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§ 51 Verkehrsrecht / d) Schadensersatz bei verletzungsbedingtem Ausfall der Haushaltsführung

André Schah-Sedi, Dr. Michael Nugel
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Rz. 342

▪ Für den haushaltsführenden Ehegatten besteht ein Ersatzanspruch wegen behinderter Haushaltsführung. Es handelt sich um eigene Ansprüche des verletzten haushaltsführenden Ehegatten gem. §§ 842, 843 BGB zum Ausgleich seiner Tätigkeitsbehinderung.[432] Der BGH hat anerkannt, dass Hausarbeit mit anderer Erwerbstätigkeit gleichwertig ist.[433]
▪ Die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung lehnt einen Anspruch des nichtehelichen Lebensgefährten aber mangels Bestehens einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ab.[434]
▪ Dabei ist es möglich, den Schadensersatzanspruch für den Fortfall der Haushaltstätigkeit fiktiv zu berechnen nach der Methode, dass die Zeit geschätzt wird, die eine Hilfskraft arbeiten müsste. Die sich so ergebende Stundenzahl wird mit dem bekannten Stundenlohn der Hilfskräfte multipliziert.[435]

Zur Höhe des Tagessatzes ist nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung[436] Folgendes zu beachten: Bei der fiktiven Berechnung eines Haushaltsführungsschadens kann ein Nettostundenlohn von 8,00 EUR nicht ohne Erläuterung der tatsächlichen Grundlagen dieser Schätzung angenommen werden. Als Bezugsgröße kommt der im maßgeblichen Zeitraum geltende Mindestlohn als Untergrenze des Bruttolohns in Betracht, auf dessen Basis sodann im Rahmen der vorzunehmenden Abschläge der Nettostundenlohn ermittelt werden kann, wobei der Tatrichter das Abstellen auf den Mindestlohn als taugliche Schätzungsgrundlage gesondert begründen muss. Der in § 21 JVEG bestimmte Stundensatz im Rahmen der Zeugenentschädigung für eine entfallene Haushaltsführungstätigkeit ist keine taugliche Grundlage für die Bestimmung des Stundenlohns bei einem Haushaltsführungsschaden.

Der BGH stellt mit dieser Entscheidung sicher, dass die Berechnung des Haushaltsführungsschadens nicht abgekoppelt vom Reallohn er...

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