Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag

Rz. 15 Die Ehegatten haben des Weiteren die Möglichkeit, mit Wirkung für die Zukunft ein wirksam errichtetes gemeinschaftliches Testament durch Errichtung eines neuen gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrages aufzuheben. Weiter kann nach allg. Grundsätzen die Aufhebung auch alleiniger Inhalt eines weiteren gemeinschaftlichen Testaments sein.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 13 Der Verzicht nach § 2346 BGB kann nur die gesetzliche Erbfolge betreffen. In die Erbfolge nach letztwilliger Verfügung können entweder der Testator, die (Ehegatten-)Testatoren und Parteien eines Erbvertrages oder die in § 2352 BGB genannten Personen unter den dort genannten Voraussetzungen eingreifen.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Keine Anordnung von Beschwerungen

Rz. 57 Die Beeinträchtigung eines Bedachten liegt auch in sonstigen einschränkenden Anordnungen des überlebenden Ehegatten. Der Bedachte darf nicht schlechter gestellt werden, als in der wechselbezüglichen Verfügung vorgesehen.[143] Hier gilt das Gleiche wie bei einem Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen zu Lebzeiten des anderen Ehegatten, für welche die Form des § 2296 B...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Dem Erblasser kommt es i.d.R. bei Abfassung seiner letztwilligen Verfügung auf die familienrechtliche Bindung an. Bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung wird die Möglichkeit der Auflösung der Ehe durch Scheidung oft nicht berücksichtigt. Diesem Umstand trägt § 2077 BGB Rechnung. Hierbei handelt es sich nicht um eine so starre Regelung wie bei der gesetzlichen E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. 2Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2) 1Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Widerrufstestament

Rz. 1 § 2254 BGB regelt das sog. Widerrufstestament. Das Widerrufstestament, welches eine vorangegangene letztwillige Verfügung widerruft, bedarf grundsätzlich der Form einer letztwilligen Verfügung.[1] Es muss allerdings nicht in der gleichen Form wie das widerrufene Testament errichtet werden.[2] Rz. 2 Entspricht der Widerruf nicht der Form einer letztwilligen Verfügung, bs...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Schenkung

Rz. 3 In Betracht kommen nur Schenkungen, die nach dem Abschluss des Erbvertrages gemacht werden, denn nur solche können den Vertragserben beeinträchtigen. Der Begriff der Schenkung richtet sich nach den §§ 516 ff. BGB. Er umfasst daher die gesetzlich normierte Pflicht- und Anstandsschenkung (§ 534 BGB), aber auch die gemischten und verschleierten Schenkungen[5] sowie die Au...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam. (2) Wird die Ehe vor dem Tod eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Gesetzliche Vertretung

Rz. 9 Nach den allg. Regeln kommt auch gesetzliche Vertretung in Betracht: Für den minderjährigen vorläufigen Erben gelten die allg. Vorschriften der §§ 104 ff., 111 BGB i.V.m. § 1629 Abs. 1 BGB. Erben, die im Zeitpunkt der Annahmeerklärung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen also der Einwilligung ihrer Eltern; wegen § 111 BGB ist eine nachträgliche Geneh...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Andeutung im Testament

Rz. 86 In einem vierten Schritt ist wiederum zu prüfen, ob der durch Auslegung ermittelte Wille, d.h. das Ziel des Erblassers bzw. seine allg. Motivation, in der Urkunde wenigstens andeutungsweise enthalten ist.[267] Hierbei ist davon auszugehen, dass dies umso eher der Fall ist, je mehr das vom Erblasser erstrebte Ziel aus dem Wortlaut der Urkunde erkennbar ist. Im Allg. is...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Totenfürsorge

Rz. 26 Dem überlebenden Ehegatten steht nach wie vor das Recht zur Totenfürsorge zu. § 1933 BGB ist nicht, auch nicht analog, anwendbar.[72]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Begriff der "Abkömmlinge"

Rz. 8 Unter den Begriff "Abkömmlinge"[20] fallen die ehelichen Kinder, Enkel, Urenkel usw., d.h. diejenigen Personen, die mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt sind, des Weiteren die nichtehelichen sowie die adoptierten Kinder,[21] im Übrigen die nichtehelichen Kinder eines männlichen Erblassers und nichteheliche Kinder männlicher Abkömmlinge.[22] Es spielt keine Rolle...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. (2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Gegenseitige Verträge

