Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Hypothetischer Wille beim Erbvertrag und beim gemeinschaftlichen Testament

Rz. 36 Für eine Anfechtbarkeit eines Erbvertrages oder gemeinschaftlichen Testaments (d.h. bei bindend gewordenen wechselbezüglichen Verfügungen) ist maßgeblich, ob der Erblasser für den Fall, dass er vom Pflichtteilsberechtigten Kenntnis gehabt hätte, seine letztwillige Verfügung dahingehend getroffen hätte, dass der Pflichtteilsberechtigte ausgeschlossen ist.[73] In der Rs...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / E. Auslegung von gemeinschaftlichen Testamenten

Rz. 21 Bei der Auslegung von gemeinschaftlichen Testamenten muss zunächst untersucht werden, ob die jeweils auszulegende Bestimmung eine einseitige oder eine wechselbezügliche Verfügung darstellt. Für Erstere gelten uneingeschränkt die gleichen Rechtsgrundsätze wie bei der Auslegung einseitiger letztwilliger Verfügungen, einschließlich der gesetzlichen Auslegungsregeln.[21] ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 25 Geht es um die Frage, welche Ansprüche dem Ehepartner am Nachlass des verstorbenen Erblassers zustehen, so ist zu prüfen, inwieweit dem überlebenden Ehepartner Ansprüche aus einer Ehegatten-Innengesellschaft zustehen können. Grundsätzlich erfolgt ein vermögensrechtlicher Ausgleich über die Regeln des Zugewinns, im Erbfall also entweder über den konkreten Zugewinnausgl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. (2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzuneh...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Zusätze und Nachträge

Rz. 11 Zusätze bei der Unterschrift des beitretenden Ehegatten sind unschädlich und brauchen von der Unterschrift des anderen Ehegatten nicht gedeckt zu sein, solange diese Zusätze nicht inhaltlich von der Haupterklärung abweichen. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn sie eigene Verfügungen des beitretenden Ehegatten enthalten. Ist dies der Fall, kommt eine Umdeutung in...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Mehrere Berufungsgründe

Rz. 11 Bei der Trennungserlösung erhält der Dritte, wenn er auch Schlusserbe nach dem Längerlebenden werden soll, den Nachlass der beiden Ehegatten aus zwei verschiedenen Berufungsgründen: Hinsichtlich des Nachlasses des erstversterbenden Ehegatten ist er Nacherbe, hinsichtlich des Nachlasses des überlebenden Ehegatten ist er Vollerbe (im Gegensatz zum Vorerben) und gleichze...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. 2Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling erfolgt, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht. (2) Diese Vorschri...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Verhältnis § 2085 BGB zu § 139 BGB

Rz. 18 Die Regelungen der § 2085 BGB und § 139 BGB unterscheiden sich in der Darlegungs- und Beweislast. Gem. § 2085 BGB im Gegensatz zur Regelung des § 139 BGB trägt derjenige, der behauptet, dass die Unwirksamkeit einer Verfügung die Unwirksamkeit des gesamten Testaments zur Folge hat, die Darlegungs- und Beweislast.[47] Daraus folgt, dass im Rahmen eines Erbscheinsverfahr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 12 Die Verzeihung führt nicht nur gem. S. 2 zur Unwirksamkeit einer bereits angeordneten Pflichtteilsentziehung, sondern macht auch eine spätere Entziehung – aus demselben Grund – unmöglich (S. 1), auf den übrigen Inhalt der Entziehungsverfügung wirkt sie sich grundsätzlich nicht aus, § 2085 BGB.[52] Auch die im Regelfall mit der Pflichtteilsentziehung verbundene Enterbu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt

Rz. 95 Besonderheiten gelten aber, wenn das Grundstück unter Vorbehalt eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechts übertragen wurde.[387] Nach Ansicht des BGH[388] kann eine den Fristbeginn auslösende Leistung i.S.d. Abs. 3 S. 2 nur dann vorliegen, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Testierfähigkeit

Rz. 12 Bei Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments müssen beide Ehegatten testierfähig sein. Fehlt die Testierfähigkeit bei einem der Ehegatten, ist zunächst formell kein gemeinschaftliches Testament zustande gekommen.[21] Die Frage, ob damit die Verfügungen des anderen Ehegatten nichtig sind, ist nach den allg. Grundsätzen, bei wechselbezüglichen Verfügungen nach § 2270...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Anwendbarkeit der §§ 2249, 2250 BGB

