Fachbeiträge & Kommentare zu Derivat

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.4 Orientierung an der Liquiditätsdeckungsquote

Rz. 23 Inhaltlich besteht ebenfalls ein gewisser Zusammenhang zur Liquiditätsdeckungsquote (LCR), die seit dem 1. Januar 2018 zu 100 Prozent einzuhalten ist. Wenngleich diese Kennzahl laut Aufsicht ausdrücklich keine Benchmark für die Anforderungen der MaRisk darstellen soll, können die Vorgaben des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) an "hochliquide Vermögensgegen... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.3.3 Institutseigene und marktweite Ursachen

Rz. 220 Stresssituationen können auf institutseigene oder marktweite Ursachen rekurrieren. Institutseigene Ursachen sind im Gegensatz zu marktweiten Ursachen i. d. R. auf eigene Versäumnisse des Institutes zurückzuführen. Sie können im Extremfall den vollständigen Verlust des Vertrauens der Marktteilnehmer in das Institut und folglich den kompletten Abzug von Kundeneinlagen ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.1.7 Geschäfte in Kryptowerten

Rz. 63 Mit dem Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, FinmadiG)[1] wird § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG in der Weise geändert, dass die Definition von Kryptowerten auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über Märkte für Kryptowerte ("Markets in Crypto-Assets Regulation", MiCAR)[2] bezogen wird. Demnach bezeichnet der Ausdruck "Kryptowert... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1.2 Berücksichtigung der Nebenabreden

Rz. 3 Es ist unmittelbar einleuchtend, dass Nebenabreden, die z. B. einen oder beide Geschäftspartner berechtigen, ein Handelsgeschäft nach Ablauf einer Karenzzeit vorzeitig und ohne Angabe von Gründen zu beenden, die wirtschaftliche Bedeutung von Handelsgeschäften verändern. Entsprechende Klauseln ("Mutual Termination Clauses", "Optional Early Termination Clauses" bzw. "Bre... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.8.2 Behandlung von Zinsänderungsrisiken im SREP

Rz. 70 Außerdem sollten die zuständigen Behörden das Zinsänderungsrisiko, welches sich aus den zinssensitiven Positionen aus bilanzwirksamen und bilanzunwirksamen Geschäften im Anlagebuch ergibt ("Interest Rate Risk in the Banking Book", IRRBB), einschließlich der Absicherungen für diese Positionen bewerten. Die ebenso erforderliche Bewertung des Kreditspreadrisikos im Anlag... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.8.12 Kapitalbedarf für ESG-Risiken

Rz. 134 Bereits mit dem Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken hat die BaFin eine Orientierungshilfe zum Umgang mit dem immer wichtiger werdenden Thema der Nachhaltigkeitsrisiken gegeben. Dabei wird der Begriff "Nachhaltigkeit" im Sinne von ESG (Environmental, Social and Governance – Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) verwendet. In den MaRisk wurde deshalb de... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2 Voraussetzungen für Ausnahmen

Rz. 15 Im Einzelfall besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen vom Erfordernis marktgerechter Bedingungen abweichen zu können. Eine derartige Ausnahme, die sich jedoch nur auf die Prolongation von Devisentermin- oder -optionsgeschäften zum Kurs bzw. Basispreis des ursprünglichen Geschäftes bezog ("alte Kursbasis" oder "historical rate rollover"), sahen berei... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.3 Relevante Risikodaten

Rz. 146 Die Institute müssen ihre Risikosysteme so einrichten, dass sie in der Lage sind, in Stressphasen oder Krisen aggregierte Risikodaten zu sämtlichen kritischen Risiken zeitnah zur Verfügung zu stellen.[1] Die deutsche Aufsicht hat eine nicht abschließende Aufzählung von Daten vorgegeben, die auch in Stressphasen zeitnah zur Verfügung stehen müssen, und sich dabei an d... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.2 Geeignete Verfahren

Rz. 57 Für die Marktgerechtigkeitskontrolle sind, ggf. differenziert nach Handelsgeschäftsarten, geeignete Verfahren einzurichten. Dabei sollte sichergestellt werden, dass sich die Kontrolle auf den Zeitpunkt des Abschlusses bezieht. Verzögerungen können in Abhängigkeit von der Volatilität der Märkte zu Abweichungen führen, die das Ergebnis der Marktgerechtigkeitskontrolle v... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.4.4 Organisierte Märkte

Rz. 74 Ausnahmen von der Marktgerechtigkeitskontrolle waren schon den Auslegungen der MaH zufolge nicht nur bei Handelsgeschäften möglich, die über inländische Börsen abgewickelt werden. Eine analoge Anwendung galt auch für vergleichbare ausländische Börsenplätze. Dazu gehörten neben den Börsenplätzen des EWR auch andere europäische oder außereuropäische Börsen. Die Bankena... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3 Abgrenzung der Geschäftsarten

Rz. 7 Maßgeblich für die Zuordnung der betriebenen Geschäfte zu den Anforderungen an die Ausgestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation im Kreditbereich (→ BTO 1), im Handelsbereich (→ BTO 2) oder im Immobilienbereich (→ BTO 3) sind die Definitionen im allgemeinen Teil des Rundschreibens (→ AT 2.3). Während bei den Kreditgeschäften von Anfang an auf den weiten Kreditbegrif... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.4 Zentraler Kontrahent

Rz. 17 Gemäß § 1 Abs. 31 KWG handelt es sich bei einer "zentralen Gegenpartei" bzw. einem "zentralen Kontrahenten" um ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der "European Market Infrastructure Regulation" (EMIR)[1] in der jeweils geltenden Fassung. Danach ist eine zentrale Gegenpartei ("Central Counterparty", CCP) eine juristische Person, die zwischen die Gegenparteien de... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2 Bestätigung durch das Institut

Rz. 13 Die Handelsgeschäfte sind seit der sechsten MaRisk-Novelle "in geeigneter Form" zu bestätigen. Diese Formulierung wurde insofern konkretisiert, als die schriftliche oder elektronische Form beispielhaft als geeignet genannt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Bestätigung "schriftlich oder in gleichwertiger Form" erforderlich. Eine nur mündliche Bestätigung hat auch... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7.2.3.1 Verhaltensannahmen mit eingebetteten Kundenoptionen

Rz. 97 Bei der Beurteilung der Auswirkungen von Optionen sollten die Institute Folgendes berücksichtigen:[1] die möglichen Auswirkungen des Zinsszenarios, des zugrunde liegenden Wirtschaftsumfeldes und der jeweiligen Vertragsbedingungen auf die aktuelle und künftige Geschwindigkeit bei der vorzeitigen Kreditrückzahlung, d. h. die verschiedenen Dimensionen, durch die eingebett... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.2 Umfang der einzubeziehenden Positionen

Rz. 26 Unabhängig von der Art und Weise der Kategorisierung wird deutlich, dass grundsätzlich alle zinssensitiven Positionen wesentlichen Ausprägungen von Zinsänderungsrisiken unterliegen können. Mit Blick auf den Umfang der einzubeziehenden Positionen sind von den Instituten die Vorgaben aus Tz. 19 bis 21 sowie Tz. 105 der EBA-Leitlinien zu Zinsänderungsrisiken und Kreditsp... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / BTO 2.2.2 Abwicklung und Kontrolle

Rz. 1 Bei der Abwicklung sind auf Basis der vom Handel erhaltenen Abschlussdaten die Geschäftsbestätigungen bzw. die Abrechnungen auszufertigen sowie daran anschließende Abwicklungsaufgaben durchzuführen. Erläuterung: Abwicklungssysteme In Abhängigkeit von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt sind Handelsgeschäfte grundsätzlich elektronisch abzuwickeln; vorhandene Abwickl... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.5.2 Anwendungsbereich der EBA-Leitlinien

Rz. 62 Der Anwendungsbereich der EBA-Leitlinien zielt auf Institute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 CRR ab, also auf gemäß Art. 8 CRD IV zugelassene Kreditinstitute und gemäß Art. 8a Abs. 3 CRD IV zugelassene Wertpapierfirmen. Mit Blick auf den Anwendungsbereich ist zudem § 1a Abs. 1 KWG zu beachten. Die Anforderungen sollten auf Einzel-, teilkonsolidierter und konsolidiert... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.7 Risiken einer kreditbezogenen Bewertungsanpassung (CVA-Risiken)

