Fachbeiträge & Kommentare zu Bilanzierung

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 3.3 Bewertung

3.3.1 Erstbewertung Rz. 16 Gem. § 255 Abs. 1 HGB bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die erworbene Hardware mit den Anschaffungskosten [1] inklusive der Anschaffungsnebenkosten bzw. nachträglichen Anschaffungskosten zu aktivieren. Anschaffungspreisminderungen sind abzuziehen. Als Anschaffungsnebenkosten kommen insbesondere Frachten, Installations- und Vernetzungskosten in Betracht....mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 3.4 Sonderprobleme

3.4.1 Erhaltungsaufwand versus Herstellungsaufwand Rz. 37 Insbesondere Defekte von Einzelteilen oder die Anpassung an den fortgeschrittenen technischen Standard können Ursachen dafür sein, dass Teile einer EDV-Anlage ausgetauscht werden oder eine EDV-Anlage um bestimmte Komponenten, z. B. eine zweite Festplatte oder ein zusätzliches Laufwerk, erweitert wird. Im Zusammenhang m...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 4.3 Bewertung

4.3.1 Erstbewertung Rz. 78 Software ist im Falle des Erwerbs mit den Anschaffungskosten gem. § 255 Abs. 1 HGB bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusetzen. Dazu zählen der Kaufpreis bzw. die Lizenzkosten, die (internen und externen) Aufwendungen, die erforderlich sind, um die Software in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, die Anschaffungsnebenkosten sowie nachträgliche Ans...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 4.1.2 Grundlagen

4.1.2.1 Software als selbstständige Bilanzierungseinheit Rz. 51 Voraussetzung für das Vorliegen eines Wirtschaftsgutes ist nach der Rechtsprechung des BFH, dass es sich um eine Sache, ein Recht oder einen vermögenswerten Vorteil handelt, dem ein eigenständiger Wert beigelegt werden kann, der einen Nutzen über mehrere Wirtschaftsjahre abgibt und der allein oder zusammen mit de...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 4.4.7 Softwarehersteller

4.4.7.1 Ansatz und Ausweis Rz. 110 Vorbemerkungen Die Entwicklung von Software ist im Regelfall mit hohen Kosten verbunden. Für den Hersteller stellt sich die Frage, wie diese Kosten bilanziell zu behandeln sind, insbesondere, ob es sich um aktivierungspflichtige Herstellungskosten für immaterielle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens oder um steuerrechtlich nicht aktivier...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 3.3.2 Folgebewertung

3.3.2.1 Planmäßige Abschreibung Rz. 21 EDV-Anlagen bzw. die zugehörigen Komponenten zählen zu den abnutzbaren (beweglichen) Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und sind gem. § 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Handelsrechtlich bestehen keine Einschränkungen im Hinblick auf die Abschreibungsmethoden. Rz. 22 Ste...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 4.1 Ansatz

4.1.1 Vorbemerkungen Rz. 50 Entscheidend für die Bilanzierung von Software ist insbesondere, ob überhaupt ein eigenständiger Vermögensgegenstand vorliegt, es sich um einen materiellen oder immateriellen Vermögensgegenstand handelt, der Vermögensgegenstand "Software" angeschafft oder hergestellt wurde, hergestellte Software zum Einsatz im Unternehmen des Herstellers oder zum Verka...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 4.4 Sonderprobleme

4.4.1 Anpassung und Aktualisierung vorhandener Software 4.4.1.1 Behandlung von Updates und Upgrades Rz. 92 Während Upgrades grundsätzlich als neuer Vermögensgegenstand zu aktivieren sind, wobei die Ursprungsversion des Programms vollständig außerplanmäßig abgeschrieben und ausgebucht wird, hat sich bzgl. der Bilanzierung von Updates bisher noch keine herrschende Meinung heraus...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 4.1.1 Vorbemerkungen

Rz. 50 Entscheidend für die Bilanzierung von Software ist insbesondere, ob überhaupt ein eigenständiger Vermögensgegenstand vorliegt, es sich um einen materiellen oder immateriellen Vermögensgegenstand handelt, der Vermögensgegenstand "Software" angeschafft oder hergestellt wurde, hergestellte Software zum Einsatz im Unternehmen des Herstellers oder zum Verkauf bzw. zur Überlass...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 4.1.3 Entgeltlicher Erwerb versus Selbsterstellung

