Rz. 155
Internetauftritte sind – sofern ansatzfähig – in der Bilanz eines Unternehmens gewöhnlich im Anlagevermögen unter folgenden Positionen auszuweisen:[1]
- "Selbst geschaffene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte" gem. § 266 Abs. 2 A. I. 1. HGB, soweit diese selbst geschaffen wurden und handelsrechtlich das Aktivierungswahlrecht entsprechend ausgenutzt wird;[2]
- "entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten" gem. § 266 Abs. 2 A. I. 2. HGB, soweit diese entgeltlich erworben wurden.[3]
Bei Softwareagenturen, die Internetauftritte für ihre Kunden erstellen, kommt ein entspr. Ausweis unter den Vorräten im Umlaufvermögen in Betracht.[4] Dies gilt ebenso für eine sog. Domain, wenn ein Unternehmen einen Domainhandel betreibt.[5] Die eigene Netzpräsentation sowie die eigene Domain sind hiervon jedoch ausgenommen, weil diese dem Anlagevermögen zuzuordnen sind.
Rz. 156
vorläufig frei
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen