Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsaufspaltung

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2 Sachliche Verflechtung

2.2.1 Wesentliche Betriebsgrundlage 2.2.1.1 Allgemeines Rz. 31 Eine sachliche Verflechtung zwischen beiden Unternehmen liegt vor, wenn das Besitzunternehmen der Betriebskapitalgesellschaft materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter i. d. R. unmittelbar auf Basis einer schuldrechtlichen oder dinglichen Grundlage zur Nutzung überlässt, die für die Betriebsgesellschaft eine we...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3 Personelle Verflechtung

2.3.1 Einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille 2.3.1.1 Überblick Rz. 70 Neben der sachlichen Verflechtung ist eine personelle Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung zwingend erforderlich. Eine solche liegt vor, wenn sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebsgesellschaft von einem einheitlichen G...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.1.3 Beherrschungsidentität

2.3.1.3.1 Beherrschungsidentität bei Beteiligung nur derselben Personen an Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft Rz. 86 Für das Vorliegen eines einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillens genügt es auch, dass die Gruppe von Personen, die das Besitzunternehmen tatsächlich beherrscht, auch in der Lage ist, in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchzusetzen (sog. Be...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.1.3.2 Beherrschungsidentität bei nur teilweiser Personenidentität

2.3.1.3.2.1 Personengruppentheorie Rz. 94 Beherrschungsidentität ist auch dann anzunehmen (vom Fall der faktischen Beherrschung abgesehen; vgl. Rz. 134ff.), wenn zwar die Beteiligten nicht alle sowohl am Besitz- als auch am Betriebsunternehmen beteiligt sind, aber die an beiden Unternehmen beteiligten Personen (Doppel-Gesellschafter) an beiden Gesellschaften jeweils zusammen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.3 Zusammenrechnung von Anteilen naher Angehöriger

2.3.3.1 Ehegatten Rz. 113 Die bloße eheliche Beziehung zum Mehrheitsgesellschafter ist für die Annahme einer personellen Verflechtung nicht ausreichend. Soweit Ehegatten sowohl an den zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgütern als auch an der Betriebsgesellschaft beteiligt sind, können diese wie einander fremde Dritte eine geschlossene Personengruppe – dies gilt auch bei unte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.8 Sonderfälle

2.3.8.1 Typisch und atypisch stille Beteiligung Rz. 143 Eine stille Beteiligung i. S. v. §§ 230ff. HGB ist nur bei Beteiligung an einem Handelsgewerbe möglich. Der Inhaber des Handelsgewerbes muss Kaufmann i. S. v. §§ 1–3, 5–6 HGB sein; auf die Art der Kaufmannseigenschaft, ob Einzelkaufmann oder Handelsgesellschaft, kommt es nicht an. Eine stille Beteiligung am einzelnen Ant...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.1 Wesentliche Betriebsgrundlage

2.2.1.1 Allgemeines Rz. 31 Eine sachliche Verflechtung zwischen beiden Unternehmen liegt vor, wenn das Besitzunternehmen der Betriebskapitalgesellschaft materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter i. d. R. unmittelbar auf Basis einer schuldrechtlichen oder dinglichen Grundlage zur Nutzung überlässt, die für die Betriebsgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage [1] bild...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.1 Grundtatbestand

Rz. 27 Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn die von einer Einzelperson, einer Gemeinschaft oder einer Personengesellschaft betriebene Vermietung und Verpachtung (Besitzunternehmen) die Nutzungsüberlassung zumindest einer wesentlichen Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft (Betriebsgesellschaft) zum Gegenstand hat und ein...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.1.1 Zeitpunkt der Entstehung

Rz. 225 Die Betriebsaufspaltung gilt in dem Zeitpunkt als entstanden, zu dem die sachliche und personelle Verflechtung kumulativ vorliegen.[1] Dabei ist es für die steuerliche Beurteilung ohne Bedeutung, ob die Voraussetzungen zur Annahme einer Betriebsaufspaltung bewusst oder unbewusst herbeigeführt wurden. Rz. 226 Bei der echten Betriebsaufspaltung (Rz. 16) fällt der Zeitpu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.8.3 Nießbrauch und Treuhand