Rz. 27 Grundsätzlich scheidet bei gegenseitigen Verträgen, die unter fremden Dritten zu üblichen Konditionen abgeschlossen werden, eine Schenkung aus. Im Einzelfall ist aber stets zu prüfen, ob die getroffenen Vereinbarungen diesem Fremdvergleich standhalten oder ob es sich um eine gemischte oder verschleierte Schenkung handelt. Die größten Probleme ergeben sich dabei aus de...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / C. Abgrenzung zu anderen Testierformen

Rz. 14 Das gemeinschaftliche Testament nimmt eine Zwischenstellung zwischen Erbvertrag und einfachem Testament ein. Dabei ist für das gemeinschaftliche Testament konstitutiv, dass dieses letztwillige Verfügungen beider Ehegatten enthält. Andernfalls würde es sich lediglich um ein einseitiges Testament handeln. I. Abgrenzung zum Erbvertrag Rz. 15 Auch wenn das gemeinschaftliche...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Sonderfälle der "bedingten Ausschlagung"

Rz. 5 Unter dem Begriff der bedingten Ausschlagung werden Fallgruppen diskutiert, bei denen streitig ist, ob noch von Rechtsbedingungen ausgegangen werden kann oder nicht. Diese Fallgruppen haben in der rechtsanwaltlichen Beratung besondere Bedeutung. Strebt der die Ausschlagung erklärende vorläufige Erbe die Entstehung eines Pflichtteilsanspruchs – etwa nach §§ 1371 Abs. 3,...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2333 ff.... / A. Grundsätzliches

Rz. 1 Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechts ist es, den nächsten Angehörigen des Erblassers eine Mindestteilhabe an dessen Vermögen zu sichern. Deshalb setzt es der das deutsche Erbrecht im Übrigen prägenden Testierfreiheit Grenzen,[1] über die sich der Erblasser nicht hinwegsetzen soll. Tut er es doch, kann der benachteiligte Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod des Erblass...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. 2Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz. (2) 1Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. 2Eine vom Erblasser getroffene ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. In Bezug auf Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente

Rz. 6 Die §§ 2078, 2079 BGB sind gem. § 2281 BGB auch auf Erbverträge anwendbar. In diesem Fall ist der Erblasser selbst anfechtungsberechtigt. Darin liegt der wesentliche Unterschied zur Testamentsanfechtung. Wenn der Erbfall eingetreten ist, können auch dritte Personen anfechten, jedoch nur dann, wenn der Erblasser selbst noch anfechten könnte, d.h. sein Anfechtungsrecht n...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 4 Abs. 1 findet nach h.M. auch auf gemeinschaftliche Testamente Anwendung.[10] Haben sich Ehegatten oder Lebenspartner gegenseitig zu Vorerben und einen Dritten zum Nacherben eingesetzt, und steht fest, dass nicht die Einsetzung des Dritten zum Schlusserben des Längerlebenden gewollt ist, bleiben die beiderseitigen Vermögen getrennt; die Vor- und Nacherbfolge kann nur hi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. Grundbuch/Erbschein

Rz. 70 Da mit einer Wiederverheiratungsklausel eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis des überlebenden Ehegatten verbunden ist, ist dies sowohl im Erbschein als auch im Grundbuch einzutragen.[183] Der Inhalt des Vermerks wird dabei von der jeweiligen Fassung der Wiederverheiratungsklausel vorgegeben.[184]mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / F. Rechtsvergleichung

Rz. 22 Andere Rechtsordnungen kennen das gemeinschaftliche Testament wegen der Gefahr der gegenseitigen Beeinflussung und seiner Bindungswirkung nicht. Im romanischen Rechtskreis ist das gemeinschaftliche Testament gar verboten (vgl. bspw. Art. 589 des italienischen codice civile oder Art. 968 des französischen code civil). Bei gestaltender Beratung ist daher besonderes Auge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmlingmehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Gültigkeitsdauer

