Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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§ 15 Familienrecht / b) Pflegevorsorgeunterhalt

Rz. 464 Insoweit gilt grds. das gleiche wie zum Krankenvorsorgeunterhalt. Die Kosten der Pflegeversicherung sind in § 1578 Abs. 2 und 3 BGB zwar nicht genannt; da die Pflegepflichtversicherung jedoch mit der Kranken- und Altersversicherung vergleichbar ist, wird § 1578 BGB entsprechend angewandt.[764]mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Beispiel: Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs

Rz. 104 Im Ausgangsfall (Rdn 44) soll unterstellt werden, dass folgende Werte festgestellt bzw. von F als richtig angesehen oder zugestanden werden:[197] Endvermögen F Anfangsvermögen Fmehr

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§ 15 Familienrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 294 Die Eheleute F und M leben seit drei Monaten getrennt. Sie haben zwei gemeinsame Kinder im Alter von 9 und 5 Jahren, die bei F leben. F hat kein Erwerbseinkommen. M ist ganztags tätig und verdient 2.400 EUR netto monatlich.mehr

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§ 15 Familienrecht / f) Prüfungsreihenfolge

Rz. 27 Das erkennende Gericht hat sodann eine Kindeswohlprüfung in zwei Stufen vorzunehmen: aa) Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge Rz. 28 Für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sor...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / b) Inhalt und Form der Güterrechtswahl

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§ 15 Familienrecht / aa) Muster: Auskunftserteilung

Rz. 102 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.9: Zugewinnausgleich: Aufforderung zur Auskunftserteilung Sehr geehrter Herr _________________________, Sie wissen aus der Ihnen am _________________________ zugestellten Ehescheidungsantragsschrift, dass wir Ihre Ehefrau im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens vertreten. Ihre Ehefrau hat uns beauftragt, die Fra...mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Kinder

Rz. 344 Wenn betreuungsbedürftige gemeinsame Kinder bei einem Elternteil leben, hängt die Zumutbarkeit des Nachgehens einer Erwerbstätigkeit beim betreuenden Elternteil von Zahl und Alter der Kinder sowie den Möglichkeiten der Fremdbetreuung ab.mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Muster: Auskunftsantrag/Stufenantrag

Rz. 108 Wird (ausreichende) Auskunftserteilung verweigert, wird sich empfehlen, zunächst den Auskunftsanspruch gerichtlich geltend zu machen und nicht etwa auf der Basis vermuteter Zahlen sofort Zahlung zu beantragen. Die Erhebung eines isolierten Auskunftsantrags während der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens ist zwar möglich, führt aber nicht zum Verbund mit der Ehesc...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Rechtsprechung

Rz. 347 Bei der Ermittlung der Höhe des nachehelichen Unterhalts müssen in erster Linie die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der verschiedenen OLGs[509] herangezogen werden. Diese sind zwar keine Rechtsnormen, sondern geben nur die Praxis des jeweiligen OLG wieder mit dem Ziel, die Rechtsprechung im OLG-Bezirk kalkulierbarer zu machen; es ist jedoch dringend zu empfehlen, si...mehr

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§ 15 Familienrecht / 2. Unterhaltshöhe

a) Gesetz Rz. 346 Eine gesetzliche Regelung zur Unterhaltshöhe gibt es nicht. § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt nur, die ehelichen Lebensverhältnisse[508] seien maßgeblich. Diese Regel gilt aber – wobei insbesondere die durch die Ehe entstandenen wirtschaftlichen Abhängigkeiten maßgeblich sind – gemäß § 1578b Abs. 1 BGB ggf. nur zeitlich begrenzt. b) Rechtsprechung Rz. 347 Bei de...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Außergerichtliches Vorgehen

Rz. 432 Die Texte betreffend Trennungsunterhalt (siehe Rdn 325 ff.) sind nur dahin zu modifizieren, dass sich der Unterhaltsanspruch nach der Scheidung nicht mehr aus § 1361 BGB ergibt, sondern aus § 1572 BGB .mehr

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§ 15 Familienrecht / 12. Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit

a) Rechtliche Grundlagen Rz. 387 § 1573 BGB erfasst zwei unterschiedliche Unterhaltstatbestände: Der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 Abs. 1, 3, 4 BGB besteht dann, wenn ein Unterhaltsanspruch nach den vorrangigen §§ 1570, 1571, 1572 BGB nicht besteht und der Betroffene trotz notwendiger Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Dasselbe gilt n...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 310 Die Eheleute F und M leben getrennt. Ihre Kinder sind volljährig und nicht mehr unterhaltsbedürftig. Beide Eheleute sind ganztags erwerbstätig, wobei F monatsdurchschnittlich 1.300 EUR verdient und M 2.400 EUR.mehr

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§ 15 Familienrecht / 7. Unterhaltshöhe

a) Gesetz Rz. 266 Eine gesetzliche Regelung zur Unterhaltshöhe gibt es nicht. § 1361 Abs. 1 BGB bestimmt nur, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen angemessene Unterhalt sei geschuldet. b) Rechtsprechung Rz. 267 Wenn man den Unterhalt ermittelt, müssen deshalb in erster Linie die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der verschiede...mehr

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§ 18 Grundstücksrecht / 3. Vertragsparteien

Rz. 6 Die strengen Formvorschriften des Grundstücksrechts machen es erforderlich sicherzustellen, dass die notwendigen Erklärungen von dem im Grundbuch eingetragenen Berechtigten/Eigentümer abgegeben werden und – wenn es sich um eine juristische Person handelt – die Vertretungsberechtigung der handelnden Person(en) in öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen ist (§ 31 GBO)....mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Anmerkungen zum Muster

Rz. 434 Nur wenn die Krankheit bereits zu einem Einsatzzeitpunkt – erkannt oder unerkannt – vorhanden war, kann ein Anspruch aus § 1572 BGB bestehen, BGH Urt. v. 25.10.2006 – XII ZR 190/03, FamRZ 2007, 200.mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Checkliste: Unterhalt wegen fehlenden oder nur geringen Einkommens

Rz. 313 Bemühungen des Gläubigers um eine Erwerbstätigkeit[476]mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Rechtsprechung

Rz. 267 Wenn man den Unterhalt ermittelt, müssen deshalb in erster Linie die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der verschiedenen OLG[414] herangezogen werden. Diese sind zwar keine Rechtsnormen, sondern geben nur die ständige Praxis des jeweiligen OLG wieder; man sollte sich aber hieran orientieren, da dies erfahrungsgemäß auch die erstinstanzlich tätigen Familienrichter tun....mehr

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§ 15 Familienrecht / dd) Ehegattenunterhalt

Rz. 479 Von dem nach Vorwegabzug des Kinderunterhalt-Zahlbetrags verbleibenden Resteinkommen des M in Höhe von 1.982 EUR schuldet M 45 % als Ehegatten-Elementarunterhalt, also 817,20 EUR.mehr

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§ 15 Familienrecht / 15. Unterhalt wegen Alters

a) Rechtliche Grundlagen Rz. 436 Die nacheheliche Verantwortung der Ehegatten füreinander erstreckt sich auch auf altersbedingte Problemlagen. Ist wegen Alters eine Erwerbstätigkeit unzumutbar, besteht unter den Voraussetzungen des § 1571 BGB unter Berücksichtigung bestimmter Einsatzzeitpunkte ein Unterhaltsanspruch. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich nicht nur dann, wenn ...mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Erkrankungen des Gläubigers

Rz. 443 Häufig werden beim älteren Gläubiger zusätzlich Erkrankungen vorliegen. Wenn diese für sich allein noch keinen Anspruch aus § 1572 BGB begründen, können sie Bedeutung für einen Anspruch auf Altersunterhalt gemäß § 1571 BGB haben, sodass sich der Anspruch möglicherweise aus beiden Grundlagen zusammen ableiten lässt.mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Außergerichtliches Vorgehen

aa) Muster: Das Einkommen des Schuldners ist bekannt Rz. 398 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.51: Nachehelicher Unterhalt wg. Arbeitslosigkeit, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist bekannt) Sehr geehrter Herr _________________________, Ihre geschiedene Ehefrau wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, ihren Unterhaltsanspruch gegen Si...mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Auskunftsantrag/Stufenantrag