Rz. 1 Ehegatten bzw. Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 10 Abs. 4 LPartG) steht zur Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments die erleichterte Form der Nottestamente nach § 2249 BGB oder § 2250 BGB zur Verfügung. Dafür ist es ausreichend und genügend, wenn die dort genannten Voraussetzungen lediglich bei einem Ehegatten vorliegen.[1] Im Allgemeinen werden...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Allgemeines

Rz. 30 Oft ist in gemeinschaftlichen Testamenten bestimmt, was für den Fall des "gleichzeitigen Versterbens" der Ehegatten gelten soll (sog. Katastrophenklausel).[79] Festzuhalten ist zunächst, dass jemand nur dann erben kann, wenn er den Erblasser zumindest um den Bruchteil einer Sekunde überlebt. Lässt sich nicht beweisen, wer von mehreren Verstorbenen oder für tot erklärt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Gültigkeitsdauer des Nottestaments

Rz. 4 Das gemeinschaftliche Nottestament wird mit Ablauf von drei Monaten ab Errichtung ungültig, § 2252 Abs. 1 BGB. Dies gilt nicht, wenn einer der Ehegatten oder beide vor dem Fristablauf sterben, unabhängig davon, ob es sich um den Ehegatten gehandelt hat, bei dem die Voraussetzungen für die Errichtung des Nottestaments erfüllt waren.[8] § 2266 BGB lässt eine Differenzier...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Hemmung des Fristablaufs

Rz. 6 Der Ablauf der Frist des § 2252 Abs. 1, Abs. 2 BGB ist so lange gehemmt, wie nur einer der Ehegatten kein notarielles gemeinschaftliches Testament errichten kann.[13] Auch i.R.d. §§ 2252 Abs. 3 und 2252 Abs. 4 BGB treten deren Wirkungen für beide Ehegatten ein, sobald und soweit deren Voraussetzungen auch nur bei einem der Ehegatten erfüllt sind.[14]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Quotenberechnung bei Wahl-Zugewinngemeinschaft

Rz. 40 Auch eine etwaige Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 1519 S. 1 BGB) endet durch den Tod eines der Ehegatten (Art. 7 WahlZugAbk). Hierdurch entstehen allerdings keine Ansprüche nach § 1371 Abs. 1 BGB; ebenso wenig ergibt sich aus anderen Normen eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten.[175] Mithin ergeben sich für die Quotenberechnung (sowohl der Erb...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / II. Begriff der Gemeinschaftlichkeit

Rz. 5 Daher stellt sich insbesondere bei Testamenten von Ehegatten, die räumlich und/oder zeitlich getrennt voneinander errichtet werden, die Frage, ob solche Testamente als gemeinschaftliches Testament im Sinne der §§ 2265 ff. BGB einzuordnen sind oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage kann i.R.d. §§ 2268, 2270 BGB darüber entscheiden, ob die Verfügung des einen Ehegatte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 7 Auch das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten (§ 2265 BGB) und eingetragenen Lebenspartnern (§ 10 Abs. 4 LPartG) zählt zu den Testamenten. Es stellt jedoch eine Zwischenform dar. Das gemeinschaftliche Testament kann einseitige Verfügungen beider Ehegatten enthalten, aber auch wechselbezügliche (§ 2270 BGB). Die wechselbezüglichen Verfügungen können nach dem Tod de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Aufrechterhaltung von wechselbezüglichen Verfügungen

Rz. 8 Umstritten ist, ob auch wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten von Nicht-Ehegatten aufrechterhalten werden können.[12] Grundvoraussetzung für eine Aufrechterhaltung ist zunächst auch hier, dass die jeweilige letztwillige Verfügung formgerecht erklärt wurde. Sodann ist danach zu differenzieren, ob es sich lediglich um wechselbezügliche Verfügung...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / III. Verschiedene Arten gemeinschaftlicher Testamente

