nicht oder nur in Ausnahmefällen möglich ist. Dies gebietet die Rechtssicherheit, denn der Erbverzicht wirkt direkt auf die Erbfolge oder -quoten. Zur einvernehmlichen Aufhebung...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Taktische Erwägungen

Rz. 18 Vor dem Hintergrund etwaiger Unsicherheiten, ob eine beabsichtigte Ausschlagung tatsächlich zum gewünschten Erfolg, nämlich zum vollen Pflichtteil führt, wird die Möglichkeit der Ausschlagung "unter Vorbehalt des vollen Pflichtteils" diskutiert. Insoweit ist aber umstritten, ob die hier in Rede stehende Bedingung zur Unwirksamkeit der Ausschlagungserklärung führen muss...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Zusammentreffen von ausgleichungspflichtigen Zuwendungen mit solchen, die nur anrechnungspflichtig sind

Rz. 22 Abs. 4 ist nicht anwendbar, wenn ausgleichungspflichtige Zuwendungen mit solchen zusammentreffen, die nur anrechnungspflichtig sind. In diesem Fall sind die Anrechnungs- und Ausgleichungsregeln zu beachten,[43] was bzgl. der einzelnen Beteiligten mitunter zu verschachtelten Berechnungsvorgängen führen kann.[44] Beispiel* Erblasser E hinterlässt seine Ehefrau F und sein...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Auslegungsregeln

Rz. 5 Für bestimmte Fälle lückenhafter oder unklarer Verfügungen hält das Gesetz in den §§ 2101–2107 BGB typisierte Auslegungs- und Ergänzungsregeln bereit (siehe hierzu die jeweiligen Einzelkommentierungen). Eine mit der Vor- und Nacherbschaft zusammenhängende Auslegungsregel enthält ferner § 2269 Abs. 1 BGB für das Berliner Testament: Setzen Ehegatten einander gegenseitig ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Nichtigkeit des Erbvertrages

Rz. 5 Da die vertragsmäßigen Verfügungen zumindest rein äußerlich in einem Erbvertrag getroffen werden, sind sie zunächst nur wirksam, wenn auch der Erbvertrag wirksam ist.[16] Ist der Erbvertrag jedoch nichtig, z.B. wegen Formmangels, dann sind die einseitigen Verfügungen nicht automatisch unwirksam; sie sind auch nicht im Zweifel unwirksam, weil Abs. 3 die Nichtigkeit des ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Sonderregelungen

Rz. 3 In Bezug auf den nasciturus muss nach dem Rechtsgedanken des § 1923 Abs. 2 BGB anerkannt werden, dass dessen (zukünftige) gesetzliche Vertreter nach Eintritt des Erbfalls schon vor der Geburt die Ausschlagung mit Genehmigung des FamG (vgl. hierzu § 1945 BGB) erklären können.[4] Eine Annahme ist dagegen erst mit der Geburt des Kindes möglich, da aus Gründen der Rechtssi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2292 BGB erleichtert die Aufhebung eines zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossenen Erbvertrages; das gemeinschaftliche Testament geht daher dem früheren Erbvertrag vor, ungeachtet dessen, dass der Erbvertrag strengeren Formvorschriften unterliegt und seine Aufhebung grundsätzlich der notariellen Beurkundung bedarf (§§ 2276, 2290 Abs. 4, 2291 Abs. 2 BGB). D...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Anwendungsbereich

Rz. 2 § 2272 BGB gilt für alle Fälle, in denen eine amtliche Verwahrung vorliegt und das Testament nach § 2256 BGB aus dieser Verwahrung zurückgenommen werden soll. Es gilt daher für sämtliche öffentlichen Testamente und für das Nottestament nach § 2249 BGB. Die Rücknahme bewirkt in diesen Fällen den Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments nach § 2256 Abs. 1 S. 1 BGB. § 2...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Unwirksamkeit durch Auslegung bzw. Anfechtung

Rz. 7 Soweit zutreffender Weise eine Analogie abgelehnt wird, kann durch Auslegung oder Anfechtung die ganze oder teilweise Unwirksamkeit des gesamten gemeinschaftlichen Testaments in solchen Fällen herbeigeführt werden.[11] I.d.R. wird hier eine Anfechtung nach § 2078 Abs. 2 BGB in Betracht kommen, da der Erblasser in der irrigen Erwartung des Fortbestandes der Ehe testiert...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 84 Der Tod einer Prozesspartei führt grundsätzlich nicht zu einer Beendigung des Prozesses, vielmehr tritt nach § 239 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens bis zur Aufnahme durch den Erben ein. Dies gilt im Zivilprozess wie auch für das Mahn- oder Kostenfestsetzungsverfahren, nicht hingegen in Strafverfahren, die gegen den Erblasser gerichtet sind, oder bei Disziplinarve...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / III. Einseitiges Testament und gemeinschaftliches Testament