Rz. 318 Zum Auskunfts-/Stufenantrag siehe zunächst Rdn 304. Die dortigen Gründe sind zu modifizieren (siehe Rdn 320).mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Muster: Auskunftsantrag/Stufenantrag

Rz. 402 Ist das Einkommen des anderen geschiedenen Ehegatten nicht bekannt und hat er auch keine Auskunft erteilt, kann ein isolierter Auskunftsantrag gestellt werden. Das ist allerdings nicht sinnvoll, weil später im Regelfall zusätzlich ein Zahlungsantrag gestellt werden muss. Anders sieht es beim Stufenantrag gemäß § 254 ZPO aus. Denn mit dem Stufenantrag wird auch der – z...mehr

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§ 15 Familienrecht / 7. Einschränkungen und Ende des nachehelichen Unterhalts

a) Einschränkung gem. § 1578b BGB Rz. 371 § 1578b BGB stellt eine Kernbestimmung des seit dem 1.1.2008 geltenden Rechts dar, mit der – beruhend auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung – eine Einschränkung des Unterhalts ermöglicht werden soll.[579] Die Unterhaltspflicht beruht auf dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität. Diese Solidarität verlangt es in der Regel nicht, ...mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Kein Altersvorsorgeunterhalt

Rz. 455 Zum Ausbildungsunterhalt gehören auch die Kosten der Krankenversicherung. Jedoch kann gemäß § 1578 Abs. 3 BGB kein Altersvorsorgeunterhalt verlangt werden.mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Außergerichtliches Vorgehen

aa) Muster: Das Einkommen des Schuldners ist bekannt Rz. 325 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.48: Trennungsunterhalt wg. Krankheit/Alters, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist bekannt) Sehr geehrter Herr _________________________, Ihre Ehefrau wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, ihren Unterhaltsanspruch gegen Sie geltend zu mach...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / g) Familien-GmbH & Co. KG

Rz. 58 Hier sind die Kommanditisten Familienangehörige, in der Regel Ehegatten und Abkömmlinge. Bei einer Familien-GmbH & Co. KG ist im Rahmen der Vertragsgestaltung auf steuerrechtliche Besonderheiten zu achten, da die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte bestimmte Anforderungen an die Ausgestaltung der Rechte der Kommanditisten und an die Ergebnisverteilung unter den Ge...mehr

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§ 15 Familienrecht / f) Muster: Zahlungsantrag

Rz. 407 Beachten! Es kann entweder im Zusammenhang mit einem Unterhalts-Hauptsacheverfahren, beim nachehelichen Unterhalt außerhalb des Scheidungsverbunds, eine einstweilige Anordnung beantragt werden oder auch ohne Hauptsacheverfahren eine isolierte einstweilige Anordnung gemäß §§ 119, 49 ff., 246 FamFG. Gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG gilt kein Anwaltszwang, während im Unte...mehr

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§ 15 Familienrecht / f) Muster: Zahlungsantrag

Rz. 330 Die Gründe des Zahlungsantrags (vgl. Rdn 309) sind folgendermaßen zu modifizieren: Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.50: Trennungsunterhalt wg. Krankheit/Alters, Zahlungsantrag Die Beteiligten sind Eheleute, sie sind seit dem Jahr _________________________ miteinander verheiratet. Aus der Ehe gibt es _________________________ Kinder, die bere...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Checkliste: Unterhalt wegen nur geringen Einkommens

Rz. 417 Zusätzlich zur Checkliste betr. Unterhalt wegen Kindesbetreuung (Rdn 386) ist zu beachten:mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / d) Schadensersatz bei verletzungsbedingtem Ausfall der Haushaltsführung

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§ 15 Familienrecht / c) Höhe und Dauer

Rz. 460 Wenn die Voraussetzungen des § 1576 BGB ausnahmsweise erfüllt sind, ist im Rahmen der Billigkeitsüberlegungen zu prüfen, in welcher Höhe und für welche Dauer der Unterhalt zugesprochen werden kann. Auch in diesem Zusammenhang muss bedacht werden, dass § 1576 BGB einen eng auszulegenden Ausnahmetatbestand darstellt.mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Altersvorsorgeunterhalt

