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IT-Bilanzierung: Hardware, Software und Internet in der ... / 3.3.2.3 Hardware als geringwertiges Wirtschaftsgut

Prof. Dr. Gerrit Brösel, Prof. Dr. Christoph Freichel
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Rz. 33

Für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, bestehen mehrere Wahlrechte.[1] Bezüglich entspr. Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 250 EUR – (netto) unabhängig davon, ob der Vorsteuerbetrag umsatzsteuerlich abziehbar ist – nicht übersteigen, kodifiziert § 6 Abs. 2 und 2a EStG ein wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht, diese sofort (also zum Zugangszeitpunkt) in voller Höhe als Betriebsausgaben zu verbuchen. Mit Ausnahme der buchmäßigen Erfassung der Wirtschaftsgüter bestehen keine weiteren Aufzeichnungspflichten – eine Aufnahme im Inventar ist bei Ausübung dieses Wahlrechts steuerlich somit nicht erforderlich.

Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter nicht mehr als 800 EUR – (netto) unabhängig davon, ob der Vorsteuerbetrag umsatzsteuerlich abziehbar ist –, können sie im Jahr der Anschaffung oder Herstellung gem. § 6 Abs. 2 EStG in voller Höhe abgesetzt werden. Diese Wirtschaftsgüter sind in einem besonderen, laufend zu führenden (Bestands-)Verzeichnis mit dem Tag des Zugangs sowie den Anschaffungs- und Herstellungskosten aufzunehmen, soweit diese Angaben nicht bereits aus der Buchführung, z. B. aus einem besonderen Konto für diese sog. geringwertigen Wirtschaftsgüter, hervorgehen.

Ein weiteres Wahlrecht besteht im Hinblick auf die sog. Poolabschreibung i. S. e. wirtschaftsjahrbezogenen Wahlrechts. Bei Ausübung dieses Wahlrechts sind alle in einem Jahr erworbenen oder selbst erstellten Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten – (netto) unabhängig davon, ob der Vorsteuerbetrag umsatzsteuerlich abziehbar ist – über 250 EUR, aber nicht mehr als 1.000 EUR betragen, steuerrechtlich im jeweiligen Zugangsjahr in einem Sammelposte...

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