Rz. 149 Gem. § 1068 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1030 Abs. 1 BGB kann ein Nießbrauch an (mittelbar bzw. unmittelbar nutzungsfähigen) Rechten bestellt werden. Allerdings kommen dazu gem. § 1069 Abs. 2 BGB nur solche Rechte in Betracht, die übertragbar sind. Ein Gesellschaftsanteil, ob an einer OHG, KG oder GmbH bzw. AG, kann mit einem Nießbrauch belastet werden. Aufgrund der Unübert...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.1.5 Sonstige Fälle

Rz. 62 Die Überlassung nur von Umlaufvermögen bildet für sich allein keine wesentliche Betriebsgrundlage.[1] Erfolgt die Überlassung z. B. i. V. m. der Überlassung eines Geschäftswerts und der Einrichtung, können bei bestimmten Betrieben (z. B. Ladengeschäfte) auch Waren zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören.[2] Rz. 63 Die bloße Darlehensgewährung oder die bloße Erbr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.2.1 Gewerblichkeit

Rz. 161 Liegen die Voraussetzungen einer personellen und sachlichen Verflechtung kumulativ vor, ist die Vermietung oder Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen durch das Besitzunternehmen keine (bloße) Vermögensverwaltung mehr, sondern eine gewerbliche Vermietung oder Verpachtung. Das Besitzunternehmen betreibt somit auch einen Gewerbebetrieb. Als weitere Folge der Betri...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.3.1 Ehegatten

Rz. 113 Die bloße eheliche Beziehung zum Mehrheitsgesellschafter ist für die Annahme einer personellen Verflechtung nicht ausreichend. Soweit Ehegatten sowohl an den zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgütern als auch an der Betriebsgesellschaft beteiligt sind, können diese wie einander fremde Dritte eine geschlossene Personengruppe – dies gilt auch bei unterschiedlich hohen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.2.3.1 Besitzeinzelunternehmen

Rz. 169 Dem Umstand folgend, dass Besitz- und Betriebsunternehmen keine wirtschaftliche Einheit bilden, sondern vielmehr zwei zivil- und steuerrechtlich selbstständige Unternehmen sind (Rz. 2), können die Wirtschaftsgüter des einen Unternehmens nicht dem anderen zugerechnet werden; diese sind vielmehr nach den allg. Grundsätzen dem Betriebsvermögen des Besitz- oder dem des B...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.3.2 Angemessenheit der Nutzungsvergütung

Rz. 203 Eine allgemeingültige Richtlinie oder Formel zur Ermittlung eines angemessenen Nutzungsentgelts existiert nicht[1], sodass hier mitunter ein erheblicher Ermessensspielraum besteht. Rz. 204 Unter Ausgleich der Interessen von Pächter und Verpächter sind insbesondere folgende Umstände bei der Ermittlung des Nutzungsentgelts zu berücksichtigen: Kapitalverzinsung, Vergütun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.3.3 Beteiligungen von Eltern und volljährigen Kindern bzw. sonstigen Angehörigen und anderer Lebensgemeinschaften bzw. -partnerschaften

Rz. 127 Eine Zusammenrechnung von Anteilen der Eltern und volljährigen Kinder oder sonstigen Angehörigen i. S. v. § 15 AO (z. B. Geschwister[1], Verschwägerte(r), Neffen[2]) kommt nur in Betracht, wenn Beweisanzeichen bestehen, die gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen erkennen lassen (vgl. zur Personengruppentheorie Rz. 94ff.).[3] Die Partner einer eheähnlichen Lebensg...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.3.3 Inanspruchnahme von InvZul und Steuervergünstigungen

Rz. 215 Soweit es für InvZul und Steuervergünstigungen (z. B. § 7g EStG) auf Zugehörigkeits-, Verbleibens- oder andere Voraussetzungen, wie z. B. Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle[1], in einer eigenen Betriebsstätte im Fördergebiet ankommt, sind die von der Betriebsgesellschaft erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen auch dem investierenden Besitzunternehmen zuzu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.1.4 Immaterielle Wirtschaftsgüter