4.1.3.1 Abgrenzung Rz. 62 Ein immaterielles Wirtschaftsgut, wie Software, darf gem. § 5 Abs. 2 EStG vom Anwender steuerrechtlich nur dann im Anlagevermögen aktiviert werden, wenn dieser es entgeltlich erworben hat. Dieses Bilanzierungsverbot betrifft sowohl selbst geschaffene als auch unentgeltlich von Dritten beschaffte immaterielle Wirtschaftsgüter, z. B. Shareware[1] bzw. ...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 4.3.2 Folgebewertung

4.3.2.1 Planmäßige Abschreibung Rz. 82 Aufgrund der wirtschaftlichen Entwertung gilt auch Software grundsätzlich als abnutzbarer Vermögensgegenstand mit einer zeitlich begrenzten Nutzungsdauer.[1] Hierfür gelten die allgemeinen Abschreibungsregelungen der § 253 HGB bzw. § 6 EStG und § 7 EStG. [2] Die planmäßige Abschreibung beginnt dabei mit Erlangung der Betriebsbereitschaft....mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 5.3 Ausweis

Rz. 155 Internetauftritte sind – sofern ansatzfähig – in der Bilanz eines Unternehmens gewöhnlich im Anlagevermögen unter folgenden Positionen auszuweisen:[1] "Selbst geschaffene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte" gem. § 266 Abs. 2 A. I. 1. HGB, soweit diese selbst geschaffen wurden und handelsrechtlich das Aktivierungswahlrecht entsprechend...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 5.1 Vorbemerkungen

Rz. 147 Ähnliche Fragen, wie bei der Bilanzierung von Software, stellen sich im Zusammenhang mit Internetauftritten. Dazu werden im Folgenden lediglich jene Aspekte angesprochen, welche sich auf Unternehmen beziehen, die sich im sog. Internet präsentieren. Hingegen wird nicht auf besondere Aspekte für Web-Designer (Ersteller von Internetauftritten), für Provider (Betreiber v...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 5.4 Bewertung

Rz. 157 Sind die Netzseiten nach den vorstehenden Kriterien aktivierungsfähig, stellt sich die Frage nach deren Bewertung. Im Rahmen der Erstbewertung sind die Anschaffungskosten oder – bei der Ansatzmöglichkeit selbst erstellter Netzseiten – die Herstellungskosten relevant.[1] Diesbezüglich gelten grundsätzlich die zur Software gemachten Aussagen (vgl. Rz. 78 ff.). Hierzu g...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 3.4.4 Cloud Computing

Rz. 48 Unter Cloud Computing wird eine Vielzahl von Servicemodellen im Kontext von IT-Outsourcing verstanden. Ein großer Vorteil liegt in der flexiblen Skalierbarkeit der meisten Angebote. Kern dieser Servicemodelle ist, dass der in Rede stehende Service über ein Netz zur Verfügung gestellt wird, also grundsätzlich nicht lokal aufgebaut bzw. installiert ist.[1] Beim sog. Inf...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 4.3.2.2 Außerplanmäßige Abschreibung

Rz. 87 Auch außerplanmäßige Abschreibungen auf Software sind nach den allgemeinen Regelungen möglich, dürften jedoch wegen der vergleichsweise kurzen Nutzungsdauer verhältnismäßig selten vorkommen. Entsprechendes gilt für Anlässe erforderlicher Wertaufholungen. Eine außerplanmäßige Abschreibung kommt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht: Wird ein noch nicht voll abges...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 4.4.3 Softwareleasing

Rz. 106 Softwareleasing[1] erfolgt regelmäßig dergestalt, dass ein "Softwarehaus" einem Leasinggeber ein nicht ausschließliches, auf einen Dritten übertragbares Nutzungsrecht, jedoch kein freies Verfügungs- oder Verwertungsrecht einräumt. Zugleich schließt der Leasinggeber mit dem Leasingnehmer einen Vertrag, der Letzerem die Anwendung der überlassenen Software erlaubt.[2] R...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 3.4.2 Verlängerung der Nutzungsdauer

Rz. 44 Es ist zu bezweifeln, dass sich infolge einer Aufrüstung von Hardware gleichsam automatisch die Nutzungsdauer verlängert.[1] Die Erhöhung des Nutzungspotenzials durch eine Aufrüstung ist nicht mit einer Verlängerung der Nutzungsdauer gleichzusetzen. Die Annahme, jede Aufrüstung solle eine längere Nutzungsdauer ermöglichen,[2] ist daher in verschiedener Hinsicht zu rel...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, Software und Internet in der Rechnungslegung

1 Vorbemerkungen Rz. 1 Der Einsatz von EDV-Anlagen (sog. Hardware), die Nutzung von EDV-Programmen (sog. Software) und die Präsenz im Netz (auch Web oder WWW für "World Wide Web" als Teilbereich des sog. Internet) gehören heute zum normalen Standard eines Unternehmens. Moderne Lösungen wie "Software as a Service" (SaaS) oder das sog. Cloud Computing[1] befinden sich auf dem V...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 4.3.2.3 Software als geringwertiges Wirtschaftsgut

Rz. 89 Auch die Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter gem. § 6 Abs. 2 EStG bzw. die sog. Poolabschreibung gem. § 6 Abs. 2a EStG ist lediglich auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beschränkt. Die Finanzverwaltung sieht Computerprogramme mit Anschaffungskosten bis zu 800 EUR[1] jedoch als Trivialprogramme an, die als abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgü...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 4.4.6 Sonstige Softwaredienste

Rz. 109 In der Praxis entwickeln sich kontinuierlich Dienstleistungen im Kontext von Software. Die angebotenen Leistungen sind zahlreich. Zu nennen sind beispielsweise der Verkauf bzw. die Vermietung von Apps, Rechten zur Nutzung von Streamingdiensten (Übertragung von Video- und/oder Audiodaten über ein Breitbandnetz), Rechten zur Nutzung von Datenbanken (ggf. verbunden mit ...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 4.2 Ausweis

Rz. 75 Software muss in der Bilanz eines Unternehmens in Abhängigkeit von der Zweckbestimmung ausgewiesen werden[1] im Anlagevermögen, wenn diese zum dauernden Einsatz im Unternehmen bestimmt ist, unter "selbst geschaffene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte" gem. § 266 Abs. 2 A. I. 1. HGB, soweit handelsrechtlich das Aktivierungswahlrecht ents...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 3.4.3 Hardwareleasing

Rz. 47 Entscheidend für die Zuordnung von Hardware zum Leasinggeber oder -nehmer ist steuerrechtlich (und auch handelsrechtlich) nach den allgemeinen Kriterien der Leasingerlasse – neben der Problematik "Spezialleasing" und dem Überwälzen von Risiken – vorrangig das Verhältnis der unkündbaren Grundmietzeit zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Darüber hinaus ist bei Verträ...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 4.4.7.4 Erfolgsausweis

Rz. 145 Die handelsrechtlich vorgeschriebenen Gliederungsschemata für Gewinn- und Verlustrechnungen des § 275 HGB richten sich auf Produktions- und Handelsunternehmen aus. Dienstleistungsunternehmen können hiervon im Hinblick auf die Gliederungspunkte i. S.v. § 265 Abs. 6 HGB unter Berücksichtigung der Grundsätze der Ausweis­stetigkeit (§ 265 Abs. 1 HGB) sowie der Klarheit u...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 4.1.2.2 Materiell versus immateriell

Rz. 56 Die Unterscheidung, ob Software als materieller oder immaterieller Vermögensgegenstand bzw. als entsprechendes Wirtschaftsgut einzuordnen ist,[1] spielt insbesondere vor dem Hintergrund des § 5 Abs. 2 EStG eine Rolle, der eine Aktivierung nicht entgeltlich erworbener immaterieller Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen untersagt. Von Bedeutung ist dies auch im Hinblick au...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 5.2 Ansatz