Rz. 29 Nach § 2252 BGB hat das Dreizeugentestament nur eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten. Verstirbt der Erblasser nicht innerhalb dieser drei Monate, wird das Testament ungültig. Er hat ggf. ein Anfechtungsrecht nach § 2078 Abs. 2 BGB, wenn er über die Gültigkeitsdauer des Testaments geirrt hat.[33] Wurde ein gemeinschaftliches Testament als Dreizeugentestament errichte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Fortgesetzte Gütergemeinschaft (Abs. 2)

Rz. 4 Soll die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt werden gem. §§ 1483 ff. BGB, so ergibt sich auf den Tod des Erstversterbenden wegen § 1483 Abs. 1 S. 3 BGB keine Ausgleichungspflicht hinsichtlich des Gesamtgutes. Die Ausgleichung ist aufgeschoben bis zur Beendigung der fortgesetzten Gemeinschaft,[10] also bis zum Tod des überlebenden Ehega...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Höhe der Abfindung

Rz. 66 Verhandlungen über eine Abfindung können für den Rechtsanwalt schwierig sein. Wird der potentielle Erblasser vertreten, kann schlicht ohne weitere Begründung eine feste Summe angeboten werden. Der kundige oder anwaltlich vertretene Gegner wird sich aber regelmäßig eine Offenlegung des Einkommens und des Vermögens des Erblassers wünschen. Rz. 67 Bei offenen Gesprächen k...mehr

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Energiepreispauschale / 4.2 Zweifelsfragen und Klageverfahren

Der Entstehungszeitpunkt am 1.9.2022 war von Bedeutung für die Frage "Wer zahlt die Energiepreispauschale I aus?". Bei einem Arbeitgeberwechsel oder bei Kündigung des Arbeitnehmers kam es also darauf an, ob zum Stichtag 1.9.2022 ein aktives erstes Beschäftigungsverhältnis vorlag. Ein Arbeitsverhältnis wird steuerlich anerkannt, soweit es ernsthaft vereinbart und entsprechend ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (2) Vergütung langjähriger Dienste

Rz. 72 Als weitere pflichtteilsergänzungsfeste Zuwendungen kommt die nachträgliche Vergütung langjähriger Dienste in Betracht,[297] wobei Leistung und Gegenleistung allerdings nicht in einem groben Missverhältnis stehen dürften.[298] Die Grenze der Angemessenheit sei dort überschritten, wo durch reine Willkür eine Zuwendung mit der Bestimmung erfolge, dass sie als Vergütung ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Welches Recht ist anwendbar?

Rz. 7 Für die Bestimmung des Kreises der Personen, die gesetzliche Erben sind, ist der Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend,[15] nicht dagegen der Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung. Bei der Einsetzung von Schlusserben ist der Eintritt des Schlusserbfalls maßgeblich. Es ist daher auf den Tod des Längstlebenden abzustellen.[16] Für das anzuwendende Recht ist auc...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Ausschlagung durch Dritte

Rz. 61 Eine Ausschlagung durch einen Dritten, etwa den Bedachten, ist nicht möglich und hat keine Wirkung auf die Testierfreiheit des Überlebenden.[160] Auch in den Fällen, in denen dem Überlebenden vom Erstverstorbenen nichts zugewendet wurde, ist eine Ausschlagung durch sonstige (ggf. bedachte) Personen nicht möglich. Dem Ehegatten steht in dieser Konstellation nach überwi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 9. Widerruf

Rz. 20 Testamentarische Verfügungen sind jederzeit vom Erblasser widerrufbar (§ 2253 BGB). Wurden Vermächtnisse und Auflagen hingegen vertragsmäßig verfügt, ist eine Aufhebung nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners gem. § 2291 BGB durch Testament möglich. Wurde ein Erbvertrag geschlossen, ist eine Aufhebung desselben durch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Tes...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Weitere Regelungsmöglichkeiten

Rz. 74 Die Ehegatten können die Vermächtnisanordnung abweichend von Abs. 2 ausgestalten. Folgende Möglichkeiten kommen in Betracht: Das Vermächtnis fällt bereits mit dem Tod des Erstversterbenden an und nur die Fälligkeit wird bis zum Tod des Längerlebenden hinausgeschoben.[193] Das Vermächtnis ist vom Erstversterbenden angeordnet, es fällt aber erst mit dem Tod des Längerle...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Entsprechende Anwendung

