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IT-Bilanzierung: Hardware, Software und Internet in der ... / 4.4.5 Isolierte Aktivierung von Konfigurations- bzw. Customizing-Aufwendungen

Prof. Dr. Gerrit Brösel, Prof. Dr. Christoph Freichel
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Rz. 108

Die Aufwendungen, die oftmals anlässlich von Einführungsprojekten der zuvor erläuterten Cloudlösungen anfallen, um die Dienste betrieblich zweckgerecht nutzen zu können bzw. in den betriebsbereiten Zustand zu versetzen, können beträchtlich sein. Dies betrifft vor allem die Aufwendungen für Implementierung, Konfiguration und Customizing. Liegt für einen solchen Dienst oder ein solches Nutzungsrecht ein Erwerbsvorgang vor, können diese Aufwendungen gemäß einheitlichem Nutzungs- und Funktionszusammenhang als Anschaffungsnebenkosten bzw. Aufwendungen für die Herstellung der Betriebsbereitschaft (Inbetriebsetzungsaufwendungen) eines einheitlichen Vermögensgegenstands bzw. einheitlichen Wirtschaftsguts aktiviert werden.[1] Liegt hingegen aus der Perspektive der Bilanzierung kein aktivierungspflichtiger Erwerbsvorgang vor, ist eine Mitaktivierung dieser Aufwendungen beim Vermögensgegenstand bzw. Wirtschaftsgut nicht möglich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass vor allem bei Cloudlösungen – wie bei SaaS oder IaaS – der Aufwand für die Konfiguration bzw. das Customizing regelmäßig um ein Vielfaches höher ist als die (z. B. monatlich zu vergütenden) Servicegebühren. Für den Nutzer der Software stellt sich daher die Frage, ob diese Aufwendungen im Jahr der Konfiguration ergebniswirksam werden oder ob sie aktivierungsfähig sind und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssen.

Nach Ansicht von Gerlach/Oser[2] stellen die hier in Rede stehenden Aufwendungen "immer" einen Aufwandsposten dar und sind nicht aktivierbar. Deubert/Lewe[3] und Roos[4] bejahen zwar einen wirtschaftlichen Wert der Konfiguration bzw. des Customizings an sich, lehnen aber das Vorliegen eines eigenständigen Vermögensgegenstands ab, weil nach deren Ansicht eine Eigenständigkeit über das Unternehmen h...

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