Rz. 58 Überlassene immaterielle Wirtschaftsgüter, wie z. B. (ungeschützte) Erfindungen [1], Patente [2], Gebrauchsmuster [3], Marken [4], Werberechte [5], Konzessionen [6] , Namensrechte (Rz. 59a) und Zeichenrechte [7], Kunden- [8] und Mandantenstamm [9] selbstständig übertragbare Kunden- und Lieferantenlisten [10] sowie der Firmenwert [11] können eine wesentliche Betriebsgrundlage dars...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.3.1 Allgemeines

Rz. 201 Auch bei Vorliegen einer Betriebsaufspaltung sind die schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen zwischen Besitzunternehmen und Betriebskapitalgesellschaft grundsätzlich steuerrechtlich anzuerkennen, sofern diese ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt werden. Das für beherrschende Anteilseigner einer GmbH geltende Sonderrecht erfordert darüber hinaus zusätzlich ei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.1.4 Einbringung eines Teilbetriebs

Rz. 250 Als zumindest mit dem Erfordernis der sachlichen Verflechtung beim Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung regelmäßig unvereinbar erscheint auf den ersten Blick die Einbringung eines Teilbetriebs[1] nach § 20 UmwStG.[2] Dies folgt aus dem Umstand, dass die Einbringung eines Teilbetriebs die Einbringung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen voraussetzt[3], während ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.5 Besteuerung der schuldrechtlichen Verträge zwischen Betriebskapitalgesellschaft und den Gesellschaftern (natürliche Personen)

Rz. 222 Bei der steuerlichen Behandlung schuldrechtlicher Verträge zwischen der Betriebskapitalgesellschaft und deren Anteilseignern gelten auf Ebene der Kapitalgesellschaft die allgemeinen Grundsätze des KSt-Rechts. Als Folge der selbstständigen Rechtsfähigkeit juristischer Personen werden schuldrechtliche Verträge zwischen ihr und ihren Anteilseignern grundsätzlich wie Ver...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.4 Mittelbare Beteiligung

Rz. 128 Für die personelle Verflechtung kann eine lediglich mittelbare Beteiligung ausreichend sein, sofern diese eine Beherrschungsidentität vermitteln kann.[1] Bei der Frage, ob eine mittelbare Beteiligung zur personellen Verflechtung führen kann, hat der BFH unter Rückgriff auf das Durchgriffsverbot differenziert entschieden. Rz. 129 Eine personelle Verflechtung hat der BF...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.3.2 Beteiligungen von Eltern und minderjährigen Kindern

Rz. 122 Nach den Grundsätzen der Gruppentheorie (Rz. 86ff.) sind die Anteile von Eltern und minderjährigen Kindern zusammenzurechnen, wenn sowohl die Eltern (bzw. ein Elternteil) als auch das Kind (bzw. mehrere Kinder) an beiden Unternehmen beteiligt sind.[1] In diesem Fall bilden sie wie fremde Dritte eine geschlossene Personengruppe, die zur personellen Verflechtung führt....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.1.1 Überblick

Rz. 70 Neben der sachlichen Verflechtung ist eine personelle Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung zwingend erforderlich. Eine solche liegt vor, wenn sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebsgesellschaft von einem einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen getragen werden.[1] Eine entsprechen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.1.3.3 Beherrschungsidentität trotz Einstimmigkeitsabrede

Rz. 109 Trotz Einstimmigkeitsabrede in der Besitzgesellschaft bzw. -gemeinschaft kann Beherrschungsidentität und damit personelle Verflechtung bestehen, wenn[1] das Besitzunternehmen durch eine Person oder Personengruppe faktisch beherrscht wird (Rz. 134ff.). Rechtsmissbrauch i. S. v. § 42 AO vorliegt[2] es sich bei dem Nur-Besitzgesellschafter um eine Kapitalgesellschaft hande...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.1.2 Unbebaute und bebaute Grundstücke

