Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsaufspaltung

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Betriebsaufspaltung: Begrif... / 1 Gesetzliche Grundlage für die Gewerblichkeit des Besitzunternehmens

1.1 Begriff "Betriebsaufspaltung" Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn einem Betriebsunternehmen wesentliche Grundlagen für seinen Betrieb von einem Besitzunternehmen überlassen werden und die hinter dem Betriebs- und Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben; dieser ist anzunehmen, wenn die Person oder Personengruppe,... mehr

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Betriebsaufspaltung: Begrif... / 6 Personelle Verflechtung

6.1 Beherrschung durch Personengruppe 6.1.1 Personengruppentheorie Die personelle Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft ist unabdingbares Merkmal einer Betriebsaufspaltung. Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrschen, das... mehr

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Betriebsaufspaltung: Begrif... / 4.1 Zivilrechtliche Haftungsbeschränkung

Die Betriebsaufspaltung wird als Rechtsform – neben der GmbH und der GmbH & Co. KG – u. a. gewählt, weil sich hierdurch die Haftung der Betriebsinhaber beschränken lässt. Die Betriebsaufspaltung ist häufig haftungsrechtlich motiviert.[1] Bei der Aufspaltung eines Unternehmens in ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen verbleibt das wertvolle Anlagevermögen (Grundstücke, Gebä... mehr

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Betriebsaufspaltung: Begrif... / 5.2.2 Erbbaurecht

Ein Erbbaurecht – die Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben[1] – kann eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen. Denn die Bestellung eines Erbbaurechts ist nichts anderes als die Überlassung eine... mehr

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Betriebsaufspaltung: Begrif... / 3.3.6 Übertragung eines Einzelwirtschaftsguts zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften

Bei der typischen mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung (Personen- und Beteiligungsidentität bei beiden Personenhandelsgesellschaften – regelmäßig mit Ausnahme der Komplementär-GmbH) handelt es sich um Schwestergesellschaften, sodass § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht anwendbar ist. Ob ein Einzelwirtschaftsgut, z. B. Gebäudegrundstück, unentgeltlich aus dem steuerlichen G... mehr

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Betriebsaufspaltung: Begrif... / 6.3.1 Mittelbare Beteiligung des Besitzunternehmens an der Betriebsgesellschaft

Die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung ist auch dann gegeben, wenn der Besitzeinzelunternehmer zwar nicht unmittelbar an der Betriebs-GmbH, sondern nur mittelbar über eine weitere von ihm beherrschte GmbH beteiligt ist, diese also über eine Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft mittelbar beherrscht.[1] Auch im Bereich der mitunterneh... mehr

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Betriebsaufspaltung: Begrif... / 6.5 Bedeutung des Einstimmigkeitsprinzips

Der BFH geht seit 1983 in ständiger Rechtsprechung[1] davon aus, dass eine Betriebsaufspaltung wegen fehlender personeller Verflechtung unter folgenden Voraussetzungen nicht gegeben ist: An der Besitzpersonengesellschaft sind Gesellschafter beteiligt, die nicht zugleich Gesellschafter der Betriebsgesellschaft sind ("Nur-Besitz-Gesellschafter") und kraft Gesetzes oder Gesellsch... mehr

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Betriebsaufspaltung: Begrif... / 5.3 Bewegliche Wirtschaftsgüter als wesentliche Betriebsgrundlage

Nicht nur Grundstücke, sondern auch bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können eine wesentliche Betriebsgrundlage sein. Dies dürfte in der Regel zwar nicht für einzelne Wirtschaftsgüter, wohl aber z. B. für eine ganze maschinelle Einrichtung [1] oder für das ganze (bewegliche) Anlagevermögen zutreffen. Bei einem Fabrikationsbetrieb stellen grundsätzlich auch Masch... mehr

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Betriebsaufspaltung: Begrif... / 6.1.1 Personengruppentheorie

Die personelle Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft ist unabdingbares Merkmal einer Betriebsaufspaltung. Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen... mehr

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Betriebsaufspaltung: Begrif... / 5.4 Gewährte Darlehen keine wesentliche Betriebsgrundlage

Darlehen, die das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen gewährt, stellen nach einhelliger Auffassung in der Literatur keine wesentliche Betriebsgrundlage dar, die eine Betriebsaufspaltung begründen können. Das hat der BFH[1] bestätigt. Der Vorteil des Betriebsunternehmens bei einem Darlehen beschränkt sich auf einen nur vorübergehenden Zufluss liquider Mittel und entfäll... mehr

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Betriebsaufspaltung: Begrif... / 5.2.3 Grundstücke, die eine wesentliche Betriebsgrundlage sind

Ausnahmsweise ist ein Gebäude keine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es für den Betrieb nach dessen innerer Struktur qualitativ oder quantitativ keine oder nur geringe wirtschaftliche Bedeutung hat und insofern "entbehrlich" ist.[1] Qualitative Ausnahme: Als qualitative Ausnahme wird in der Literatur z. B. ein Geräteschuppen genannt.[2] Entsprechendes soll gelten, wenn das... mehr

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Betriebsaufspaltung: Begriff, Begründung und Voraussetzungen

Zusammenfassung Überblick Die bloße Vermietung oder Verpachtung von beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern vollzieht sich i. d. R. im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung und stellt deshalb keinen Gewerbebetrieb dar.[1] Etwas anderes gilt jedoch für die Verpachtung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Hier geht die Verpachtung über den Rah... mehr

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Betriebsaufspaltung: Begrif... / 6.3.2 Mittelbare Beteiligung an einer Besitzpersonengesellschaft über eine Kapitalgesellschaft

Ob eine mittelbare Beteiligung an einer Besitzpersonengesellschaft über eine Kapitalgesellschaft zur Beurteilung einer personellen Verflechtung herangezogen werden kann oder dem das sog. Durchgriffsverbot entgegensteht, war lange fraglich und umstritten. Praxis-Beispiel Mittelbare Beteiligung an der Besitzpersonengesellschaft A ist sowohl Alleingesellschafter der A-GmbH als au... mehr

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Betriebsaufspaltung: Begrif... / 5.1 Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage

Eine Betriebsaufspaltung setzt voraus, dass Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen sachlich und personell miteinander verflochten sind.[1] Eine sachliche Verflechtung ist gegeben, wenn das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt. Als funktional wesentlich sind alle Wirtschaftsgüter anzusehen, die für de... mehr

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Betriebsaufspaltung: Begrif... / 5.2.1 Bebaute Grundstücke

Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung werden meistens bebaute Grundstücke vom Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen zur Nutzung überlassen. Gebäudegrundstücke sind i. d. R. wesentliche Betriebsgrundlagen, auch "reine" Büro- und Verwaltungsgebäude.[1] Ob es sich um ein "Allerweltsgebäude" oder ein "einfaches Einfamilienhaus" handelt, spielt nach der Rechtsprechung[2] keine ... mehr

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Betriebsaufspaltung: Begrif... / 5.2.4 Unbebaute Grundstücke

Auch unbebaute Grundstücke können wesentliche Betriebsgrundlagen sein, wenn sie von der Betriebsgesellschaft für ihre eigenen Bedürfnisse hergerichtet, z. B. als Lagerplatz gestaltet worden sind oder im Funktionszusammenhang mit Gebäuden stehen, z. B. als Abstellflächen, oder ansonsten betriebsnotwendig sind, z. B. wegen ihrer besonderen Lage oder weil sie eigens mit der Abs... mehr

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Betriebsaufspaltung: Begrif... / 6.4 Faktische Beherrschung

Das Beherrschen des Besitzunternehmens oder der Betriebsgesellschaft beruht im Allgemeinen auf einer entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Beteiligung. Die Willensdurchsetzung geschieht mit Mitteln des Gesellschaftsrechts. Grundsätzlich bedarf es dazu der Mehrheit der Stimmrechte.[1] Für die Beherrschung der Betriebs-GmbH als Voraussetzung der personellen Verflechtung genü... mehr

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Betriebsaufspaltung: Begrif... / 6.2 Beteiligungs- und Beherrschungsidendität