Rz. 13 Folgende Formen gemeinschaftlicher Testamente können unterschieden werden: Das testamentum mere simultaneum enthält Verfügungen beider Ehegatten, ohne dass diese Verfügungen gegenseitig oder wechselbezüglich sind. Im testamentum reciprocum setzen sich die Ehegatten gegenseitig oder mit Rücksicht auf den anderen einen Dritten als Erben ein, dies jedoch ohne dass diese V...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Für lebzeitige Willenserklärungen

Rz. 3 Zentrales Problem ist häufig, dass zwischen der getätigten Erklärung und dem tatsächlichen Willen eine Diskrepanz besteht und es schwierig ist, Wille und Erklärung in Einklang zu bringen. Um dieses Problem zu lösen, sind allg. Erfahrungssätze heranzuziehen, um aus einem äußeren Verhalten auf den dahinterstehenden wirklichen Willen zu schließen. Nach der sog. Willensthe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Eingeschränkte Abänderungsbefugnis

Rz. 36 Die Wirkungen der Wechselbezüglichkeit können auch nur für bestimmte Fälle von den Ehegatten abbedungen werden, z.B. für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten.[123] Enthält das Testament eine Wiederverheiratungsklausel, ist umstritten, was nach der Wiederheirat aus den vom Längstlebenden auf seinen Tod getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen wi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Kreis der potentiellen Opfer

Rz. 7 Abs. 1 Nr. 1 sanktioniert nicht das strafrechtlich an und für sich ohnehin verwerfliche Trachten nach dem Leben eines anderen Menschen. Vielmehr kommt eine hiermit begründete Pflichtteilsentziehung nur dann in Betracht, wenn es sich bei dem Opfer um den Erblasser selbst, seinen Ehegatten bzw. gleichgeschlechtlichen Lebenspartner,[22] einen Abkömmling des Erblassers i.S...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Querverweise

Rz. 162 Gem. § 1586b BGB endet der dem geschiedenen Ehegatten des Erblassers zustehende Unterhaltsanspruch nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers. Er ist betragsmäßig aber auf die Höhe des dem geschiedenen Ehegatten theoretisch (also wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre) zustehenden Pflichtteils begrenzt. Eine tatsächliche Pflichtteilsberechtigung steht dem geschi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist. (2) Haben die Ehegatten in...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Für Testamente

Rz. 11 Bei einseitigen Verfügungen von Todes wegen (d.h. beim Einzeltestament, bei einseitigen Verfügungen im Erbvertrag und bei Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, die nicht wechselbezüglich sind) ist auf den Vertrauensschutz eines Erklärungsempfängers keine Rücksicht zu nehmen. Für die Auslegung ist daher der tatsächliche (reale), subjektive Wille des Erblas...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts

Rz. 2 Das gesetzliche Erbrecht des Staates gem. § 1936 BGB kann ohne Erbeinsetzung nicht ausgeschlossen werden, nur das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten/Lebenspartners oder eines Verwandten. In den Fällen, in denen der Erblasser demnach seine gesetzlichen Erben pauschal von der Erbfolge ausschließt, ohne eine oder mehrere Personen zu Erben zu berufen, ist der Fiskus zum ge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Wegfall eines Abkömmlings (Abs. 3)

Rz. 12 Fällt der Zuwendungsempfänger vor oder nach dem Erbfall weg und treten andere Abkömmlinge des Erblassers an seine Stelle, so wirkt die Anrechnungsbestimmung des Erblassers gegen sie, Abs. 3 i.V.m. § 2051 Abs. 1 BGB.[43] Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Anrechnungsbestimmung erkennbar nur für den Zuwendungsempfänger getroffen wurde, was der Abkömmling des Zuwendun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Zu einer gesetzlichen Erbfolge und zur sog. Verwandtenerbfolge kommt es, wenn der Erblasser nicht durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass verfügt hat. Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass der nächste Verwandte und ggf. der Ehegatte des Erblassers zum Erben berufen wird. Der Ehepartner ist allerdings kein Erbe erster Ordnung, er erbt vielmehr aufgrund e...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Keine Stellvertretung/Art der Übermittlung

Rz. 7 Die Erklärung des Widerrufs kann nicht durch einen Stellvertreter erfolgen und auch nicht durch einen gesetzlichen Vertreter (§ 2296 Abs. 1 BGB; § 2064 BGB).[17] Die Übermittlung des einseitigen Widerrufs muss in der Form der Urschrift oder einer Ausfertigung der Erklärung geschehen. Nicht ausreichend ist eine einfache oder beglaubigte Abschrift.[18] Für die Art der Übe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Fälle der Beschränkungen und Beschwerungen

