Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 38 Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können das Dreizeugentestament auch als gemeinschaftliches Testament nach §§ 2265, 2266 BGB, § 10 Abs. 4 S. 1 LPartG errichten. Dabei ist es nach § 2266 BGB ausreichend, wenn die Voraussetzungen des § 2250 BGB bei einem Ehegatten bzw. Lebenspartner vorliegen. Beide Ehegatten/Lebenspartner müssen während der gesamten Verhandlung...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Ansprüche bei Rückabwicklung ehebezogener Zuwendungen

Rz. 31 Abzugrenzen ist der Ausgleichsanspruch aufgrund einer Ehegatten-Innengesellschaft von dem Rückforderungsanspruch aus einer ehebezogenen Zuwendung für den Fall, dass ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegt. Ein Rückforderungsanspruch aus einem ehebezogenen Rechtsgeschäft kann sich bei Scheitern der Ehe aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergeben, wenn die Beib...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung

Rz. 3 Eine Rückgabe darf nur an beide Ehegatten gemeinschaftlich erfolgen. Beide Ehegatten müssen daher bei der verwahrenden Amtsstelle persönlich und gleichzeitig erscheinen, § 2256 Abs. 2 S. 2 BGB.[3] Die Herausgabe an einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.[4] Rz. 4 Da mit der Rückgabe aller nicht eigenhändigen gemeinschaftlichen Testamente der Widerruf als erklärt gilt,...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. "Vom Erblasser herrührende Schulden" (Erblasserschulden)

Rz. 6 Als Erblasserschulden werden diejenigen Verbindlichkeiten angesehen, die schon vor dem Eintritt des Erbfalls in der Person des Erblassers entstanden waren, darüber hinaus solche, die zwar erst nach dem Erbfall voll entstehen, deren wesentliche Entstehungsgrundlagen schon vor dem Erbfall gesetzt waren.[8] Für die Schulden des Erblassers haftet der Erbe selbstverständlic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Wiedererlangung der Testierfreiheit

Rz. 66 Im Fall der Wiederverheiratung stellt sich, sowohl bei der Einheitslösung als auch bei der Trennungslösung, die Frage, ob der Längstlebende seine, durch die Bindungswirkung beschränkte, Testierfreiheit voll wiedererlangt. Nach h.M. entfällt mit der Wiederheirat die Bindung des Überlebenden an seine wechselbezüglichen Verfügungen im Ehegattentestament, soweit der Überl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Inhalt

Rz. 2 § 2097 BGB bestimmt demnach als Auslegungsregel, dass der vom Erblasser jeweils genannte Wegfallgrund sich im Zweifel auch auf den nicht genannten erstreckt.[3] Fälle, in denen der eingesetzte Erbe nicht Erbe sein kann, sind Tod, Erbunwürdigkeit, Nichterteilung einer nach Art. 86 EGBGB erforderlichen Genehmigung, Eintritt einer auflösenden Bedingung, Ausfall einer aufs...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rückgabeverlangen

Rz. 3 Die Widerrufswirkung tritt unabhängig vom Willen des Erblassers ein. Sie knüpft einzig an den Realakt der Rückgabe an und kann weder rückgängig gemacht werden noch hat eine Missachtung der in Abs. 1 S. 2 geregelten Belehrungspflichten Einfluss auf die gesetzlich vorgegebene Widerrufsfiktion.[4] Auch eine erneute Rückgabe in die besondere amtliche Verwahrung macht das e...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Ausübung des Anfechtungsrechts

Rz. 20 Zunächst ist der Berechtigte selbst zur Ausübung des Anfechtungsrechts befugt. Darüber hinaus kann das Anfechtungsrecht auch durch einen Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden, wobei § 181 BGB zu beachten ist.[43] Dem beschränkt Geschäftsfähigen steht ebenfalls ein Anfechtungsrecht zu, wenn ihm diese Anfechtung lediglich einen rechtlichen Vorteil...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / X. Beschränkung in guter Absicht

Rz. 75 Abs. 3 i.V.m. §§ 2238, 2289 Abs. 2 BGB gibt die Möglichkeit, bei bedachten Pflichtteilsberechtigten beider oder eines Ehegatten bestimmte Beschränkungen anzuordnen, die in § 2338 BGB näher beschrieben sind. Der Umfang der Beschränkung bezieht sich auf die gesamte Zuwendung aus dem gemeinschaftlichen Testament und nicht nur auf die Zuwendung i.H.d. Pflichtteils. Rz. 76...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Vermächtnis/Pflichtteil/Ehe

Rz. 9 Für das Vermächtnis gilt § 1952 BGB entsprechend (§ 2180 Abs. 3 BGB).[16] Der ausschlagende Erbeserbe kann den Pflichtteil des vorherigen Erben nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen, wenn dessen Voraussetzungen bei dem vorherigen Erben vorgelegen hätten. Im Sonderfall, dass der Erbeserbe Alleinerbeserbe seines Ehegatten im gesetzlichen Güterstand ist und ausschlägt, ha...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Mitgebrauch und Nutzungsentschädigung

Rz. 71 Für eine erfolgreiche Vertretung eines Miterben bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kommt es maßgebend darauf an, sowohl auf passive als auch auf "zu aktive" Miterben unverzüglich und konsequent zu reagieren. Nur so kann eine Benachteiligung des Mandanten verhindert werden. So ist ein Miterbe, der einen Nachlassgegenstand eigenmächtig in Besitz nimmt und ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Vorausvermächtnis

Rz. 3 Ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis wird nach Abs. 2 im Zweifel nicht vom Recht des Nacherben erfasst, da der Vorerbe die vorausvermachten Gegenstände nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht als Erbe, sondern kraft eines besonderen Rechtstitels erlangt (§ 2150 BGB).[5] Der Erblasser kann Abweichendes anordnen, indem er entweder zum Ausdruck bringt, dass...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Unterschiede zum Erbvertrag

Rz. 14 In der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs unterscheidet sich das gemeinschaftliche Testament wesentlich vom Erbvertrag. Dort kann eine Vertragspartei ihre vertragsmäßigen Verfügungen auch zu Lebzeiten grds. nicht mehr frei widerrufen (§ 2289 Abs. 1 S. 2 BGB).[37] Die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs vertragsmäßiger Verfügungen zu Lebzeiten kann aber auch i...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Ausschließungsgründe und Mitwirkungsverbote

Rz. 7 Spezielle Ausschließungsgründe und Mitwirkungsverbote für Notare bei öffentlichen Beurkundungen enthalten die §§ 3, 6, 7, 27 BeurkG . Unzulässig ist die Beurkundung eines Testaments durch den Notar somit insbesondere dann, wenn es sich um das Testament seines Ehegatten oder eines mit ihm in gerader Linie Verwandten handelt oder wenn der Notar selbst, sein Ehegatte oder ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Anspruch auf Zugewinnausgleich

Rz. 23 Haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, hat der überlebende Ehegatte gegen die Erben einen Anspruch auf Zugewinnausgleich gem. § 1371 Abs. 2 BGB. Entsprechend der Vorschrift des § 1384 BGB ist für die Berechnung des Zugewinns der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages maßgeblich.[67]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2192 ff.... / D. Auflage und Testamentsvollstreckung

Rz. 5 Der Erblasser kann die Ausführung seiner letztwilligen Verfügung mit Hilfe einer Auflage regeln, er kann dafür auch Testamentsvollstreckung anordnen (§ 2203 BGB). Die Unterscheidung hat Bedeutung beim gemeinschaftlichen Testament. Eine Testamentsvollstreckung kann nicht wechselbezüglich sein (§ 2270 Abs. 3 BGB). Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, kann der länger l...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 11 Führt die Auslegung trotz Ausschöpfung aller Auslegungsmöglichkeiten nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, ist der Weg frei für die Anwendung der Auslegungsregel des Abs. 2.[53] Danach ist die Wechselbezüglichkeit hinsichtlich der konkret untersuchten einzelnen Verfügung anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedacht haben, oder wenn ein Ehegatte den anderen b...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Feststellung des Güterstandes

Rz. 6 Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt für Eheschließungen seit dem 1.7.1958 und wurde durch das Gleichberechtigungsgesetz[18] eingeführt.[19] Jeder Ehegatte hatte jedoch die Möglichkeit, den seit dem 1.4.1953 bestehenden und bis zum 1.7.1958 geltenden nicht kodifizierten Güterstand der Gütertrennung durch einseitige, notariell beurkundete Erklärung f...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Tod des Mieters

Rz. 78 Grundsätzlich ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist außerordentlich zu kündigen, wenn der Mieter verstirbt (§§ 564, 580 BGB). Die Vorschrift gilt allerdings bei Mietverhältnissen über Wohnraum dann nicht, wenn nach § 563 BGB ein Ehegatte, Lebenspartner oder Familienangehöriger bzw. Haushaltsan...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen

Rz. 5 Der als Schlusserbe eingesetzte Dritte kann gegen den überlebenden Ehegatten auf Feststellung seiner Erbeinsetzung klagen,[8] wenn er ein schutzwürdiges Interesse hat, z.B. wenn der überlebende Ehegatte entgegen der eingetretenen Bindung abweichend letztwillig verfügt oder von der Unwirksamkeit infolge der Anfechtung ausgeht; auch eine Feststellungsklage zwischen zwei ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Familienerbrecht und gesetzliche Erbfolge

Rz. 6 Bei der gesetzlichen Erbfolge, die grundsätzlich gegenüber der gewillkürten Erbfolge subsidiär ist, gilt der Grundsatz der Verwandtenerbfolge. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn keine wirksame Verfügung von Todes wegen vorliegt oder der abschließend als Erbe in einer letztwilligen Verfügung Eingesetzte in Folge von Ausschlagung oder Erbunwürdigkeitserklärung entf...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / F. Verfahrensfragen

Rz. 35 Derjenige, der sich auf den Ausschluss des Ehegattenerbrechts bzw. des Voraus beruft, hat die Voraussetzungen des § 1933 BGB zu beweisen. Dies sind i.d.R. die Verwandten, die das Ehegattenerbrecht bestreiten. Zum einen ist darzulegen und zu beweisen, dass der Erblasser Scheidungsantrag gestellt bzw. seine Zustimmung zum gestellten Scheidungsantrag des überlebenden Ehe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Auslegung

Rz. 16 Liegt ein Testament vor, in dem Begriffe wie "Nießbrauch", "Besitz und Genuss" oder "Nutzungen" verwendet werden, darf nicht vorschnell angenommen werden, dass die Erblasser die zuvor beschriebene Nießbrauchslösung gewählt haben. Solche Verfügungen können vielmehr grds. alle dargestellten Gestaltungsvarianten enthalten.[39] Soll der überlebende Ehegatte nicht nur zur ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Lastenverteilung i.H.d. erlangten Vorteils

Rz. 4 Der Vorteil besteht im Wert des gewonnenen bzw. erhöhten Erbteils.[10] Als Vorteil gilt aber auch die Erhöhung des Voraus des Ehegatten,[11] wenn der Ehegatte neben den Eltern des Erblassers zur Erbfolge gelangt und nicht neben Abkömmlingen. Beschränkungen und Beschwerungen können den erlangten Vorteil mindern.[12] Tritt eine bereits als Nacherbe eingesetzte Person dur...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Bindungswirkung

Rz. 32 Die zweite Wirkung der Wechselbezüglichkeit ist die nach dem Tod eines der Ehegatten eintretende Bindungswirkung (§ 2271 Abs. 2 S. 1 BGB). Der Überlebende ist nunmehr an seine wechselbezüglichen Verfügungen gebunden und kann nicht mehr abweichend testieren, nachdem er das ihm Zugewendete angenommen hat (§ 2271 Abs. 2 BGB). Mit dieser Rechtsfolge trägt das Gesetz dem U...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. ZGB

Rz. 5 Nach § 392 Abs. 1 S. 1 ZGB i.V.m. § 387 Abs. 2 Nr. 1 ZGB bewirkt die Rücknahme eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung den Widerruf. Da auch nach ZGB sichergestellt ist, dass der andere Ehegatte von einem Widerruf des Testaments durch den anderen Ehegatten erfährt (vgl. § 392 Abs. 2 ZGB), kann für die Rücknahme eines gemeinschaftlichen Testaments nich...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Nicht beschwerbar

Rz. 9 Grundsätzlich ist der Pflichtteilsberechtigte nicht mit einem Vermächtnis beschwerbar. Eine Ausnahme hiervon bildet die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (§ 2338 BGB). Nicht beschwerbar ist auch derjenige, der durch Rechtsgeschäft unter Lebenden eine unentgeltliche Zuwendung erhält.[16] Entsprechendes gilt für den, der durch Vertrag zugunsten Dritter (§§ 331, 3...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Einzelfälle

Rz. 4 In der Einsetzung auf den Überrest kann die Anordnung einer Nacherbschaft unter Befreiung des Vorerben liegen (§§ 2137, 2138 BGB).[8] Die Anordnung, dass der überlebende Ehegatte im Fall der Wiederverheiratung den Nachlass oder einen Teil hiervon an die Kinder herauszugeben habe, kann als bedingte Nacherbfolge angesehen werden.[9] Haben sich Ehegatten im gemeinschaftli...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers (Abs. 2)