Rz. 465 In der Trennungszeit wird gemäß §§ 1361 Abs. 1 S. 2, 1587 Abs. 2 BGB für die Zeit ab dem Monatsende vor Zustellung des Scheidungsantrags Altersvorsorgeunterhalt geschuldet. Ab Rechtskraft der Scheidung ergibt sich der Anspruch aus § 1578 Abs. 3 BGB; besteht nur ein Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt gemäß § 1575 BGB, gibt es keinen Altersvorsorgeunterhalt.mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Ausreichende eigene Erwerbstätigkeit des Gläubigers

Rz. 415 Der Anspruch besteht nur insoweit, wie der Gläubiger eine i.S.d. § 1574 BGB angemessene, seiner Erwerbsobliegenheit voll entsprechende Tätigkeit ausübt und dennoch nicht genug verdient, um den angemessenen Lebensbedarf gemäß § 1578 BGB decken zu können. Erfüllt der Gläubiger seine Erwerbsobliegenheit nicht, so ist ihm bei der Berechnung ein fiktives Einkommen in der ...mehr

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§ 15 Familienrecht / d) Muster: Auskunftsantrag/Stufenantrag

Rz. 419 Die Begründung des Antrags (siehe Rdn 405) ist folgendermaßen zu modifizieren: Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.56: Nachehelicher Aufstockungsunterhalt, Auskunftsantrag/Stufenantrag Mit diesem Stufenantrag macht die Antragstellerin in der ersten Stufe den ihr aus §§ 1573 Abs. 2, 1580, 1605 BGB zustehenden Auskunftsanspruch und sodann ihren U...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Gewöhnlicher Aufenthalt des Schuldners

Rz. 375 Ist ein Scheidungsverfahren nicht oder nicht mehr anhängig und auch kein Verfahren über den Unterhalt eines gemeinsamen minderjährigen Kindes, ist nur das Familiengericht am inländischen gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners zuständig (§ 232 Abs. 3 FamFG, § 13 ZPO). Bei Auslandsaufenthalt eines Beteiligten ist Folgendes zu bedenken: Ab dem 18.6.2011 gilt die Europäis...mehr

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§ 18 Grundstücksrecht / G. Muster: Schenkungsvertrag/Grundstückübertragungsvertrag mit Auflassung

Rz. 66 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 18.3: Schenkungsvertrag/Grundstückübertragungsvertrag mit Auflassung Schenkungsvertrag/Grundstücksübertragungsvertrag mit Auflassung I. Grundbuchstandmehr

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§ 15 Familienrecht / g) Verfahrenskostenvorschuss

Rz. 292 Für ein aussichtsreiches Unterhaltsverfahren kann der Gläubiger gemäß § 1360a Abs. 4 BGB vom Schuldner einen Vorschuss auf die voraussichtlich anfallenden Kosten des Verfahrens verlangen. Dieser Anspruch kann über §§ 119, 49 ff., 246 Abs. 1 FamFG mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden.mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Unterhaltstatbestände

Rz. 340 Das derzeit gültige Gesetz enthält acht Unterhaltstatbestände, von denen zunächst diejenigen der §§ 1570–1572 BGB (Betreuung/Alter/Krankheit) zu prüfen sind. Die übrigen Unterhaltstatbestände sind, wie sich aus dem Wortlaut der §§ 1573 Abs. 1 und 2, 1576 BGB ergibt, subsidiär. § 1575 BGB betrifft einen Sonderfall. Soweit jedoch nach §§ 1570–1572 BGB nur eine Teilerwe...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / b) Aktuelles Stiftungssteuerrecht

Rz. 94 Der Gesetzgeber hat im Laufe der Zeit ein modernes Steuerrecht für steuerbegünstigte Stiftungen normiert, das hier zumindest kurz zu skizzieren ist.[110]mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Muster: Antrag im Scheidungsverbund