Rz. 22 Wie ein teilweiser Widerruf sind Fälle der Beschränkung oder Beschwerung eines Bedachten durch eine neue Anordnung, die ihn schlechter stellen, zu behandeln.[48] Dies gebietet der Schutzzweck des § 2271 BGB. Man kann dies aus einem Umkehrschluss zu §§ 2271 Abs. 3, 2306 BGB herleiten. Dort werden Beschränkungen und Beschwerungen verschiedener Art als teilweise Aufhebun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 6 Kommt es über die Wirksamkeit oder Auslegung des Testaments zum Streit mit den Erben oder Dritten, kann und sollte der Testamentsvollstrecker eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO erheben.[16] Der Erbe hat ebenfalls diese Möglichkeit, wobei hinsichtlich des Feststellungsinteresses besonders substantiiert vorgetragen werden muss. Der Testamentsvollstrecker kann selbst ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Verfahren

Rz. 3 Im Rahmen der funktionellen Zuständigkeit hat der Richter die Annahme und die Herausgabe des Testaments anzuordnen und gemeinsam mit dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu bewirken. Das Testament wird unter gemeinsamem Verschluss durch den Richter und den Urkundsbeamten verwahrt. Damit ist die Verwahrung ein sehr sicheres Mittel, geht sie doch bspw. im Hinblick auf ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Rechtsstellung der für den Schlusserbfall Bedachten

Rz. 42 Die für den Schlusserbfall Bedachten haben nach dem ersten Erbfall noch kein dem Erbvertrag ähnliches Anwartschaftsrecht, da für den Überlebenden noch die Möglichkeit der Ausschlagung und damit zum Widerruf besteht.[90] Selbst nach dem Eintritt der Bindungswirkung durch die Annahme des Überlebenden erwerben die Dritten noch keine gesicherte Rechtsposition. So muss der...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Apotheken

Rz. 14 Auch wenn der Übergang einer Apotheke grundsätzlich durch Universalsukzession in den Nachlass des Erblassers erfolgt, so gelten für die weitere Abwicklung Sondervorschriften nach dem Apothekengesetz (ApoG). Nach § 13 Abs. 1 ApoG steht dem Erben die Möglichkeit zu, die Apotheke für zwölf Monate durch einen Apotheker verwalten zu lassen. Dieser führt die Apotheke auf Re...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Bestand des realen Nachlasses

Rz. 11 Gegenstand des Auskunftsanspruchs ist zuallererst der Bestand des zur Zeit des Erbfalls tatsächlich vorhandenen Nachlasses i.S.d. § 2311 BGB.[51] Hierzu zählen alle vom Erblasser hinterlassenen Vermögensgegenstände und Schulden.[52] Der Pflichtteilsberechtigte hat insoweit ein Recht auf Mitteilung aller einzelnen Gegenstände.[53] Eine Saldierung bestimmter Gruppen von...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Der hypothetische Ersatzerbe

Rz. 11 Die Regelung des § 2069 BGB gilt nur für Abkömmlinge des Erblassers. Sie kann auch nicht anlog angewandt werden, wenn der Erblasser andere Verwandte oder ihm sonst nahestehende Personen eingesetzt hat.[31] In einem solchen Fall ist jedoch durch Auslegung zu ermitteln, ob in der Einsetzung des Erben zugleich die Kundgabe des Willens gesehen werden kann, die Abkömmlinge...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Energiepreispauschale / 3.3 Nicht anspruchsberechtigte Arbeitnehmer

Keinen Anspruch auf eine Energiepreispauschale I hatten Rentner und Empfänger von Versorgungsbezügen (wie Pensionäre), soweit diese ausschließlich Einnahmen aus einem vergangenen Dienstverhältnis erzielten[1], beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler, Bezieher von Sozialleistungen, soweit diese ausschließlich Sozialleistungen im Veranlagungszeitraum 2022 bezogen haben, die nich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Angrenzende Rechtsfragen

