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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / A. Allgemeines

Dr. Manuel Tanck
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Rz. 1

Zu einer gesetzlichen Erbfolge und zur sog. Verwandtenerbfolge kommt es, wenn der Erblasser nicht durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass verfügt hat. Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass der nächste Verwandte und ggf. der Ehegatte des Erblassers zum Erben berufen wird. Der Ehepartner ist allerdings kein Erbe erster Ordnung, er erbt vielmehr aufgrund eines Sondererbrechts, welches gleichberechtigt und gleichrangig neben dem der Verwandten besteht und umso größer ist, je entfernter der Verwandtschaftsgrad der übrigen gesetzlichen Erben zum Erblasser ist. Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten (§ 1931 BGB) hängt des Weiteren vom Güterstand, in welchem der Erblasser mit dem Ehepartner verheiratet gewesen ist, ab. Der Staat erbt nach § 1936 BGB schließlich nur dann, wenn weder ein Ehepartner noch Verwandte der Erbenordnung vorhanden sind.

 

Rz. 2

Das Verwandtenerbrecht regelt die gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen (Parentelen). Nach § 1930 BGB ist ein Verwandter dann nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Insoweit gilt der Grundsatz, dass vorrangige Erbenordnungen nachrangige ausschließen. Die Erben erster Ordnung sind nach Abs. 1 die Abkömmlinge des Erblassers. Auch innerhalb der Erben erster Ordnung gilt das sog. Repräsentationsprinzip (Abs. 2), wonach ein zum Zeitpunkt des Erbfalls lebender Abkömmling durch ihn mit dem Erblasser verwandte Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließt. Nach Abs. 3 gilt das sog. Eintrittsprinzip, wonach ein entfernterer Abkömmling erst dann an die Stelle des näheren Abkömmlings (der direkt mit dem Erblasser verwandt ist) tritt, wenn dieser zum Zeitpunkt des Erbfalls weggefallen ist. Insoweit gilt eine Erbfolge nach Stämmen.[1]

 

Rz. 3

Ein Wegfall nach Abs. 3 liegt auch in ...

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