Rz. 28 Unter der Anpassung der Kreditbewertung ("Credit Valuation Adjustment", CVA) wird gemäß Art. 381 Abs. 1 CRR die Anpassung der Bewertung eines Portfolios von Geschäften mit einem Kontrahenten (einer Gegenpartei)[1] an die Bewertung zum mittleren Marktwert verstanden. Diese Anpassung spiegelt aus Sicht des Institutes also den Marktwert des Kontrahentenrisikos wider. Lau... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3 Berücksichtigung von ESG-Risiken

Rz. 41 Die physischen Risiken, die sich z. B. bei extremen Wetterereignissen in einer vernichteten Ernte niederschlagen können, wirken beim Marktpreisrisiko direkt über den Preis. Eine allgemeine Verschlechterung der klimatischen Verhältnisse kann sich wiederum negativ auf das Wirtschaftswachstum, die Arbeitslosen-/Beschäftigtenquote, die Inflationsrate und andere makroökono... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.2 Definition von Frühwarnindikatoren

Rz. 41 Im MaRisk-Fachgremium wurde seitens der Aufsicht klargestellt, dass sich die Ausgestaltung der "Frühwarnverfahren" an den Maßnahmen zur Einhaltung des Risikoappetits orientieren kann (→ AT 4.2 Tz. 2).[1] Analog zur Vorgehensweise im Kreditgeschäft (→ BTO 1.3.1 Tz. 2) bietet es sich deshalb an, zur Früherkennung von Liquiditätsengpässen auf der Basis quantitativer und ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.1.1.2 Beispiele

Rz. 50 Das einfachste Beispiel für ein ertragsorientiertes Verfahren ist die sogenannte "Zinsbindungsbilanz". Da die Festzinsvolumina auf beiden Seiten der Bilanz i. d. R. nicht exakt übereinstimmen, also insbesondere Festzinspositionen auf der Aktivseite auch variablen Positionen auf der Passivseite gegenüberstehen (sogenannte "offene Festzinspositionen"), entsteht auf der ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.3.3 Beispiel Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch

Rz. 168 Die allgemeine Strategie für das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch (IRRBB) sollte die Entscheidung darüber umfassen, ob das Geschäftsmodell in Bezug auf die Generierung von Nettozinserträgen in hohem Maße auf der Finanzierung von Aktiva mit einer vergleichsweise langen Zinsanpassungsperiode durch Verbindlichkeiten mit einer vergleichsweise kurzen Zinsanpassungsperiod... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / BT 2.2 Berichte der Risikocontrolling-Funktion

Rz. 1 Die Risikocontrolling-Funktion erstellt regelmäßig, mindestens vierteljährlich, einen Gesamtrisikobericht zu den wesentlichen Risikoarten und legt diesen der Geschäftsleitung vor. Je nach Risikoart und Marktentwicklung kann auch eine häufigere Berichterstattung (z. B. täglich) erforderlich sein. Von den Instituten wird erwartet, dass sie in Stressphasen des eigenen Inst... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.7 Liquiditätsrisikosteuerung

Rz. 50 Eine optimale Liquiditätsrisikosteuerung ist für jedes Institut von wesentlicher Bedeutung. Sie verfolgt unter normalen Geschäftsbedingungen das Ziel, die erforderliche Liquidität/Refinanzierung sicherzustellen, so dass aufsichtliche Kennzahlen und institutsinterne Risikovorgaben – auch unter Stressannahmen – eingehalten werden, während gleichzeitig Rendite bzw. Zinse... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3 Bezug zu erlaubnispflichtigen Geschäften oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen

Rz. 130 In der bis zum 1. November 2007 geltenden Fassung des § 25a Abs. 2 Satz 1 KWG a. F. (jetzt § 25b KWG) wurde der Tatbestand der Auslagerung durch die Bezugnahme auf erlaubnispflichtige Geschäfte (Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen) eingeschränkt.[1] Bankgeschäfte sind in § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG, Finanzdienstleistungen in § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG legal definiert. Dam... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1.2 Zuordnung von Geschäftsfeldern