Rz. 33 Die Regelung des § 2069 BGB greift auch dann ein, wenn ein Abkömmling, der als Nacherbe eingesetzt ist, zwischen Testamentserrichtung und Erbfall in Wegfall gerät.[88] Dies gilt auch, wenn der Nacherbe nach dem Erbfall durch Ausschlagung der Nacherbschaft oder durch Erbunwürdigkeitserklärung in Wegfall gerät. Beides wirkt auf den Erbfall zurück. Die Nacherbenanwartsch...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Vermögenswirksame Leistungen / 3 Unschädliche Verfügungsmöglichkeiten

Will der Arbeitnehmer vorzeitig über die vermögenswirksam angelegten Leistungen verfügen, bleibt die Zulagenbegünstigung trotz Verletzung von Sperrfristen oder Verwendungsfristen in folgenden Fällen bestehen: Der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner ist nach Vertragsabschluss gestorben oder bei einem von ihnen ist ein Grad...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erblasser muss in seinem Testament keinen Erben bestimmen. Gem. § 1938 BGB ist es ihm gestattet, lediglich zu verfügen, dass ein Verwandter und/oder der Ehegatte/Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist (negatives Testament). Das BGB konnte das negative Testament zulassen, da es die gesetzliche und die gewillkürte Erbfolge nicht als einander a...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Personenkreis, dem die Ausschlagung des Vermächtnisses zustattenkommt

Rz. 2 Fällt das Vermächtnis, mit welchem der Alleinerbe oder die Miterben beschwert waren, fort, kommt die Ausschlagung diesen zustatten. Die Grundregel des § 2318 Abs. 1 BGB gilt insoweit nicht.[3] Die Pflichtteilslast hat der durch die Ausschlagung Begünstigte i.H.d. erlangten Vorteils allein zu tragen. Eine Abwälzung der Pflichtteilslast auf Vermächtnisnehmer oder Auflage...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Erlass

Rz. 15 Der Pflichtteilsberechtigte kann nach dem Eintritt des Erbfalles durch formlosen Vertrag mit dem Erben nach den allg. Regeln über den Forderungserlass (§ 397 BGB) auf seinen bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch verzichten mit der Folge, dass der bereits entstandene Anspruch erlischt.[40] Hierfür ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Best...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Verfügungsunterlassungsvertrag

Rz. 6 Nach § 2286 BGB kann der Erblasser über sein Vermögen unter Lebenden verfügen. Um das zu vermeiden, kann ein schuldrechtlicher Vertrag geschlossen werden (§ 137 S. 2 BGB), in dem sich der Erblasser verpflichtet, nicht über den Gegenstand der erbrechtlichen Anordnung zu verfügen (Verfügungsunterlassungsvertrag). Ein solcher Vertrag ist grundsätzlich auch formlos gültig,...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Güterstand des Erblassers, sonstige Umstände

Rz. 22 Zur Bestimmung der anzuwendenden Erb- bzw. Pflichtteilsquote ist der Pflichtteilsberechtigte auf die Kenntnis persönlicher Umstände angewiesen. Nach allg. Ansicht hat er daher Anspruch auf Aufklärung, in welchem Güterstand der Erblasser gelebt hat,[121] und ob der überlebende Ehegatte die erbrechtliche oder die güterrechtliche Lösung wählt bzw. ihr unterliegt.[122] Gl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / ee) Hoferbe durch letztwillige Verfügung

Rz. 73 Bestimmt der Erblasser nach § 7 HöfeO den Hoferben durch letztwillige Verfügung, so kann er grundsätzlich nur einen Abkömmling bzw. eine Person als Hoferben bestimmen. Ferner ist darauf zu achten, dass die Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben gegeben ist (§ 7 Abs. 1 S. 2 HöfeO). Auf eine Wirtschaftsfähigkeit kann nur verzichtet werden, wenn eine sog. Verwaisung des Hofes...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Person des Schenkers

Rz. 7 Pflichtteilsergänzungsansprüche können nur durch solche Schenkungen ausgelöst werden, die der Erblasser selbst ausgeführt hat.[29] Der "erweiterte Erblasserbegriff", dem zufolge i.R.d. Ausgleichung neben Zuwendungen des längstlebenden Elternteils auch solche des Vorverstorbenen berücksichtigt werden können, § 2052 BGB,[30] gilt hier ausdrücklich nicht.[31] Daraus folgt...mehr