Rz. 150 Auch bei einem solchen Webauftritt, der seinem "Charakter nach zwischen Anwenderprogrammen und Datensammlungen"[1] steht, stellt sich die Frage, ob die entspr. Aufwendungen aktivierungsfähig sind.[2] Dies setzt voraus, dass mit dem Webauftritt ein selbstständig verwertbarer und bewertungsfähiger Vermögensgegenstand geschaffen wird, dessen Aktivierung nicht verbotsbew...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 4.1.3.2 Vertragliche Einordnung der Anschaffung

Rz. 70 Erfolgt die vollständige Erstellung einer Individualsoftware auf der Basis eines Werkvertrags mit einem Dritten, liegt regelmäßig ein Fall der aktivierungspflichtigen Anschaffung vor, weil das wirtschaftliche Risiko bei dem Dritten liegt.[1] Die Einbindung von Mitarbeitern des Auftraggebers in ein derartiges Projekt ändert an diesem Ergebnis nichts, solange das wirtsch...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 4.4.7.1 Ansatz und Ausweis

Rz. 110 Vorbemerkungen Die Entwicklung von Software ist im Regelfall mit hohen Kosten verbunden. Für den Hersteller stellt sich die Frage, wie diese Kosten bilanziell zu behandeln sind, insbesondere, ob es sich um aktivierungspflichtige Herstellungskosten für immaterielle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens oder um steuerrechtlich nicht aktivierungsfähige bzw. handelsrec...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 4.4.7.3 Realisationszeitpunkte des Umsatzes

Rz. 133 Vorbemerkungen Im Hinblick auf die Umsatzrealisierung muss u. a. die Besonderheit in dieser Branche berücksichtigt werden, dass Software i. d. R. nicht allein, sondern i. V.m. anderen Leistungen veräußert wird. Hierzu zählen bspw. Wartungsleistungen, Rechenzentrumsleistungen, Beratungsleistungen, kundenspezifische Anpassungen, Schulungs- und Trainingsangebote sowie so...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 6 Weiterführende Literatur

Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16. Aufl. 2021 Dobler, PiR 2007, S. 113 ff. Haaker, PiR 2009, S. 240 f. Ruhnke/Simons, Rechnungslegung nach IFRS und HGB, 4. Aufl. 2018. Zehetmair, in Haas/Bacher/Scheuer, E-Commerce – Besteuerung und Rechnungslegung, 2005, S. 47 ff.mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 4.4.4 Cloud Computing

Rz. 107 Kern des Cloud Computing ist, dass eine Software nicht auf lokaler Hardware (etwa in den Räumen des nutzenden Unternehmens) installiert ist bzw. ausgeführt wird, sondern vom lokalen Rechner (sog. Client) bspw. über ein Breitbandnetz auf einem fernen Rechner, z. B. in einem Rechenzentrum. Je nachdem, wie der Service bereitgestellt wird, wird von öffentlicher Cloud (Di...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 4.3.2.1 Planmäßige Abschreibung

Rz. 82 Aufgrund der wirtschaftlichen Entwertung gilt auch Software grundsätzlich als abnutzbarer Vermögensgegenstand mit einer zeitlich begrenzten Nutzungsdauer.[1] Hierfür gelten die allgemeinen Abschreibungsregelungen der § 253 HGB bzw. § 6 EStG und § 7 EStG. [2] Die planmäßige Abschreibung beginnt dabei mit Erlangung der Betriebsbereitschaft. Rz. 83 Handelsrechtlich kann So...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 2 Abgrenzung von Hard- und Software

Rz. 2 Eine EDV-Anlage setzt sich aus Hard- und Software zusammen. Die Hardware [1] umfasst sämtliche körperlichen, also greifbaren Komponenten der EDV-Anlage, d. h. die Rechner bzw. Computer[2] – wozu auch Desktop-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Notebooks (evtl. mit Dockingstation), Smartphones oder Tablets zählen – samt Arbeitsspeicher, Prozessoren, internen Lau...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 4.4.1.1 Behandlung von Updates und Upgrades