Dass Besitz- wie Betriebsunternehmen von einem einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen getragen werden, tritt am klarsten zutage im Fall der sog. Beteiligungsidentität, d. h. wenn an beiden Unternehmen dieselben Personen im gleichen Verhältnis beteiligt sind.[1] Der einheitliche geschäftliche Betätigungswille ist aber auch vorhanden im Fall ungleicher Beteiligungsverh... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 62 Rüc... / 2.3 Freie Rücklage (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO)

Rz. 6 Freie Rücklagen sind die einzige Form von Rücklagen, die keines inhaltlichen Grundes für ihre Bildung bedürfen. Die gemeinnützige Körperschaft ist vielmehr frei im Hinblick auf die Verwendung der in die Rücklage eingestellten Mittel. Dies meint, dass die Körperschaft die Mittel im Rahmen der allgemeinen Regeln des Gemeinnützigkeitsrechts nach Wahl der Vermögensverwaltu... mehr

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Aktuelle BFH-Rechtsprechung... / ee) Schädlichkeit einer Betriebsaufspaltung

Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen der Gewerblichkeit überschreitet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Grundstücksunternehmen infolge einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen (originär) gewerbliche Einkünfte erzielt. Denn der Zweck der sog... mehr

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Betriebsveräußerung/Betrieb... / 7.5.2 Wiederaufleben des Verpächterwahlrechts

Rz. 96 Das Verpächterwahlrecht lebt nach der Rechtsprechung und Literatur in folgenden Fällen wieder auf, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Verpächterwahlrechts vorliegen:[1] Eine Betriebsaufspaltung entfällt, z. B. wegen Wegfalls der personellen Verflechtung. (Bei Wegfall der sachlichen Verflechtung, z. B. Verkauf der verpachteten wesentlichen Betriebsgrundlage, lebt d... mehr

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Betriebsveräußerung/Betrieb... / 7.5.1 Ausschluss des Verpächterwahlrechts

Rz. 95 Das Verpächterwahlrecht ist ausgeschlossen bzw. ruht, wenn für den verpachteten Betrieb folgende Voraussetzungen gegeben sind: Betriebsaufspaltung:Der verpachtete Betrieb ist bei einer Betriebsaufspaltung unabhängig vom Willen des Verpächters stets ein Gewerbebetrieb. Die Betriebsaufspaltung hat Vorrang vor der Betriebsverpachtung.[1] Die Verpachtung erfolgt durch eine ... mehr

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Betriebsveräußerung/Betrieb... / 10.4 Übertragung in das Betriebsvermögen

Rz. 108 Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder Einzelwirtschaftsgüter müssen in das Betriebsvermögen des einzelnen Mitunternehmers übertragen werden. Hierzu gehört auch das Sonderbetriebsvermögen. Nach der Realteilung muss also das übernommene Betriebsvermögen weiterhin Betriebsvermögen bleiben.[1] Es reicht aus, wenn im Rahmen der Realteilung z. B. durch Begründung einer ... mehr

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Leitfaden 2024 - Anlage KSt... / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck dient der Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos sowie des aus der Umwandlung von Rücklagen entstandenen Sonderausweises bei Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit und bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von steuerbefreiten Körperschaften. Der Betrieb gewerblicher Art ist in § 4 KStG definiert. Danach bildet auch die Verpachtung eines... mehr

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Umlaufvermögen / 2.3.2 Gewerblicher Grundstückshandel

Ein bebautes Grundstück, das durch den Steuerpflichtigen langjährig im Rahmen privater Vermögensverwaltung genutzt wird, kann Gegenstand eines gewerblichen Grundstückshandels werden, wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf eine Veräußerung Baumaßnahmen ergreift, die derart umfassend sind, dass hierdurch das bereits bestehende Gebäude nicht nur erweitert oder über seinen ur... mehr

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Leitfaden 2024 - Vordruck G... / 11 Kürzungen

