Mögliche Gutscheine und Geldkarten sind gem. Rz. 11 ff. des vorgenannten BMF-Schreiben u. a.:

  • wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel
  • shop-in-shop-Lösungen mit Hauskarte
  • Tankgutscheine von einzelnen Tankstellenbetreibern
  • Tankgutscheine einer bestimmten Tankstellenkette
  • Karten eines Online-Händlers zum Bezug von Waren/Dienstleistungen aus seiner Produktpalette
  • Centergutscheine
  • "City-Cards"
  • Gutscheine mit Begrenzung auf Streamingdienste
  • Gutscheine mit Begrenzung auf Fitnessdienstleistungen
  • Gutscheine begrenzt auf die Behandlung von Personen in Form von Hautpflege, Makeup, Frisur o. ä. (sog. Beautykarten)
  • Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha-Maßnahmen
  • Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen
 
Praxis-Beispiel

Restaurantgutschein lautet auf einen bestimmten Betrag

Herr Huber überreicht seinem Arbeitnehmer Schneider wegen seiner 10-jährigen Betriebszugehörigkeit ein Gratulationsschreiben. In diesem Gratulationsschreiben heißt es, dass der Arbeitnehmer Schneider (ggf. zusammen mit seinem Ehegatten) in dem Restaurant Schlosshof ein Essen im Wert von 80 EUR zu sich nehmen darf.

Das Gratulationsschreiben ist kein Gutschein. Vielmehr hat Herr Huber mit dem Inhaber des Restaurants vereinbart, dass Herr Schneider ein entsprechendes Essen serviert bekommt. Die Abrechnung erfolgt unmittelbar mit Herrn Huber.

Es handelt sich um eine Sachzuwendung, für die Umsatzsteuer zu zahlen ist. Es erfolgt dieselbe Behandlung wie im Beispiel zum Gewinn eines Fernsehgeräts. Beim Sachbezug ist der tatsächliche Wert anzusetzen.

Buchungsvorschlag: Restaurantrechnung

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4946/6822 Freiwillige Sozialleistungen 67,23      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 12,77 1200/1800 Bank 80,00

Es handelt sich unstreitig um einen Sachbezug, den der Arbeitnehmer Schneider als Arbeitslohn versteuern muss, d. h., es fallen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Wenn Herr Huber die Abgabenbelastung für dieses Essen übernimmt, ist in der Übernahme dieser Beträge eine Barzuwendung zu sehen, die ebenfalls als Arbeitslohn zu erfassen ist.

Da es sich bei dem Essen um eine Sachzuwendung handelt, unterliegt diese auch der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer ist nur die Sachzuwendung von 80 EUR abzüglich Umsatzsteuer. D.h., die Umsatzsteuer muss aus diesem Bruttobetrag herausgerechnet werden.

Buchungsvorschlag: Sachbezug

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4145/6060 Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig 80,00 8595/4945 Sachbezüge 19 % USt 67,23
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 12,77

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