Rz. 19 Inhaltlich können in einem gemeinschaftlichen Testament alle Regelungen getroffen werden, die auch in einem einseitigen Testament getroffen werden können. Das gemeinschaftliche Testament gibt den Ehegatten zusätzlich die Möglichkeit, ihre Verfügungen als wechselbezügliche Verfügungen auszugestalten (§§ 2270, 2271 BGB) und somit eine gewisse Bindung herbeizuführen. Da ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Wirksamkeit anderer, nicht wechselbezüglicher Verfügungen

Rz. 28 Die sich aus Abs. 1 ergebende Rechtsfolge der Unwirksamkeit wechselbezüglicher Verfügungen wird durch Abs. 3 auf Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts beschränkt. Die Wirksamkeit aller anderen nicht wechselbezüglichen Verfügungen beurteilt sich nach § 2085 BGB. So bleiben andere Verfügungen, wie z.B. die Ernennung eines Test...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 18 Die Unwirksamkeit eines Erbverzichts ist regelmäßig erst im Erbscheinsverfahren oder im Rechtsstreit zwischen (potentiellen) Erben zu berücksichtigen. Die Beweislast,[7] dass der Verzicht zugunsten eines Dritten gem. Abs. 1 erklärt wurde, trägt der Verzichtende. Dagegen muss derjenige, der sich entgegen der Auslegungsregel des Abs. 2 darauf beruft, der Verzicht sei ni...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Person des Beschenkten

Rz. 6 Der Pflichtteilsberechtigte selbst muss ein Geschenk vom Erblasser erhalten haben. Geschenke des Erblassers an Dritte finden nur nach Abs. 2 der Vorschrift Berücksichtigung. Geschenke des Erblassers an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Pflichtteilsberechtigten stellen grundsätzlich keine Eigengeschenke dar.[18] Nur wenn es sich hierbei um "versteckte E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Bedeutung des Güterstandes

Rz. 118 Ebenso wie bei der Berechnung des ordentlichen Pflichtteils ist auch im Rahmen der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Güterstand eines verheirateten bzw. in gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft lebenden Erblassers zur berücksichtigen.[482] Im Falle der Zugewinngemeinschaft ist insbesondere zu beachten, dass – bei der güterrechtlichen Lösung – Sc...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Unwirksamkeit durch Anfechtung

Rz. 13 Die Unwirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments kann sich nachträglich und rückwirkend auch durch Anfechtung nach §§ 2078 ff. BGB oder durch eine Selbstanfechtung des Erblassers nach §§ 2281 ff. BGB analog ergeben. Auch hier sind dann über § 2270 BGB die Wechselwirkungen der angefochtenen Verfügungen auf die Verfügungen des anderen Ehegatten zu bedenken.[22]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / bb) Vaterschaftsfeststellung

Rz. 15 Das gesetzliche Erbrecht und damit auch das Pflichtteilsrecht des nichtehelichen Kindes setzt prinzipiell voraus, dass die Vaterschaft des nichtehelichen Vaters feststeht, und zwar entweder durch Vaterschaftsanerkennung oder durch gerichtliche Feststellung.[60] Für den Fall, dass diese nicht mehr zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt, sondern erst nach dem Erbfall wirks...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Beispiele

Rz. 38 Der Mangel der Erklärung des letzten Willens des Erblassers (mündlich oder durch Übergabe einer Schrift) zieht die Unwirksamkeit des Testaments nach sich. Daneben führt die Fertigung der Niederschrift erst nach dem Ableben des Erblassers ebenso zur Nichtigkeit des Testaments wie die mangelnde Unterschriftsleistung aller Beteiligten oder des Bürgermeisters (Ausnahme: §...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Mittelbare Beeinträchtigungen

Rz. 3 Mittelbare Beeinträchtigungen des Bedachten, die sich aus der Änderung der persönlichen Verhältnisse des Erblassers ergeben, z.B. aufgrund einer Eheschließung oder Adoption, sind grundsätzlich nicht als vertragswidrig aufzufassen. Durch den Abschluss eines Erbvertrages können beispielsweise Pflichtteilsrechte, die aus einer erneuten Eheschließung resultieren, nicht umg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Vermächtnisnehmer

Rz. 5 Neben dem Erben kann auch jeder Vermächtnisnehmer beschwert sein. Dabei ist es unerheblich, ob der Begünstigte aufgrund eines Testaments oder kraft Gesetzes (Voraus des Ehegatten, § 1932 BGB, und der Dreißigste, § 1969 BGB) Vermächtnisnehmer wurde. Es handelt sich insoweit um ein Untervermächtnis (§ 2186 BGB).[10] Die §§ 2186–2188 BGB und § 2191 BGB sehen für die Besch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Kürzungsfragen