Rz. 39 Die Rspr.[1] hat für bebaute und unbebaute Grundstücke[2] bisweilen eine sachliche Verflechtung angenommen: wenn das überlassene Grundstück auf die Bedürfnisse des Betriebs zugeschnitten ist, insbesondere wenn aufstehende Baulichkeiten für Zwecke des Betriebsunternehmens hergerichtet oder gestaltet sind (zu denken ist hierbei insbesondere an Fabrikationsgrundstücke) wei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.2.3.2 Besitzgesellschaft bzw. -gemeinschaft

Rz. 179 Zum notwendigen Betriebsvermögen der Besitzpersonengesellschaft bzw. -gemeinschaft (für den Fall einer Bruchteilsgemeinschaft als Besitzgesellschaft im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung vgl. Rz. 264) gehören grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens, einschließlich der Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft (vgl. Rz. 185 f...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.2.3.4 Behandlung offener Gewinnausschüttungen der Betriebskapitalgesellschaft/Teilwertabschreibung auf die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft

Rz. 191 Die Zurechnung der Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens führt dazu, dass auch die Ansprüche auf Ausschüttungen auf diese Anteile dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind und insoweit zu gewerblichen Betriebseinnahmen beim Besitzunternehmen führen[1]; entsprechendes gilt, wenn die Anteile im Sonderbetriebsvermögen der Ges...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.1.3 Bewegliches Anlagevermögen

Rz. 56 Bewegliches Anlagevermögen, wie z. B. Maschinen oder maschinelle Anlagen, sind regelmäßig wesentliche Betriebsgrundlagen, wenn sie im Rahmen des Gesamtbilds der Verhältnisse beim Betriebsunternehmen nicht von untergeordneter Bedeutung sind[1], d. h., sie im Verhältnis zu eigenem oder zu von Dritten gemietetem Anlagevermögen nicht unbedeutend sind.[2] Vgl. in diesem Zus...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.5 Zwischenvermietung über eine Zwischengesellschaft

Rz. 133 Dieselben Grundsätze, wie in Rz. 128ff. dargestellt, gelten auch, wenn sich die Herrschaft über das Besitzunternehmen mittelbar über einen Zwischenvermieter auswirkt, der sich (i. d. R. durch einen Vertrag) verpflichtet, seinerseits die wesentliche Betriebsgrundlage an das Betriebsunternehmen weiterzuvermieten.[1] Eine faktische Sicherstellung kann hierfür ebenfalls ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.1.2 Beteiligungsidentität

Rz. 85 Der einheitliche Geschäfts- und Betätigungswille tritt am klarsten bei Beteiligungsidentität hervor.[1] Eine solche liegt vor, wenn an beiden Unternehmen dieselben Personen im prozentual jeweils gleichen Verhältnis beteiligt sind.[2] In diesem Fall ist es kaum denkbar, dass die Einheit durch einen permanenten Interessengegensatz zwischen den Gesellschaftern aufgehoben...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.1.1 Allgemeines

Rz. 31 Eine sachliche Verflechtung zwischen beiden Unternehmen liegt vor, wenn das Besitzunternehmen der Betriebskapitalgesellschaft materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter i. d. R. unmittelbar auf Basis einer schuldrechtlichen oder dinglichen Grundlage zur Nutzung überlässt, die für die Betriebsgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage [1] bilden. Denkbar ist auc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.2 Stimmrechtsbindungsverträge und Stimmrechtsvollmachten

Rz. 112 Die Instrumente Stimmrechtsbindungsvertrag [1] oder unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht [2] können gleichermaßen zur Schaffung oder Verhinderung personeller Verflechtung eingesetzt werden.[3] Das heißt umgekehrt aber auch, dass im Falle der Schaffung einer personellen Verflechtung, die Aufhebung des Stimmbindungsvertrags zum Wegfall der personellen Verflechtung und som...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.2.3.5 Unentgeltliche oder verbilligte Anteilsübertragungen, Kapitalerhöhung, verdeckte Einlage

Rz. 194 Werden Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft unentgeltlich oder verbilligt auf nicht am Besitzunternehmen beteiligte Angehörige (Nur-Betriebsgesellschafter, vgl. Rz. 104) übertragen, führt dies, gleich ob die Anteile im Betriebsvermögen der Besitzunternehmung selbst oder im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter bei der Besitzpersonengesellschaft gehalten wer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.8.4 Testamentsvollstreckung