Rz. 92 Während Upgrades grundsätzlich als neuer Vermögensgegenstand zu aktivieren sind, wobei die Ursprungsversion des Programms vollständig außerplanmäßig abgeschrieben und ausgebucht wird, hat sich bzgl. der Bilanzierung von Updates bisher noch keine herrschende Meinung herausgebildet. Unter einem Update ist eine verbesserte, aktualisierte oder technisch veränderte Version ...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 4.4.5 Isolierte Aktivierung von Konfigurations- bzw. Customizing-Aufwendungen

Rz. 108 Die Aufwendungen, die oftmals anlässlich von Softwareeinführungsprojekten anfallen, um bspw. die Software betrieblich zweckgerecht nutzen zu können bzw. um die Software in den betriebsbereiten Zustand zu versetzen, können beträchtlich sein. Dies betrifft vor allem die Aufwendungen für die Konfiguration bzw. das Customizing der Software. Sofern für eine Software bzw. ...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 4.4.7.2 Bewertung

Rz. 126 Erstbewertung Sofern eine Trennung der beiden Phasen möglich ist oder nur eine Entwicklung vorliegt, dürfen bei selbst geschaffener Software des Anlagevermögens handelsrechtlich nur die Entwicklungskosten, nicht jedoch die Forschungskosten angesetzt werden. Folglich markiert der identifizierbare finale Übergangszeitpunkt von der Forschungs- zur Entwicklungsphase den f...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 4.4.1.2 Erhaltungsaufwand versus Herstellungsaufwand infolge Softwareaktualisierung

Rz. 95 Während sich die Anpassung von Standardsoftware an geänderte technische oder inhaltliche Rahmenbedingungen regelmäßig in Form fertiger Updates und Upgrades vollzieht, erfordert die Umgestaltung von Individualsoftware häufig erheblichen, durch eigene Mitarbeiter oder Dritte ausgelösten Aufwand für Programmierarbeiten. Solche Maßnahmen sind jedoch auch bei angeschaffter...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 3.3.1 Erstbewertung

Rz. 16 Gem. § 255 Abs. 1 HGB bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die erworbene Hardware mit den Anschaffungskosten [1] inklusive der Anschaffungsnebenkosten bzw. nachträglichen Anschaffungskosten zu aktivieren. Anschaffungspreisminderungen sind abzuziehen. Als Anschaffungsnebenkosten kommen insbesondere Frachten, Installations- und Vernetzungskosten in Betracht. Nicht zu den Ansch...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 3.3.2.3 Hardware als geringwertiges Wirtschaftsgut

Rz. 33 Für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, bestehen mehrere Wahlrechte.[1] Bezüglich entspr. Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 250 EUR – (netto) unabhängig davon, ob der Vorsteuerbetrag umsatzsteuerlich abziehbar ist – nicht übersteigen, kodifiziert § 6 Abs. 2 und 2a ES...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 4.1.3.1 Abgrenzung

Rz. 62 Ein immaterielles Wirtschaftsgut, wie Software, darf gem. § 5 Abs. 2 EStG vom Anwender steuerrechtlich nur dann im Anlagevermögen aktiviert werden, wenn dieser es entgeltlich erworben hat. Dieses Bilanzierungsverbot betrifft sowohl selbst geschaffene als auch unentgeltlich von Dritten beschaffte immaterielle Wirtschaftsgüter, z. B. Shareware[1] bzw. Freeware.[2] Diese...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 4.1.2.1 Software als selbstständige Bilanzierungseinheit

Rz. 51 Voraussetzung für das Vorliegen eines Wirtschaftsgutes ist nach der Rechtsprechung des BFH, dass es sich um eine Sache, ein Recht oder einen vermögenswerten Vorteil handelt, dem ein eigenständiger Wert beigelegt werden kann, der einen Nutzen über mehrere Wirtschaftsjahre abgibt und der allein oder zusammen mit dem Betrieb verkehrsfähig ist, also auf einen Dritten über...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 3.4.5 Industrie 4.0