Rz. 3 § 2104 BGB ist nicht unmittelbar anwendbar, wenn die Bestimmung des Nacherben – durch Vorversterben, Anfechtung der letztwilligen Verfügung oder aus anderen Gründen – hinfällig ist oder wird.[7] Ist der zum Nacherben Berufene schon vor dem Erbfall weggefallen und keine Ersatznacherbschaft angeordnet worden, wird der Vorerbe i.d.R. sogleich mit dem Erbfall Vollerbe.[8] ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VIII. Übertragbarkeit

Rz. 19 Der Pflichtteilsanspruch ist gem. §§ 398 ff. BGB uneingeschränkt übertragbar. Die Einhaltung einer besonderen Form ist mithin nicht erforderlich. Mit der Übertragung wird der Abtretungsempfänger gem. § 401 BGB auch auskunftsberechtigt gem. § 2314 BGB.[49] Die Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs kann vertraglich ausgeschlossen werden. Hierfür bedarf es eines besc...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 38 Die Beweislast im Prozess bzw. die materielle Feststellungslast im Erbscheinsverfahren trägt nach den allg. Regeln derjenige, der sein Erbrecht aus der Wechselbezüglichkeit herleiten will für diejenigen Tatsachen, die die Wechselbezüglichkeit einer Verfügung begründen.[132] Dieser Grundsatz ist im Anwendungsbereich der Auslegungsregel des Abs. 2, und zwar für die 1. u...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Auflösende Bedingung

Rz. 5 Statt eines Rücktritts kann auch eine auflösende Bedingung vereinbart werden, z.B. für den Fall der Wiederverheiratung des Erblassers. Tritt die Bedingung ein, dann wird die vertragsmäßige Verfügung von selbst unwirksam, § 158 Abs. 2 BGB; eines Rücktritts bedarf es dann nicht mehr. Haben die Ehegatten eine Wiederverheiratungsklausel in ihren Erbvertrag aufgenommen, dan...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Irrtum in der Erklärungshandlung (Abs. 1 Alt. 2)

Rz. 20 Wenn der Erblasser eine bestimmte Erklärung überhaupt nicht abgeben wollte, kommt eine Anfechtung in Betracht. Das äußere Erklärungsverhalten des Erblassers entspricht nicht seinem tatsächlichen, inneren Willen. Hierunter fällt das Verschreiben hinsichtlich einer Zahl oder eines Namens im eigenhändigen Testament, das Versprechen des Erblassers bei der Testamentserrich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Unterhaltsansprüche

Rz. 27 Die Unterhaltsansprüche von Verwandten erlöschen gleichfalls mit dem Tod des Erblassers. Lediglich für bereits zu Lebzeiten des Erblassers fällige und rückständige Unterhaltsansprüche haftet der Nachlass. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten geht hingegen als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über. Dies gilt auch für eine unselbstständige...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Vermächtnisse und Auflagen

Rz. 8 Vom Erblasser angeordnete Vermächtnisse, §§ 2147 ff. BGB, und Auflagen, §§ 2192 ff. BGB, stellen stets Beschwerungen i.S.d. § 2306 BGB dar.[46] Nicht durch den Erblasser angeordnet sind das gesetzliche Vermächtnis des Dreißigsten, § 1969 BGB,[47] sowie der gesetzliche Voraus des Ehegatten,[48] zumal dieser nach § 2311 Abs. 1 S. 2 BGB ohnehin dem Pflichtteilsanspruch vo...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Partiell einseitige Wechselbezüglichkeit

Rz. 20 Einen Sonderfall in dieser Hinsicht bildet die sog. "partiell einseitige Wechselbezüglichkeit".[28] Dabei handelt es sich um eine Verfügung, deren Wechselbezüglichkeit der Erblasser dahingehend einschränkt, dass sie unabhängig von einem etwaigen anders lautenden Willen des Ehepartners im Falle der Eheauflösung nicht mehr als wechselbezüglich, sondern als einseitige Ve...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Durch den Erblasser bei vertraglichen Verfügungen bzw. bei bindend gewordenen Verfügungen bei gemeinschaftlichen Testamenten

