Rz. 8

Als zulässig erachtet der Gesetzgeber alle in der Praxis bekannten Arten von Bewertungseinheiten, also Micro-Hedges, Portfolio-Hedges und Macro-Hedges.[1] Insb. die Unterscheidung zwischen Portfolio- und Macro-Hedge ist in der Praxis nicht eindeutig.

Bei einem Micro-Hedge steht dem aus einem einzelnen Grundgeschäft resultierenden Risiko ein individuelles Sicherungsinstrument unmittelbar gegenüber (1 : 1-Beziehung).

Der Portfolio-Hedge sichert die Risiken mehrerer gleichartiger Grundgeschäfte durch ein oder mehrere Sicherungsinstrument(e) ab (m : n-Beziehung). Er setzt eine Homogenität der Risiken der im Portfolio zusammengefassten Grundgeschäfte voraus.[2] Die Forderung nach einem ähnlichen Risikoprofil aller in einem Portfolio-Hedge zusammengefassten Grundgeschäfte macht einen Homogenitätstest erforderlich: Die auf das abgesicherte Risiko zurückgehende erwartete Änderung des beizulegenden Zeitwerts oder der Cashflows jedes einzelnen Postens muss in etwa der auf das gesicherte Risiko zurückzuführenden Änderung des beizulegenden Zeitwerts oder der Cashflows des Portfolios entsprechen.[3] Der Homogenitätstest ist nach einer zu IAS 39 entwickelten Auslegung dann als erfüllt anzusehen, wenn sich bei einer auf das abgesicherte Risiko zurückgehenden Zeitwertänderung des Portfolios von 10 % die Wertänderungen der einzelnen Posten in einer Bandbreite von 9 % bis 11 % bewegen.[4] Die Absicherung eines Aktienportfolios mithilfe eines Indexderivats ist somit nach den handelsrechtlichen Abbildungsregeln für Bewertungseinheiten i. d. R. unzulässig: Die einzelnen Aktien weisen im Allgemeinen kein den Anforderungen entsprechendes Risikoprofil auf. Sie scheiden mithin als Grundgeschäfte aus.[5] Die Absicherung mehrerer Beschaffungsgeschäfte auf Fremdwährungsbasis gegen Wechselkursrisiken oder die Absicherung mehrerer variabel verzinslicher Kredite gegen steigende Zinsen sind dagegen denkbare Beispiele für das Portfolio-Hedging.[6]

 
Praxis-Beispiel

U hat bei fünf Banken variabel verzinsliche Darlehen aufgenommen. Um sich gegen einen Anstieg der kurzfristigen Zinsen abzusichern, hat er einen Payer-Zinsswap i. H. d. Nominalvolumens aller Kredite erworben.

Ein Payer-Zinsswap verpflichtet die eine Partei zur Zahlung fester Zinsen, den Vertragspartner zur Leistung variabler Zinsen auf das Nominal des Swaps. Abgesichert werden soll ein Portfolio gleichartiger Verbindlichkeiten. Gleichartigkeit setzt im Wesentlichen übereinstimmende Ausstattungsmerkmale der Verbindlichkeiten voraus. Relevant sind solche Ausstattungsmerkmale, die sich auf das abgesicherte Risiko beziehen.

Das sind im Fallbeispiel folgende Merkmale:

  • Währung
  • Restlaufzeiten
  • Referenzzinssätze (z. B. 3-Monats-Euribor)

Sind die fünf Darlehen in Bezug auf diese Punkte gleichartig, können sie mit dem Payer-Zinsswap zu einem Portfolio-Hedge zusammengefasst werden.

Die Bildung von Macro-Hedges dient der Absicherung einer risikohomogenen Nettoposition aus einer Mehrzahl sich tw. kompensierender Grundgeschäfte durch ein oder mehrere Sicherungsinstrumente. Unter den Begriff "Macro-Hedges" ist bspw. die Steuerung von Nettozinsrisiken mehrerer Wertpapierportfolios zu fassen. Eine Abgrenzung vom Portfolio-Hedge dürfte "in der Praxis nicht immer zweifelsfrei möglich sein".[7]

 

Rz. 9

Löw/Scharpf/Weigel schlagen daher eine "semantisch schlüssigere Lösung" für die Abgrenzung der einzelnen Arten von Sicherungsbeziehungen vor: Ein Portfolio-Hedge soll danach anzunehmen sein, "wenn die Nettorisikoposition eines Portfolios unterschiedlicher Grundgeschäfte, bis hin zur Einbeziehung von Aktiva und Passiva, abgesichert wird".[8] Die Absicherung mehrerer gleichartiger Grundgeschäfte gegen ein spezifisches Risiko wollen sie unter den Begriff Macro-Hedge subsumieren. Mit Blick auf die im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens veröffentlichte Begründung des Rechtsausschusses dürfte es schwerfallen, eine wie auch immer bezeichnete Absicherung von Gruppen von Grundgeschäften, die unterschiedlichen Risiken ausgesetzt sind, überhaupt noch zu rechtfertigen. In den Augen des Gesetzgebers sollen nur "eindeutig ermittelbare einzelne Risiken"[9] absicherungsfähig sein. Andernfalls könnten die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme nicht verlässlich gemessen werden. Nur wenn der Bewertungseinheit vergleichbare Risiken zugrunde liegen, kann verhindert werden, dass für sich nur zufällig ausgleichende Wertänderungen Bewertungseinheiten gebildet werden.[10] Durch diese Klarstellung sind der Portfolio-Bewertung bei Kreditinstituten Grenzen gesetzt. Sind die Grundgeschäfte unterschiedlichen Risiken ausgesetzt, können sie nicht mehr in einem Portfolio-Hedge zusammengefasst werden.[11]

 
Praxis-Beispiel

U bietet in diversen Ländern im Nachmittagsprogramm Topf- und Pfannensets an, die er in Fernost auf Dollarbasis einkauft. Verkauft werden die Produkte in unterschiedlichen Währungen, tw. auch in US-Dollar. U plant fortlaufend den Nettobedarf an US-Dollar für die kommenden 12 Monate. Um sich gegen das Währungsrisiko ...

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