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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / IV. Vor- und Nacherbschaft

Dr. Christopher Riedel
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Rz. 10

Wird der Pflichtteilsberechtigte als Vorerbe eingesetzt, ist er nach § 2306 BGB belastet.[57] Dies gilt auch bei befreiter Vorerbschaft oder Einsetzung eines Nacherben auf den Überrest, § 2137 BGB.[58] Gleichgültig ist, ob der Pflichtteilsberechtigte auflösend befristet oder auflösend bedingt zum Erben berufen ist.[59] Denn im Ergebnis unterliegt der auflösend Bedachte in jedem Fall den Beschränkungen des § 2113 BGB.[60] Vor diesem Hintergrund wird auch diskutiert, ob der potentiell von einer Wiederverheiratungsklausel betroffene überlebende Ehegatte, der bei Wiederverheiratung seine Erbenstellung verlieren soll (sog. konstruktive Vorerbenstellung[61]), als beschränkt i.S.v. § 2306 BGB anzusehen ist.[62]

 

Rz. 11

Ist der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe berufen, steht diese Anordnung des Erblassers gem. Abs. 2 den Beschränkungen und Beschwerungen des Abs. 1 gleich.[63] Die Beschränkung besteht darin, dass er den ihm zugedachten Erbteil erst nach einem anderen, dem Vorerben, erhält.[64] Ist der Eintritt der Nacherbfolge nicht nur hinsichtlich des "Wann", sondern auch des "Ob" fraglich, ist die Nacherbeneinsetzung also aufschiebend bedingt (und nicht nur befristet), sind die Rechtsfolgen umstritten.[65]

Teilweise wird vertreten, der Pflichtteilsberechtigte sei aufgrund des ungewissen Bedingungseintritts vollständig von der Erbfolge ausgeschlossen[66] mit der Folge, dass ihm – ohne Ausschlagung – ein ordentlicher Pflichtteilsanspruch zusteht.[67] Soweit es später zum Bedingungseintritt kommt, muss sich nach dieser Auffassung der Nacherbe das aufgrund der (nun rechtsgrundlos gewordenen) Pflichtteilsgeltendmachung Erlangte auf seine Nacherbschaft anrechnen lassen.[68]

Nach zutreffender Ansicht stellt aber Abs. 2 für alle Fälle der Nacherbfolge eine einheitliche Regelun...

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