Rz. 4 Gekürzt werden können Vermächtnisse und Auflagen, nicht jedoch der Voraus des Ehegatten nach § 1932 BGB [7] oder auch der Voraus eines eingesetzten Lebenspartners, § 10 Abs. 1 S. 3, 4 LPartG.[8] Der Kürzung unterliegen kann der sog. "Dreißigste" nach § 1969 BGB.[9] Ist ein Vermächtnis auf eine unteilbare Sache gerichtet, besteht kein Kürzungsrecht.[10] Der Begünstigte k...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / G. Auslegung

Rz. 10 Obwohl der Erbvertrag notariell beurkundet ist, ist eine Auslegung möglich.[11] Der Auslegung sind aber durch die Formbedürftigkeit der Erklärung Grenzen gesetzt. Wurde die Annahme nicht ausdrücklich erklärt, kann diese durch Auslegung festgestellt werden. Ob eine ausdrücklich nicht als vertragsmäßig bezeichnete Verfügung dennoch als vertragsmäßig gewollt anzusehen is...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Weitere Fälle der Schlusserbeneinsetzung

Rz. 28 Eine nicht ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung kann sich auch aus einer Verteilung nach Gegenständen ergeben, selbst wenn dabei bzgl. eines der Gegenstände offenbleibt, wer diesen erhalten soll.[74] Die Anordnung, dass ein Kind im Fall der Anfechtung des Testaments auf den Pflichtteil verwiesen sein soll, kann dagegen nicht als Schlusserbeneinsetzung ausgelegt werden...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Ordnungsmäßige Verwaltung

Rz. 15 "Ordnungsgemäße" Verwaltung umfasst gem. §§ 2038 Abs. 2 S. 1, 745 BGB alle Maßnahmen, die der Beschaffenheit des betreffenden Nachlassgegenstandes (vgl. § 745 Abs. 1 S 1 BGB) und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen (vgl. § 745 Abs. 2 BGB). Die Frage der Ordnungsmäßigkeit ist nach dem Verhalten einer verständigen Person in der gleichen Situa...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit der Reform zum 1.1.2023 wurden die Genehmigungstatbestände für unter Betreuung oder Vormundschaft stehende Menschen gebündelt, so dass weite Teile der Norm nun in § 1851 Nr. 9 BGB zu finden sind. Mit Wirkung zum 22.7.2017 waren die Worte "sofern nicht der Vertrag unter Ehegatten oder Verlobten geschlossen wird" am Ende von Abs. 1 S. 1 a.F gestrichen worden.[1]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / e) Gesamtschulden

Rz. 30 Bei gesamtschuldnerischer Haftung, z.B. von Ehegatten, ist für die Berücksichtigung der Nachlassverbindlichkeiten das Innenverhältnis maßgebend;[170] haftet der Überlebende im Innenverhältnis allein, so ist der Nachlass durch die gesamtschuldnerische Mithaftung nicht belastet und die Verbindlichkeit wird bei der Bewertung des Nachlasses nicht berücksichtigt.[171]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Wahrung der Frist

Rz. 14 Die Inventarfrist wird durch rechtzeitiges Einreichen eines den Vorschriften der §§ 2001, 2002 BGB entsprechenden Inventars (§ 1993 BGB), durch einen Antrag auf amtliche Aufnahme des Inventars (§ 2003 Abs. 1 S. 2 BGB) innerhalb der Frist oder durch Bezugnahme auf ein bei dem Nachlassgericht befindliches Inventar (§ 2004 BGB) innerhalb der Frist gewahrt.[47] Hat ein Mi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Konkreter Pflichtteil

Rz. 3 Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann mit der Einrede seinen "konkreten Pflichtteil" verteidigen. Hierunter fällt derjenige Betrag, der sich für den ordentlichen Pflichtteil nach Anrechnung und Ausgleichung, §§ 2315, 2316 BGB, und für den Ergänzungspflichtteil unter Anwendung der §§ 2325, 2327 BGB errechnet,[6] d.h. im Rahmen der Berechnung sind alle Eigengeschenke zu ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / f) Ehebezogene Zuwendungen