Rz. 154 Bisher hat der BFH die Begründung eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens durch Testamentsvollstreckung (§§ 2197ff. BGB) abgelehnt, wenn an Besitz- und Betriebsgesellschaft nicht dieselben Personen beteiligt sind.[1] Der Testamentsvollstrecker ist Inhaber eines privaten Amts – damit ist er weder Vertreter des Erblassers noch des Erben – und hat als solc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.4 Besteuerung der schuldrechtlichen Verträge zwischen Besitzpersonengesellschaft/Besitzeinzelunternehmung und den beteiligten natürlichen Personen

Rz. 218 Neben dem Gesellschaftsvertrag bestehende schuldrechtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Besitzpersonengesellschaft (und anderen ihr gleichstehenden Gesamthandsgemeinschaften) und ihren Gesellschaftern werden nach den für Mitunternehmer geltenden Grundsätzen der Besteuerung unterworfen; sie beziehen folglich gewerbliche Einkünfte i. S. v. § 15 EStG, die auch der G...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.1.3.1 Beherrschungsidentität bei Beteiligung nur derselben Personen an Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft

Rz. 86 Für das Vorliegen eines einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillens genügt es auch, dass die Gruppe von Personen, die das Besitzunternehmen tatsächlich beherrscht, auch in der Lage ist, in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchzusetzen (sog. Beherrschungsidentität).[1] Hieran hat auch die geänderte Rspr. des BFH[2] zur umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2 Abs....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.1.3.2.3 Nur-Besitzgesellschafter

Rz. 107 Ist am Besitzunternehmen (Bruchteilsgemeinschaft, GbR, OHG, KG) neben der mehrheitlich bei der Betriebsgesellschaft beteiligten Person bzw. Personengruppe mindestens ein weiterer Gesellschafter beteiligt (Nur-Besitzgesellschafter) und gilt für das Besitzunternehmen qua Gesetz[1] oder (Gesellschafts-)Vertrag (daher kommt der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags bei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.1.3.2.2 Nur-Betriebsgesellschafter

Rz. 104 Sofern die Betriebskapitalgesellschaft einen oder mehrere nicht an der Besitzunternehmung beteiligte Gesellschafter hat, ist Beherrschungsidentität regelmäßig gegeben, wenn die Doppelgesellschafter zusammen (Personengruppe) über die Anteilsmehrheit und damit über die (einfache) Mehrheit der Stimmrechte an der Betriebs-GmbH verfügen (Rz. 77); auf die konkrete Ausübung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1 Allgemeines

1.1 Begriff und Motive der Betriebsaufspaltung Rz. 1 Der Begriff der Betriebsaufspaltung (auch Betriebsspaltung, -abspaltung, -teilung oder Doppelgesellschaft genannt) ist weder gesetzlich definiert noch bestehen gesetzliche Bestimmungen, die die Besteuerungsfolgen einer Betriebsaufspaltung beinhalten. Sie ist ein Gebilde, das regelmäßig Folge eines Aufteilungsvorgangs ist. E...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.3.4 Substanzerhaltungsverpflichtung und Sachwertdarlehen

Rz. 217a Nicht selten kommt es vor, dass in den Pachtverträgen eine sog. Substanzerhaltungsverpflichtung (auch Pachterneuerungsverpflichtung genannt) vereinbart wird. Gem. dieser vertraglichen Vereinbarung ist die Betriebsgesellschaft verpflichtet, alte oder unbrauchbar gewordene Wirtschaftsgüter durch neue Wirtschaftsgüter zu ersetzen und bei Pachtende im ursprünglichen Zus...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.6 Faktische Beherrschung

Rz. 134 Beherrschungsidentität kann in Ausnahmefällen auch dann vorliegen, wenn die Person oder Personengruppe zwar eines der beiden Unternehmen beherrscht, jedoch am anderen Unternehmen nicht über ausreichende gesellschaftsrechtliche Einflussrechte (z. B. kein die Mehrheit vermittelnder Anteilsbesitz, Geltung des Einstimmigkeitsprinzips) verfügt, sie aber gleichwohl aufgrun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.8.2 Erfasste Einkünfte