Rz. 153 Damit Rückschlüsse auf die einzelnen Organisationseinheiten im Institut gezogen werden können, bietet es sich an, die Schadensfälle den betroffenen Geschäftsbereichen zuzuordnen. Die diesbezüglichen Vorschläge vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht mussten bis Ende 2024 schon bei Verwendung des Standardansatzes berücksichtigt werden. Demnach sollten die Schadensfäl... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.8.1 Festlegung der Risikostrategie

Rz. 198 Bei der Formulierung der Ziele der Risikosteuerung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten sowie der Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele im Rahmen der Festlegung der Risikostrategie bzw. der Teilstrategien für die wesentlichen Risiken sind seit der siebten MaRisk-Novelle auch die Auswirkungen von ESG-Risiken explizit und angemessen zu berücksichtigen. Mit Blick auf d... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3 Finanzdienstleistungsinstitute gemäß § 1 Abs. 1a KWG

Rz. 19 Finanzdienstleistungsinstitute sind nach § 1 Abs. 1a Satz 1 KWG Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Welches Unternehmen insofern als Finanzdienstleistungsinstitut zu qualifizieren ist, bestimmt sic... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1 Bedeutung des Risikomanagements

Rz. 1 Risiken sind fester Bestandteil der menschlichen Umwelt. Neben gesundheitlichen Risiken, politischen Risiken oder unternehmerischen Risiken existiert eine Vielzahl weiterer Risiken. Ihre Dimensionen rücken dabei häufig erst durch Katastrophen, Unternehmenspleiten, Unfälle oder Krankheiten in das Bewusstsein unserer Gesellschaft. Risiken sind allgegenwärtig. Je offener ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3 Gegenbestätigung durch den Kontrahenten

Rz. 17 Die Abwicklung hat den unverzüglichen Eingang der Gegenbestätigungen zu überwachen. Dabei war die Unverzüglichkeit früher in Abhängigkeit von der jeweiligen Versandform durch den Kontrahenten zu interpretieren. Inzwischen sind jedoch die Fristvorgaben der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 zu beachten. Bei Verzögerungen des Eingangs der Gegenbestätigungen oder a... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.10.4 Beispiele für Inter-Risikokonzentrationen

Rz. 76 Die möglichen Auswirkungen von Inter-Risikokonzentrationen wurden den Instituten beim Ausbruch der Finanzmarktkrise drastisch vor Augen geführt. Damals sind die gravierenden Probleme im Subprimesegment in den USA auf die Verbriefungsmärkte übergeschwappt und haben zu unerwarteten Konzentrationen an illiquiden Vermögenswerten geführt sowie schließlich den Interbankenma... mehr

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Synopse GEG – GModG / § 96 Private Nachweise

(1) 1Wer geschäftsmäßig an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten in folgenden Fällen schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen der in den Nummern 1 bis 10 genannten Vorschriften entsprechen (Unternehmererklärung): Änderung von Auß... mehr

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Synopse GEG – GModG / § 96 Private Nachweise

(1) 1Wer geschäftsmäßig an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten in folgenden Fällen schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen der in den Nummern 1 bis 10 genannten Vorschriften entsprechen (Unternehmererklärung): Änderung von Auß... mehr

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Synopse GEG – GModG / § 42 Grundsatz

(1) Wird eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt und der Eigentümer entscheidet sich für eine der in Absatz 2 genannten Optionen oder für eine Kombination daraus, sind die Maßgaben der §§ 43 bis 46 zu beachten. (2) Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage sind: eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, eine el... mehr

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Synopse GEG – GModG / § 42 Grundsatz

(1) Wird eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt und der Eigentümer entscheidet sich für eine der in Absatz 2 genannten Optionen oder für eine Kombination daraus, sind die Maßgaben der §§ 43 bis 46 zu beachten. (2) Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage sind eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, eine ele... mehr

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Synopse GEG – GModG / 10 WPG

WPG = Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz)[1] mehr

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Synopse GEG – GModG / §§ 71 bis 73 (weggefallen)