Rz. 90 Vertragliche Verfügungen eines Erbvertrages können seitens des Erblassers gem. § 2284 BGB bestätigt werden. Dies kann jedoch nur durch den Erblasser selbst erfolgen. Im Übrigen muss er hierzu voll geschäftsfähig sein. Die h.M. geht hierbei davon aus, dass die Form des Erbvertrages oder seiner Anfechtung gem. § 144 Abs. 2 BGB nicht erforderlich ist.[240] Des Weiteren i...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Übertragung eines Großteils des Nachlasses noch zu Lebzeiten

Rz. 38 Hat ein kinderloses Ehepaar in einem gemeinschaftlichen Testament sein gemeinsames Vermögen nach Gruppen von Gegenständen (bewegliches und unbewegliches Vermögen) nach dem zuletzt Versterbenden auf mehrere Geschwister und Geschwisterkinder beider Ehegatten verteilt, dann liegt eine Erbeinsetzung lediglich im Hinblick auf die Zuwendung des Grundstücks, das im Zeitpunkt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Kenntnis des Erblassers von der Verfehlung

Rz. 3 Eine Verzeihung kommt nur in Betracht, wenn der Erblasser den Sachverhalt der zu verzeihenden Verfehlung tatsächlich kennt.[5] Für Verfehlungen, aufgrund derer er eine Entziehungsverfügung getroffen hat, ergibt sich dies ausdrücklich aus dem Gesetz, § 2336 Abs. 2 BGB, Angabe des Entziehungsgrundes in der Verfügung. Besteht lediglich eine Berechtigung zur Pflichtteilsen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Abs. 2 erklärt § 2077 BGB ausdrücklich für anwendbar und erweitert seinen Anwendungsbereich auch auf bedachte Dritte. Er geht davon aus, dass die Ehegatten, Lebenspartner oder Verlobten die Verfügungen für den Fall des Scheiterns ihrer Verbindung nicht aufrechterhalten wollen. Abs. 1 stellt klar, dass die Regelungen zum Testament auf die vertragsmäßigen Verfügungen Anw...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Einheitslösung

Rz. 43 Bei der sog. Einheitslösung kann das Pflichtteilsrecht zum Störfaktor werden. Sind pflichtteilsberechtigte Personen zu Schlusserben eingesetzt, können sie beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil nach dem erstversterbenden Ehegatten verlangen, ohne dazu einen Erbteil ausschlagen zu müssen. Ein Erbrecht an dem Nachlass des Erstversterbenden steht ihnen nämlich nicht zu.[1...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / e) Wertvergleich

Rz. 26 Der Wert des Vermächtnisses ist mit dem Wert des Pflichtteilsanspruchs zu vergleichen. Dieser ist unter Berücksichtigung der Anrechnungs- und Ausgleichungspflichten nach §§ 2315, 2316 BGB entsprechend den auch ohne die Vermächtnisanordnung geltenden Regeln zu berechnen[107] – im Zweifel ist nicht der Quoten-, sondern der Wertpflichtteil maßgeblich.[108] Im Falle des ü...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Vermächtnis/Pflichtteil/Ehe

Rz. 12 Für die Ausschlagung eines Vermächtnisses gilt § 2180 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Pflichtteil kann nicht ausgeschlagen werden (vgl. § 1942 Rdn 10), jedoch ist ein schuldrechtlicher, formfreier Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch möglich. Dem Ehegatten steht das Ausschlagungsrecht für seinen Erbteil unabhängig vom gewählten Güterstand persönlich zu (§ 1432 BGB und § 1455 Nr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Erben- und Vermächtnisnehmer

Rz. 5 Neben der Erbenstellung kann auch auf ein Vermächtnis verzichtet werden. Der Verzicht kann auf eine bestimmte Zuwendung oder einen Bruchteil des Erbteils beschränkt werden, nicht aber bei einer Erbeinsetzung auf einzelne Gegenstände (Gesamtrechtsnachfolge). Auf ein Vermächtnis kann nicht verzichtet werden, wenn es gesetzlich angeordnet ist, wie der Voraus des Ehegatten...mehr