Rz. 505 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.60: Unterhalt, Antrag im Scheidungsverbund An das Amtsgericht – Familiengericht –_________________________ – F / – Antrag im Ehescheidungsverbund der Frau _________________________, _________________________ (Anschrift), – Antragsgegnerin des Scheidungsverfahrens – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ________...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens

Rz. 377 Mit Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens wird gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG für alle Verfahren betreffend Ehegattenunterhalt das Familiengericht ausschließlich zuständig, bei dem das Scheidungsverfahren anhängig ist oder (bei laufendem Rechtsmittelverfahren) in erster Instanz anhängig war. Während des Scheidungsverfahrens kann der nacheheliche Unterhalt nur im Sc...mehr

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§ 1 Aktienrecht / d) Besonderheiten der GmbH & Co. KGaA

Rz. 151 Die KGaA ohne natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter entspricht nicht der Regelungsvorstellung des historischen Gesetzgebers.[186] Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, in Einzelfällen das Gesetz einer korrigierenden Anwendung zuzuführen. So liegt es unter anderem in den folgenden Fällen: Nach § 287 Abs. 3 AktG kann ein persönlich haftender Gesell...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Gesetz

Rz. 346 Eine gesetzliche Regelung zur Unterhaltshöhe gibt es nicht. § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt nur, die ehelichen Lebensverhältnisse[508] seien maßgeblich. Diese Regel gilt aber – wobei insbesondere die durch die Ehe entstandenen wirtschaftlichen Abhängigkeiten maßgeblich sind – gemäß § 1578b Abs. 1 BGB ggf. nur zeitlich begrenzt.mehr

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§ 15 Familienrecht / dd) Folge unzureichender Behandlung

Rz. 428 Unternimmt der Unterhaltsberechtigte allerdings nicht alles Zumutbare, um seine Erkrankung behandeln zu lassen, verliert er den auf § 1572 BGB gestützten Unterhaltsanspruch.[709] Er hat ärztliche Anweisungen zu befolgen und ggf. eine Diät einzuhalten. Bei Fettleibigkeit und den damit verbundenen Erkrankungsfolgen ist es zumutbar, bereits zum Zeitpunkt des Erkennens d...mehr

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§ 15 Familienrecht / 4. Grundsicherung nach dem SGB XII

Rz. 590 Personen ab Erreichen der Altersgrenze (siehe Tabelle in § 41 Abs. 2 SGB XII) und voll erwerbsgeminderte Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahrs (§ 41 Abs. 3 SGB XII) haben nach dem SGB XII (früher Grundsicherungsgesetz)[919] einen eigenen Sozialleistungsanspruch, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und/oder Vermögen decken können (§ 41 Ab...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Anmerkungen zum Muster

Rz. 298 Für die Vergangenheit kann Unterhalt nur geltend gemacht werden, wenn der Schuldner zur Einkommensauskunft aufgefordert worden oder ohne ein solches Auskunftsverlangen in Verzug gekommen ist (§§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1613 BGB). Bei bekanntem Schuldnereinkommen liegt Verzug nur vor, wenn er zur Zahlung eines bezifferten Unterhalts aufgefordert worden ist (BG...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / c) Sonderfragen der Güterrechtswahl

Rz. 78 Bei Güterrechtswahl nach der Eheschließung oder bei Änderung einer früheren Wahl ist zu beachten, dass bis zur Vornahme der Änderung das bisherige Güterrecht gilt und deshalb auch angibt, welche Rechte und Pflichten bei Beendigung des Güterstandes entstehen (Auseinandersetzungsansprüche). Das gewählte Güterstandsrecht übernimmt diese Rechtspositionen als Aktiva und Pa...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Tatsächliches Einkommen des Gläubigers aus Arbeit, Versorgung oder Vermögen

Rz. 349 Arbeitseinkommen des Gläubigers, das die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, wird im Regelfall von dem um den Kindesunterhalt (nach Kindergeldabzug)[518] gekürzten Arbeitseinkommen des Schuldners abgezogen; der Gläubiger erhält eine Quote von des Differenzbetrags (Differenzmethode).[519] Die Quote erhöht sich auf ½, soweit der Schuldner arbeitsunabhängiges Eink...mehr