Streichungen und Neuordnung Streichungen Die §§ 71 bis 73 werden gestrichen. mehr

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Synopse GEG – GModG / Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Primärenergiefaktoren

Neu Die Anlagen 4 und 5 werden durch die folgende Anlage 4 ersetzt: Anlage 4 nach GModG 2027 Primärenergiefaktoren mehr

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Synopse GEG – GModG / Anlage 9 (zu § 85 Absatz 2) Umrechnung in Treibhausgasemissionen

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Synopse GEG – GModG / § 3 Begriffsbestimmungen

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Synopse GEG – GModG / § 43 Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird

(1) Wird eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut, hat der Eigentümer des Gebäudes sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Pr... mehr

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Synopse GEG – GModG / § 43 Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird

(1) Wird eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut, hat der Eigentümer des Gebäudes sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Pr... mehr

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Neue Heizungsanlagen und Bi... / 3.2 Die "Bio-Treppe"

§ 43 Abs. 1 GModG – Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird (1) Wird eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut, hat der Eigentümer des Gebäudes sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindeste... mehr

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Neue Heizungsanlagen und Bi... / 6 Biomasse- oder Wasserstoffheizung

Als weitere Option einer Heizungsanlage sieht § 42 Abs. 2 Nr. 4 GModG eine Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate vor. Konkretisiert wird diese Variante einer Heizungsanlage in § 45 GModG, der spezifische Vorgaben für Heizungsanlagen zur Nutzung fester Biomasse regelt. 6.1 F... mehr

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Neue Heizungsanlagen und Bi... / 6.2 Wasserstoff

Den Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung von Wasserstoff präzisiert § 42 Abs. 2 Nr. 4 GModG nur dahingehend, dass es sich beim Brennstoff um grünen, blauen, orangenen oder türkisen Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate handeln muss. Grüner Wasserstoff: Wird durch Wasserelektrolyse aus erneuerbaren Energien wie Wind und Sonne klimaneutral hergestellt (§ 3... mehr

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Neue Heizungsanlagen und Bi... / 2 Grundsatz der Technologieoffenheit

Das GModG regelt spezifische Vorgaben für bestimmte Heizungsanlagen, die nach seinem Inkrafttreten am 29.7.2026 in ein Gebäude eingebaut bzw. dort aufgestellt werden. Es erlaubt im Übrigen den Einbau vielfältiger Heizungssysteme. Insbesondere erlaubt es grundsätzlich auch den Einbau von Heizungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen beschickt werden, also Gas, Heizöl oder Fl... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Angaben im Einzelnen (Abs. 3)

Rz. 4 Nach § 289c Abs. 3 HGB sind jeweils solche Angaben zu machen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der KapG sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die genannten Aspekte erforderlich sind, einschl. einer Beschreibung der verfolgten Konzepte, einschl. der von der KapG angewandten Due-Diligence-Prozesse (Nr. 1), der Ergebniss... mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Berichterstattung über Finanzinstrumente (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a und b)

Rz. 82 Abs. 2 Nr. 1a und b der Vorschrift gehen zurück auf das BilReG, das die Vorschriften des Art. 46 Abs. 2f der Bilanzrichtlinie i. d. F. d. Fair-Value-RL bez. der Risikoberichterstattung über Finanzinstrumente in deutsches Recht transformierte. Zweck der neuen Nr. 1a und b war es, den Informationsgehalt von Lageberichten und die Vergleichbarkeit zu verbessern. Rz. 83 Abs... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / V. Finanzvereinbarungen (§ 45b Abs 3 EStG)

Rn. 30 Stand: EL 190 – ET: 07/2026 In § 45 Abs 3 EStG wird der Begriff der "Finanzvereinbarung", der in § 45b Abs 2 S 1 Nr 5 Buchst b EStG eingeführt wurde, näher definiert. Dieser geht über die bisher erfassten Wertpapierleihen und Wertpapierpensionsgeschäfte hinaus. Der Finanzausschuss des Bundestages konstatierte in seiner Beschlussempfehlung v 16.10.2024 (BT-Drs 20/13419, ... mehr