Als Finanzderivate definiert IFRS 9.A Finanzinstrumente,

  • deren Wert sich infolge einer Änderung eines (Referenz-)Zinssatzes, Wertpapierkurses, Rohstoffpreises, Wechselkurses, Indexes oder einer ähnlichen Variablen verändert,
  • wobei verglichen mit sonstigen Verträgen, die in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, keine oder nur eine geringe anfängliche Investition erforderlich ist und
  • der Ausgleich zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird.

Wichtige Finanzderivate sind in erster Linie

  • alle Arten von Optionen,
  • Termingeschäfte,
  • Zinsswaps.

Dienen Finanzderivate nicht spekulativen Zwecken, sondern Sicherungszwecken (hedging), so kann der Gewinn/Verlust aus dem Grundgeschäft handelsrechtlich nach § 254 HGB ggf. mit dem Verlust/Gewinn aus dem Sicherungsgeschäft kompensiert werden. Eine Bewertungseinheit wird gebildet, die die Kompensation bis zur Höhe eines drohenden Verlustüberschusses rechtfertigt.

Die Regelungen in IFRS 9 weisen im Vergleich dazu eine höhere Stringenz auf:

  • Derivate sind immer zum fair value zu erfassen. Wertänderungen sind nicht nur im Fall drohender Verluste, sondern auch bei "drohenden" Gewinnen zu berücksichtigen (IFRS 9.4.1.4 und IFRS 9.4.2.1(a)).
  • Soweit Derivate nicht zu Sicherungszwecken gehalten werden, sind alle Wertänderungen erfolgswirksam in der GuV zu erfassen.
  • Soweit Derivate der Sicherung dienen (hedge accounting), ist nach IFRS 9 zu unterscheiden:

    • Bei Absicherung des ergebniswirksamen Zeitwertrisikos vorhandener finanzieller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten (fair value hedge) ist auch die Wertänderung des Derivats in der GuV ergebniswirksam (IFRS 9.6.5.8).
    • Bei Absicherung erwarteter zukünftiger Cashflows (cash flow hedge) sind die Wertänderungen des Derivats zunächst erfolgsneutral gegen Eigenkapital zu buchen. In der Periode, in der auch das Grundgeschäft erfolgswirksam wird, wird der Wert des Derivats entweder erfolgswirksam oder bei Absicherung des geplanten Zugangs nicht finanzieller Vermögenswerte (z. B. Vorräte oder Sachanlagen) gegen dessen Zugangswert verrechnet.
  • Daneben bestehen mit IFRIC 16 Sonderregelungen für das hedge accounting im (mehrstufigen) Konzern.

Die unterschiedlichen Sicherungsformen und ihre Behandlung sind in Abb. 4 zusammengefasst.

Abb. 4: Derivate und hedge accounting

Auch bei sonst zeitlich gebotener Anwendung von IFRS 9 (d. h. seit 2018) steht es dem Unternehmen frei, hinsichtlich des hedge accounting weiterhin IAS 39 anzuwenden (IFRS 9.7.2.21). Im Bereich perfekter Mikro-hedges ergeben sich kaum relevante Abweichungen zwischen beiden Standards. Anders ist die Sachlage bei weniger perfekten Sicherungen (etwa Luftfahrtunternehmen sichert Kerosinpreis durch Termingeschäfte auf Öl ab) oder bei dynamischen Sicherungsstrategien, in denen etwa die Sicherungsinstrumente an ein stets wechselndes Portfolio von Grundgeschäften jeweils angepasst werden. Hier bestehen nach IAS 39 z. T. restriktive Regelungen, die ein hedge accounting entweder gar nicht ermöglichen oder dessen vorzeitige Beendigung gebieten. IFRS 9 ist hier großzügiger und erleichtert es, tatsächliche ökonomische Sicherungsstrategien der Praxis auch bilanziell als hedges abzubilden.

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