Rz. 61 Zuwendungen unter Ehegatten, die zur Verwirklichung oder Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft und in der Erwartung, dass diese Gemeinschaft Bestand haben werde, vorgenommen werden,[244] qualifiziert der BGH als ehebezogene – oder unbenannte – Zuwendungen und grenzt sie somit klar von Schenkungen i.S.d. § 516 BGB ab.[245] Es handelt sich um – besondere – "Rec...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Gegenstand des § 2301 BGB ist ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Ist die Schenkung noch nicht vollzogen, hat das Schenkungsversprechen die Wirkung einer Verfügung von Todes wegen und wird daher den erbrechtlichen Vorschriften unterstellt, Abs. 1: Der Schenker hat sich nur bedingt und nicht endgült...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Für den Erbvertrag als echten Vertrag gelten die allg. Vertragsregeln der §§ 104 ff. BGB. Die Vorschrift setzt für die Errichtung eines Erbvertrages entsprechend unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erblassers voraus. Für Verlobte und Ehegatten galt bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen am 22.7.2017 nach Abs. 2 u. 3 eine Ausnahme; sie konnten...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 58 Der Überlebende kann sich von der Bindungswirkung durch Ausschlagung nach Abs. 2 S. 1 Hs. 2 befreien. Der Vermögensanfall gilt dann als nicht erfolgt, §§ 1953, 2180 BGB. Hatte der Überlebende die Erbschaft nach dem Erstverstorbenen bereits angenommen, hatte er die Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB versäumt oder verstarb er selbst vor der Ausschlagung, ist die A...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Unvollständige Bestimmung der Schlusserben

Rz. 29 Die Schlusserbeneinsetzung muss nicht vollständig sein, insbesondere muss die Größe der Erbteile der Schlusserben nicht ausdrücklich bestimmt werden. Ist in einem früheren Testament eine Schlusserbeneinsetzung enthalten, wiederholen die Ehegatten in einem späteren Testament jedoch nur die gegenseitige Erbeinsetzung, ohne weitere Verfügungen zu treffen, ist dadurch all...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift entspricht § 2054 BGB, wobei sie im Gegensatz zu § 2054 BGB auch für Zuwendungen an Personen gilt, von denen einer der Ehegatten abstammt. Sie wurde durch das Gleichberechtigungsgesetz neu gefasst. Die Bestimmung stellt im Sinne einer widerlegbaren Vermutung[1] klar, wer bei Zuwendungen aus dem Gesamtgut der Verfügende ist, unabhängig davon, wer tatsächl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Unterscheidung nach Art der Verfügung

Rz. 1 Zu Lebzeiten ist der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments jederzeit und ohne Angabe und Vorliegen von Gründen möglich. Sämtliche einseitigen Verfügungen werden und können nach den allg. Vorschriften der §§ 2254 ff. BGB aufgehoben werden, und zwar sowohl zu Lebzeiten als auch nach dem Tod des anderen Ehegatten.[1] Für wechselbezügliche Verfügungen gilt die Formvo...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Rechtsgeschäftliche Vertretung

Rz. 7 Der vorläufige Erbe kann sich bei der Erklärung der Ausschlagung vor dem Nachlassgericht oder dem Notar grds. nach den allg. Vorschriften der §§ 164 ff. BGB vertreten lassen (arg. Abs. 3), nicht aber einen sonst Ermächtigten im eigenen Namen auftreten lassen.[28] Anscheins- und/oder Duldungsbevollmächtigte kommen nicht in Betracht,[29] da Abs. 3 für Bevollmächtigte bei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erblassers

Rz. 2 Ein Geschäftsunfähiger oder beschränkt Geschäftsfähiger kann einen Erbvertrag nicht schließen. Dies gilt auch dann, wenn der gesetzliche Vertreter zustimmt;[3] eine nachträgliche Heilung, z.B. nach §§ 108 Abs. 3, 182 BGB ist ebenfalls nicht möglich.[4] Der Einwilligungsvorbehalt bei einem betreuten Erblasser erfasst den Erbvertrag nicht, § 1903 Abs. 2 BGB. Nach § 28 Be...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Wirkung der Ausschlagung

Rz. 60 Die Ausschlagung bewirkt nicht etwa eine automatische Aufhebung der wechselbezüglichen Verfügungen des überlebenden Ehegatten. Dieser gewinnt lediglich seine Testierfreiheit wieder. Will der Überlebende sich von seinen wechselbezüglichen Verfügungen aus dem gemeinschaftlichen Testament lösen, so muss er ein neues Testament errichten oder einen entsprechenden Erbvertra...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Konstruktive Nacherbfolge

Rz. 1 Die §§ 2104, 2105 BGB ergänzen unvollständige letztwillige Verfügungen, denen zwar die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge, nicht aber die Person des Vor- bzw. des Nacherben zu entnehmen ist. Ist nur der Vorerbe benannt, so sind nach § 2104 BGB die gesetzlichen Erben des Erblassers als Nacherben berufen (sog. konstruktive Nacherbfolge). In gleicher Weise wird die Lüc...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. (2) 1Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. 2Ein anderer Gegenstand kom...mehr