Rz. 13
In der 3. Phase ist auf Basis eines vorliegenden HGB-Jahresabschlusses eine Eröffnungsbilanz nach IFRS zu erstellen.[1] Diese Stufe bildet zugleich einen Teil des Ergebnisses der ersten beiden Phasen ab. Grundlage für die erstmalige Erstellung einer IFRS-Eröffnungsbilanz ist IFRS 1. Nach der Grundregel des IFRS 1.7 ist in der IFRS-Eröffnungsbilanz so zu bilanzieren, als ob das zur IFRS-Rechnungslegung übergehende Unternehmen stets die IAS/IFRS-Rechnungslegungsnormen beachtet hätte. Dabei sind gemäß IFRS 1.7 Satz 2 grundsätzlich (ausgenommen die Ausnahmen von der retrospektiven IAS/IFRS-Bilanzierung) die IAS/IFRS-Rechnungslegungsnormen anzuwenden, welche am Abschlussstichtag des 1. IFRS-Abschlusses des – zur IFRS-Rechnungslegung übergehenden – Unternehmens gelten.
Ein nicht zur Aufstellung eines IFRS-Konzernabschlusses verpflichtetes Mutterunternehmen entschließt sich erstmals für 02 einen IFRS-Konzernabschluss gemäß § 315e Abs. 3 HGB – mit befreiender Wirkung für die Aufstellung eines HGB-Konzernabschlusses – zu erstellen. Da ein vollständiger IFRS-Abschluss nach IFRS 1.21 mindestens 3 Bilanzen, 2 Gesamtergebnisrechnungen bzw. 2 GuV-Rechnungen (falls erstellt), 2 Kapitalflussrechnungen, 2 Eigenkapitalveränderungsrechnungen sowie 2 Sets von Anhangangaben enthält, muss das Mutterunternehmen, wenn es gerade die Mindestvoraussetzungen erfüllt, bei einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr zum 1.1.01 seine IFRS-Eröffnungsbilanz aufstellen. Für die Erstellung der IFRS-Eröffnungsbilanz sind die IAS/IFRS zu beachten, welche zum 31.12.02 gültig sind (IFRS 1.7 Satz 2).
Sofern jedoch ein neuer IFRS-Standard in der Periode, für die der erste IFRS-Abschluss aufgestellt wird, nur wahlweise anwendbar ist, steht dieses Recht auch dem IFRS-Erstanwender zu.[2]
Rz. 13a
Von dem Grundsatz der retrospektiven Anwendung der IAS/IFRS-Rechnungslegungsvorschriften gibt es zahlreiche Ausnahmen, zum einen, Verbote zur Anwendung der IAS/IFRS-Rechnungslegungsnormen und zum anderen Wahlrechte zum Verzicht auf eine retrospektive Bilanzierung. Die folgende Tabelle zeigt die – gegenwärtig relevanten[3] – Verbote und Wahlrechte im Einzelnen:
Verbote der retrospektiven Anwendung der IFRS-Rechnungslegungsvorschriften | Wahlrechte der retrospektiven Anwendung der IFRS-Rechnungslegungsvorschriften |
---|---|
Ausbuchung von Finanzinstrumenten (IFRS 1. Appendix B 2 und B 3) | Unternehmenszusammenschlüsse (IFRS 1. Appendix C) |
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (IFRS 1. Appendix B 4–B 6) | Anteilsbasierte Vergütung (IFRS 1. Appendix D 2–3) |
Vornahme bzw. Änderung von Schätzungen (IFRS 1.14–1.16) | |
Ausweis und Bewertung von Anteilen nicht beherrschender Gesellschafter (IFRS 1. Appendix B 7) | beizulegende Zeitwerte, Neuwerte sowie nach Landesrecht ermittelte Wertansätze als Ersatz für fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten (IFRS 1. Appendix D 5–8B) |
Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte nach IFRS 9 (IFRS 1. Appendix B 8–B 8C) | Feststellung, ob ein Leasingverhältnis zum Zeitpunkt des Übergangs zur IFRS-Rechnungslegung existiert (IFRS 1. Appendix D 9), sowie Übergangsvorschriften zur Leasingbilanzierung nach IFRS 16 (IFRS 9. Appendix D 9B–D9E) |
Wertminderung finanzieller Vermögenswerte nach IFRS 9 (IFRS 1. Appendix B 8D–B 8G) | |
Trennung eingebetteter Derivate vom Basisvertrag (IFRS 1. Appendix B 9) | Erfassung der kumulierten Translationsanpassung (IFRS 1. Appendix D 12–13A) |
Bilanzierung von staatlichen Darlehen mit einer unter dem Marktzinsniveau liegenden Verzinsung (IFRS 1. Appendix B 10–B 12) | Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen im separaten Einzelabschluss (IFRS 1. Appendix D 14–15A) |
Anwendung der Übergangsvorschriften zu IFRS 17 "Versicherungsverträge" (IFRS 1. Appendix B 13) | Unterschiedliche Erstanwendungszeitpunkte von Mutterunternehmen sowie Tochterunternehmen bzw. Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen (IFRS 1. Appendix D 16–17) |
Zusammengesetzte Finanzinstrumente (IFRS 1. Appendix D 18) | |
Klassifizierung von bisher bereits angesetzten Finanzinstrumenten (IFRS 1. Appendix D 19–D19C) | |
Bewertung finanzieller Vermögenswerte oder finanzieller Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert (IFRS 1. Appendix D 20) | |
Behandlung von Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Sachanlagen (IFRS 1. Appendix D 21–21A) | |
Bilanzierung von finanziellen Vermögenswerten und immateriellen Vermögenswerten in Übereinstimmung mit IFRIC 12 (IFRS 1. Appendix D 22) | |
Übergangsvorschriften bei der Aktivierung von Fremdkapitalkosten gemäß IAS 23. 27 f. (IFRS 1. Appendix D 23) | |
Bilanzierung von Umwandlungen finanzieller Verbindlichkeiten in Eigenkapital (IFRS 1. Appendix D 25) | |
Übergang aus hyperinflationären Ökonomien (IFRS 1. Appendix D 26–30) | |
Übergangsvorschriften aus erstmaliger Anwendung des IFRS 11 "Gemeinschaftliche Vereinbarungen" (IFRS 1. Appendix D 31 i. V. m. IFRS 11. Appendix C 2–13) | |
Abraumbeseitigungskosten während... |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen