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IT-Bilanzierung: Hardware, Software und Internet in der ... / 3.1 Ansatz

Prof. Dr. Gerrit Brösel, Prof. Dr. Christoph Freichel
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Rz. 6

Wie bereits erwähnt, kann sich eine EDV-Anlage aus einer Vielzahl einzelner, getrennt voneinander oder "im Paket" erworbener Komponenten zusammensetzen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob diese Komponenten als Bestandteile eines einheitlichen Vermögensgegenstands und somit jeweils als Bilanzierungseinheit oder als selbstständige Einzelvermögensgegenstände anzusehen sind. Im letztgenannten Fall sind die Komponenten dementsprechend gesondert anzusetzen und einzeln zu bewerten. Als entscheidendes Kriterium für eine Bilanzierungseinheit gilt der einheitliche betriebliche Nutzungs- und Funktionszusammenhang, in dem ein Vermögensgegenstand ggf. zu anderen Komponenten steht.[1] Stehen Vermögensgegenstände in einem betrieblichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang, sind die in Rede stehenden Vermögensgegenstände als Bilanzierungseinheit im Rahmen des Ansatzes in der Anlagenbuchführung zu einem Vermögensgegenstand eigener Art zusammenzufassen, der im Rahmen der Folgebewertung einheitlich als ein Ganzes bewertet werden muss.[2] Besteht kein solcher Nutzungs- und Funktionszusammenhang, werden die einzelnen Vermögensgegenstände getrennt voneinander angesetzt und in der Folge jeweils einzeln bewertet. Die Frage, ob ein solcher Zusammenhang besteht oder nicht, ist letztlich vor allem vom verantwortlichen Kaufmann nach der Zweckbestimmung der fraglichen Vermögensgegenstände sowie unter Wesentlichkeitsaspekten zu entscheiden, was freilich entsprechende Ermessensspielräume beinhaltet. Dabei ist die Frage, ob ein betrieblicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht, eng auszulegen – schließlich stellt die Bildung einer Bilanzierungseinheit eher die Ausnahme dar als die Regel –, denn wesentliche identifizierbare Vermögensgegenstände mit selbstständiger Nutzungsmögl...

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