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IT-Bilanzierung: Hardware, Software und Internet in der ... / 4.4.7 Softwarehersteller

Prof. Dr. Gerrit Brösel, Prof. Dr. Christoph Freichel
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4.4.7.1 Ansatz und Ausweis

 

Rz. 110

Vorbemerkungen

Die Entwicklung von Software ist im Regelfall mit hohen Kosten verbunden. Für den Hersteller stellt sich die Frage, wie diese Kosten bilanziell zu behandeln sind, insbesondere, ob es sich um aktivierungspflichtige Herstellungskosten für immaterielle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens oder um steuerrechtlich nicht aktivierungsfähige bzw. handelsrechtlich dem Aktivierungswahlrecht unterliegende Herstellungskosten für immaterielle Wirtschaftsgüter bzw. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens handelt. Im Hinblick auf das Anlagevermögen kommt es steuerrechtlich – bzw. soweit sich handelsrechtlich im Rahmen des Wahlrechts gegen die Aktivierung entschieden wird – zur unmittelbaren Aufwandsverrechnung, die das Ergebnis des Unternehmens erheblich belasten und deshalb – zumindest steuerrechtlich – die Suche nach legalen Ausweichgestaltungen auslösen kann.

 

Rz. 111

Grundsätzlich sind Aufwendungen für die Softwareentwicklung aktivierungsfähig, wenn sie zur Entstehung eines Vermögensgegenstands bzw. Wirtschaftsguts geführt haben und die Aktivierung nicht durch das steuerrechtliche Verbot des § 5 Abs. 2 EStG ausgeschlossen ist. Im Hinblick auf das Kriterium "beabsichtigte Verwendung der Software" kann bei der Softwareherstellung unterschieden werden zwischen – jeweils fertiggestellter und nicht fertiggestellter –:[1]

  • Software zur internen Verwendung (beim Hersteller),
  • auftragsbezogen entwickelter Software sowie
  • Software, die zur anonymen Vermarktung bestimmt ist.
 

Rz. 112

Zum Einsatz im Herstellungsbetrieb bestimmte Software

Im Fall von zum Einsatz im Herstellungsbetrieb bestimmter Software handelt es sich um selbst geschaffene Software, die dem Betrieb auf Dauer dienen soll, also dem Anlagevermögen zuzuordnen ist. Die Aktivierung der damit verbundenen Ausgabe...

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