Rz. 155

Internetauftritte sind – sofern ansatzfähig – in der Bilanz eines Unternehmens gewöhnlich im Anlagevermögen unter folgenden Positionen auszuweisen:[1]

  • "Selbst geschaffene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte" gem. § 266 Abs. 2 A. I. 1. HGB, soweit diese selbst geschaffen wurden und handelsrechtlich das Aktivierungswahlrecht entsprechend ausgenutzt wird;[2]
  • "entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten" gem. § 266 Abs. 2 A. I. 2. HGB, soweit diese entgeltlich erworben wurden.[3]

Bei Softwareagenturen, die Internetauftritte für ihre Kunden erstellen, kommt ein entspr. Ausweis unter den Vorräten im Umlaufvermögen in Betracht.[4] Dies gilt ebenso für eine sog. Domain, wenn ein Unternehmen einen Domainhandel betreibt.[5] Die eigene Netzpräsentation sowie die eigene Domain sind hiervon jedoch ausgenommen, weil diese dem Anlagevermögen zuzuordnen sind.

 

Rz. 156

vorläufig frei

[1] Vgl. Siegler, Bilanzierung von Webdateien – Internet, Extranet und Intranet, 2001, S. 128 ff.
[2] Steuerrechtlich verbietet sich ein solcher Ausweis aufgrund des Aktivierungsverbots.
[3] Vgl. Matschke/Brösel/Freichel, in Kirsch, Rechnungslegung Kommentar, § 266 HGB Rz. 124, Stand 3/2021.
[4] Vgl. Schick/Nolte, DB 2002, S. 545 f.
[5] Vgl. Schmittmann, StuB 2002, S. 107.

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