Rz. 181 Der Tatbestand ist eingeschränkt und erfordert sorgfältige Interpretation. Im Einzelnen werden erfasst: Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, die, isoliert betrachtet, nicht steuerbar oder nur stpfl. nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG wäre (Rz. 186); Veräußerung von Sachinbegriffen und Rechten, die, isoliert betrachtet, der Besteuerung als Einkünfte aus Vermietung und Verpa...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.3 Personengesellschaft

Rz. 73 Nach deutschem Recht wird eine Personengesellschaft steuerlich als "transparent" behandelt, d. h., sie ist für die Ertragsteuern nicht selbst Steuersubjekt. Steuersubjekte sind lediglich die Gesellschafter, denen die von der Personengesellschaft erzielten Gewinne anteilig zugerechnet werden. Für die Anwendung der DBA bedeutet dies, dass eine Personengesellschaft zwar ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.6 Vermietung und Verpachtung, Nr. 6

Rz. 363 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fallen unter die beschr. Steuerpflicht, wenn der in § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG beschriebene Inlandsbezug (Rz. 384) besteht. Der Tatbestand erfasst alle Einkünfte des § 21 EStG, d. h., bei Bestehen des erforderlichen Inlandsbezugs können alle in § 21 EStG erfassten Einkünfte der beschr. Steuerpflicht unterliegen. Rz. 364 Die Einkünf...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.2.8.3 Ermittlung der Einkünfte

Rz. 198 Hinsichtlich der Besteuerung der laufenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ab Vz 2009 unterliegen der Besteuerung die "Einkünfte". Diese Einkünfte sind grundsätzlich nach inländischen Vorschriften über die Einkünfteermittlung zu berechnen. Da es sich um originär oder, nach S. 2, um fiktiv gewerbliche Einkünfte handelt, hat eine Gewinnermittlung nach § 4 EStG...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Betriebsspaltung

Rz. 7 Eine Betriebsspaltung liegt zum einen vor, wenn ein Betrieb in zwei oder mehr Teile aufgegliedert wird und hierdurch untergeht. Von einer Spaltung ist jedoch auch im Falle einer Betriebsabspaltung oder Ausgliederung auszugehen, also dann, wenn der Ursprungsbetrieb bestehen bleibt und nur Teile abgespalten werden. Auch die Auflösung eines aus mehreren Betrieben bestehen...mehr

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Bundesförderung für effizie... / 2.1 Wer ist antragsberechtigt?

Antragsteller können folgende Personen oder Unternehmen sein: Privatpersonen Einzelunternehmer freiberuflich Tätige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen Unternehmen einschließlich kommunaler Unternehmen sonstige juristische Personen des Privatrechts Mieter oder Pächter Antragsteller müssen nicht zwangsläufig Eigentüm...mehr

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BEG Wohngebäude Kredit (KfW... / 3.3 Förderausschlüsse

Selbstnutzende Wohneinheiten Von der Förderung ausgeschlossen sind Vermögenübertragungen (entgeltlich oder sonstige), die über den selbstnutzenden Erwerb einer Wohneinheit hinausgehen. Dies sind insbesondere Übertragungen zwischen verbundenen Unternehmen, Übertragungen zwischen Unternehmen und Gesellschafter und Betriebsaufspaltungen zwischen nahestehenden Personen i. S. v. § 138...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
BEG Wohngebäude Kredit (KfW... / 2.3 Förderausschlüsse

Selbstnutzende Wohneinheiten Von der Förderung ausgeschlossen sind Vermögenübertragungen (entgeltlich oder sonstige), die über den selbstnutzenden Erwerb einer Wohneinheit hinausgehen. Dies sind insbesondere: Übertragungen zwischen verbundenen Unternehmen Übertragungen zwischen Unternehmen und Gesellschafter Betriebsaufspaltungen Übertragungen zwischen nahestehende Personen i. S....mehr