Rz. 49 Der Begriff "Industrie 4.0" umfasst die technische Integration vernetzter Systeme vor allem in Produktion und Logistik sowie die Anwendung des "Internets der Dinge und Dienste" in industriellen Prozessen. Internet der Dinge bedeutet, dass Computer als separate Gegenstände durch intelligente Gegenstände ersetzt werden mit dem Ziel, diesen Dingen, die bisher auf die Ste...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 4.4.2 Rückstellungen für unterlassene Softwarewartung

Rz. 101 Unterbleibt die eigentlich erforderliche Wartung bzw. Aktualisierung von Software, ist zu prüfen, ob hierfür die Bildung einer Rückstellung für unterlassene Instandhaltung gem. § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB [1] in der Handels- und – über das Maßgeblichkeitsprinzip des § 5 Abs. 1 EStG – auch in der Steuerbilanz erforderlich ist.[2] Eine solche Rückstellung darf jedoch ...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 1 Vorbemerkungen

Rz. 1 Der Einsatz von EDV-Anlagen (sog. Hardware), die Nutzung von EDV-Programmen (sog. Software) und die Präsenz im Netz (auch Web oder WWW für "World Wide Web" als Teilbereich des sog. Internet) gehören heute zum normalen Standard eines Unternehmens. Moderne Lösungen wie "Software as a Service" (SaaS) oder das sog. Cloud Computing[1] befinden sich auf dem Vormarsch. Ob und...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 3.2 Ausweis

Rz. 12 Hardware wird stets zu den materiellen Vermögensgegenständen gerechnet. Deren Ausweis in der Bilanz hängt davon ab, ob es sich beim Bilanzierenden um einen Händler bzw. Hersteller handelt, der die Vermögensgegenstände gem. § 266 Abs. 2 B. I. HGB im Umlaufvermögen als Waren bzw. fertige oder unfertige Erzeugnisse auszuweisen hat, oder ob die Hardware beim Bilanzierenden ...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 3.4.1 Erhaltungsaufwand versus Herstellungsaufwand

Rz. 37 Insbesondere Defekte von Einzelteilen oder die Anpassung an den fortgeschrittenen technischen Standard können Ursachen dafür sein, dass Teile einer EDV-Anlage ausgetauscht werden oder eine EDV-Anlage um bestimmte Komponenten, z. B. eine zweite Festplatte oder ein zusätzliches Laufwerk, erweitert wird. Im Zusammenhang mit einer solchen Aufrüstung von Hardware stellt si...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 3.3.2.2 Außerplanmäßige Abschreibung

Rz. 28 Ebenso wie für planmäßige Abschreibungen gelten auch für außerplanmäßige Abschreibungen von EDV-Anlagen die "normalen" Regelungen.[1] Außerplanmäßige Abschreibungen können bei Hardware zunächst insbesondere aus zwei Gründen[2] erforderlich sein: Auf der einen Seite sinken die Wiederbeschaffungskosten für EDV-Anlagen überdurchschnittlich schnell, auf der anderen Seite ...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 4.1.4 Softwareinstallation und -anpassung

Rz. 72 Ein weiteres Problem hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Anschaffung und Herstellung besteht dann, wenn Software erworben und anschließend von Mitarbeitern des Erwerbers bzw. mit Unterstützung von Dritten auf Basis eines Dienstvertrags installiert bzw. angepasst wird. In diesem Zusammenhang ist daher auch die Thematik der "nachträglichen Herstellungskosten" zu betrac...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 3.1 Ansatz

Rz. 6 Wie bereits erwähnt, kann sich eine EDV-Anlage aus einer Vielzahl einzelner, getrennt voneinander oder "im Paket" erworbener Komponenten zusammensetzen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob diese Komponenten als Bestandteile eines einheitlichen Vermögensgegenstands und somit jeweils als Bilanzierungseinheit oder als selbstständige Einzelvermögensgegenstände...mehr

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IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 3.3.2.1 Planmäßige Abschreibung

Rz. 21 EDV-Anlagen bzw. die zugehörigen Komponenten zählen zu den abnutzbaren (beweglichen) Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und sind gem. § 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Handelsrechtlich bestehen keine Einschränkungen im Hinblick auf die Abschreibungsmethoden. Rz. 22 Steuerrechtlich kommt als Abschrei...mehr