Rz. 69 Nach Abs. 2 kann der Erblasser für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Erblasser den Testamentsvollstrecker ernannt hat oder ob dieser von Dritten nach Maßgabe der §§ 2198 ff. BGB bestimmt wurde. Unter Wegfall i.S.d. Abs. 2 ist...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 25 Gem. § 1509 BGB hat jeder Ehegatte für den Fall, dass die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst wird, die Möglichkeit, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung auszuschließen. Desgleichen können ehegemeinschaftliche Abkömmlinge von der fortgesetzten Gütergemeinschaft ausgeschlossen (§ 1511 BGB) bzw. deren Anteile gem. § 1512 BGB herabge...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Trennungslösung

Rz. 42 Wurde beim gemeinschaftlichen Testament die Trennungslösung gewählt, ist der überlebende Ehegatte als Vorerbe und Dritte (pflichtteilsrechtlich relevant zumeist die Kinder) hinsichtlich des Nachlasses des erstversterbenden Ehegatten als Nacherben eingesetzt. Im ersten Erbfall sind die Nacherben nicht enterbt und haben vom Grundsatz keinen Pflichtteilsanspruch. Sie kön...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Wirkungsweise der Einheitslösung

Rz. 6 Die Einheitslösung bewirkt zweierlei: Zum einen ist der überlebende Ehegatte als Vollerbe (im Gegensatz zum Vorerben oder Nießbrauchberechtigten) voll und unbeschränkt zu Verfügungen über den Nachlass berechtigt. Die Vorstellung von einem gemeinsamen Ehegattenvermögen wird hier am konsequentesten in die Wirklichkeit umgesetzt. Zum anderen wird durch die Schlusserbenein...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Wiederverheiratungsklausel

Rz. 4 Fehlt eine Wiederverheiratungsklausel, kann der Erbvertrag von dem Überlebenden (§§ 2079, 2281 BGB) oder von dem neuen Ehegatten nach dem Tod des Überlebenden (§§ 2079, 2281, 2285 BGB) angefochten werden; wird die Anfechtung nicht erklärt, dann hat der neue Ehegatte einen Pflichtteilsanspruch, der sich nach dem gesamten Vermögen berechnet. Lebten die Eheleute im gesetz...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Besonderheiten bei Zugewinngemeinschaft

Rz. 34 Nimmt der überlebende Zugewinn-Ehegatte ein ihm hinterlassenes Vermächtnis an, gilt die erbrechtliche Lösung, so dass sich der Pflichtteil (unter Anrechnung des Werts des Vermächtnisses) nach dem nach § 1371 Abs. 1 BGB erhöhten Erbteil richtet.[139] Die Vermächtnisannahme ist daher jedenfalls dann sinnvoll, wenn ein konkreter Zugewinnausgleichsanspruch entweder gar ni...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Eintrittsrecht nach § 563 BGB bei Wohnraummietverhältnissen

Rz. 79 Das Eintrittsrecht des § 563 BGB geht grundsätzlich dem Sonderkündigungsrecht (§§ 564, 580 BGB) vor. Für den überlebenden Ehegatten, Lebenspartner, Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen ist § 563 BGB nur dann von Bedeutung, wenn er nicht bereits Mitmieter gewesen ist, da er ansonsten das Mietverhältnis nach § 563a BGB fortsetzen kann. Nach § 563 BGB treten in ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Kreis der Pflichtteilsberechtigten

Rz. 3 Zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen zählen die Abkömmlinge des Erblassers (Abs. 1) sowie seine Eltern und sein Ehegatte (Abs. 2). Für Erbfälle seit dem 1.8.2001[11] ist auch der eingetragene Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft pflichtteilsrechtlich einem Ehegatten gleichgestellt.[12] Für die Bestimmung des jeweiligen Verwandtschaftsverh...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Stiefkind-/Halbwaisenadoption

Rz. 9 Bei einer Stiefkind- bzw. Halbwaisenadoption, bei der ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten annimmt, wenn dieser die elterliche Sorge hatte (§ 1756 Abs. 2 BGB), erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils grundsätzlich nicht; § 1925 Abs. 4 stellt insoweit klar, dass ein Eintrittsrecht der Abkömmlinge des erstverstorbenen Elter...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Verfügung, eine bestimmte Person als Erben einzusetzen

Rz. 36 Die Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament, der überlebende Ehegatte sei verpflichtet, die gemeinsame Tochter oder deren Nachkommen als Erben für zwei Grundstücke einzusetzen, wobei sich daneben noch erhebliches Barvermögen im Nachlass befand, stellt keine Erbeinsetzung dar.[82]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 2Im Übrigen erbt der Bund.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Beweislast

Rz. 23 Der frühere Ehegatte bzw. Verlobte trägt die Beweislast dafür, dass die Verfügung von Todes wegen nach wie vor i.S.d. Abs. 3 Gültigkeit hat, wenn er sich hierauf beruft.[73] Lediglich die tatsächlichen Umstände unterfallen der Beweis- oder Feststellungslast. Die Ermittlung des hypothetischen Willens obliegt dagegen dem Gericht.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. 2Der Erbteil, der ihm aufgrund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Minderjährige Miterben

Rz. 56 Familiengerichtliche Genehmigungen sind bei minderjährigen Miterben nicht erforderlich, wenn lediglich den gesetzlichen Teilungsregeln gefolgt wird (§ 2042 Abs. 2 i.V.m. §§ 752 ff. BGB). Dies gilt auch dann, wenn die Verteilung des Erlöses nicht einfach zu berechnen ist, sondern Fragen der Ausgleichung (§§ 2050 ff. BGB) zu berücksichtigen sind.[89] Diese allein dem Ge...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Zuwendungen, die ausgleichungs- und anrechnungspflichtig sind (Abs. 4)

Rz. 17 Nach Abs. 4 der Vorschrift ist eine ausgleichungspflichtige Zuwendung, die zugleich nach § 2315 BGB anrechnungspflichtig ist, nur mit der Hälfte des Wertes auf den Pflichtteil anzurechnen. Es ist somit zunächst das Ausgleichungsverfahren durchzuführen. Im Anschluss erfolgt die Berechnung des Pflichtteils unter Anrechnung des hälftigen Zuwendungswertes.[36] Bei der Ber...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. 2Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht. (2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Pflichtteilsberechtigter Nichterbe

Rz. 2 Dem Wortlaut nach setzt § 2314 BGB voraus, dass der Anspruchsberechtigte pflichtteilsberechtigter Nichterbe i.S.d. §§ 2303, 2309 BGB ist.[6] Somit sind auskunftsberechtigt auf jeden Fall enterbte Abkömmlinge des Erblassers, ebenso der enterbte Ehegatte oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner [7] und der enterbte Elternteil, soweit Erben erster Ordnung ihn nicht vom Pfl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 7 Da die Anordnung der Wechselbezüglichkeit allein dem Willen der Ehegatten überlassen ist, erfolgt die Feststellung derselben durch Auslegung nach den allg. Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 2084 BGB).[23] Wie stets bei der Auslegung von gemeinschaftlichen Testamenten ist darauf zu achten, ob die nach dem Willen des einen Ehegatten mögliche Auslegung auch dem Willen des an...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Zuwendungen aus dem Gesamtgut

Rz. 3 Nach Abs. 1 S. 1 werden Zuwendungen aus dem Gesamtgut den Ehegatten jeweils hälftig zugeordnet. Diese Zuwendungen sind bei beiden Erbfällen zu berücksichtigen. Erfolgten Zuwendungen an die in Abs. 1 S. 2 bestimmten Personen, die nur mit einem Ehegatten in gerader Linie und ersten Grades verwandt sind, so gelten die Zuwendungen als von diesem Ehegatten gemacht und werde...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Zustimmung zur Scheidung

Rz. 11 Die Zustimmung des Erblassers zur Scheidung setzt voraus, dass das Scheidungsverfahren vom längstlebenden Ehegatten eingeleitet und der Antrag dem Erblasser zugestellt worden ist.[23] Für den Fall, dass der Erblasser ebenfalls Scheidungsantrag gestellt hat, dieser aber vor dem Erbfall noch nicht zugestellt worden ist, kann dieser Antrag als Zustimmung anzusehen sein. ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Allgemeines

Rz. 9 Bei der Trennungslösung setzen sich die Ehegatten für den ersten Erbfall gegenseitig jeweils zu Vorerben ein. Sodann wird für den Nacherbfall, der meist auf den Tod des längerlebenden Ehegatten gelegt wird, ein Nacherbe bestimmt. Rechtsfolge beim ersten Erbfall ist das Entstehen zweier (getrennter) Vermögensmassen in der Hand des überlebenden Ehegatten, einerseits sein...mehr