Vor Zeilen 83-99 In den Zeilen 83–99 werden die Kürzungen nach § 9 GewStG berücksichtigt, jedoch ohne die Kürzungen für Erträge aus Kapitalbeteiligungen nach § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG, die in die Zeilen 70-82 einzutragen waren. Zeile 83 Die Zeilen 83–87 betreffen die Kürzung um 1,2 % des Einheitswertes, Zeile 88 die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen. In Zeile 83 is... mehr

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Leitfaden 2024 - Vordruck G... / 9 Hinzurechnungen

Vor Zeilen 50–69 In den Zeilen 50–69 werden die nach § 8 GewStG vorgeschriebenen Hinzurechnungen berücksichtigt. In den Hinzurechnungen drückt sich der Charakter der Gewerbesteuer als Realsteuer aus, die die objektive Ertragskraft des Unternehmens erfasst. Dies betrifft insbesondere die Finanzierungsanteile nach § 8 Nr. 1 GewStG. Andere Hinzurechnungen dienen der Abgrenzung z... mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.1.2 Betrieb

Rz. 79 Der in § 20 Abs. 1 UmwStG verwendete Begriff "Betrieb" als möglicher Einbringungsgegenstand ist im UmwStG nicht weiter definiert. Aus der fehlenden Betriebsdefinition im UmwStG, der systematischen Einbindung der Einbringungsvorschriften in das Recht der Ertragsteuer und dem Telos der §§ 20 ff. UmwStG wird hergeleitet, dass (grundsätzlich) die allgemeinen Grundsätze de... mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.1.1 Allgemeines

Rz. 74 Gegenstand einer Einbringung nach § 20 Abs. 1 UmwStG kann ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil sein (Sacheinlage). Der Gegenstand der Einbringung richtet sich nach dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft. Der neue UmwStE hat die Klarstellung aufgenommen, dass beim Formwechsel (§ 25 UmwStG) jeweils die Anteile der Mitunternehmer an der formwechselnd... mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.1.5 Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft

Rz. 136 Die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft fällt unter § 21 UmwStG, sofern die Anteile nicht zu einem Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gehören. Dass die Anteile auch zu einem Unternehmensteil gehören und zusammen mit diesem als ein Sacheinlagegegenstand i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG eingebracht werden können, ergibt sich... mehr

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Teilabschlussbescheid (§ 18... / 3. ... bei Zebragesellschaften

Begriff: Als Zebragesellschaft qualifiziert (für steuerliche Zwecke) jede Personengesellschaft, die ausschließlich Überschusseinkünfte erzielt (d.h. vermögensverwaltend tätig ist und deren Tätigkeit auch nicht nach § 15 Abs. 3 EStG oder aufgrund einer Betriebsaufspaltung als gewerblich gilt) und an der mindestens ein Gesellschafter betrieblich beteiligt ist, das heißt der au... mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Gold
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Sachliche Verflechtung bei einer Grundstücksüberlassung an Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern

Leitsatz Es liegt keine sachliche Verflechtung vor, wenn Dachflächen zum Betrieb von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) an ein Betriebsunternehmen überlassen werden, das mehrere Geschäftsfelder unterhält und die Stromerzeugung dabei nur eine untergeordnete Rolle spielt. Da keine Betriebsaufspaltung vorliegt, ist die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gewähren. Sachverhalt Die Klägerin ist ein bestandsverwaltendes Wohnungsunternehmen der F-Gruppe und in diesem Zusammenhang... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3.3.8 Betriebsaufspaltung

Rz. 17 Besitz- und Betriebsgesellschaft sind bei einer Betriebsaufspaltung selbstständig. Bei einer Betriebsaufspaltung ist der Geschäftsleitungsort der Besitzgesellschaft daher nicht notwendig mit demjenigen der Betriebsgesellschaft identisch und umgekehrt. Jeder Betrieb hat grundsätzlich jeweils seine eigene Geschäftsleitung. Deren Ort ist nach den üblichen Kriterien zu be... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3.3.5 Organschaftsverhältnis

Rz. 13 Bei Organschaftsverhältnissen haben Organträger und Organgesellschaft je eine Geschäftsleitung. Da die Organschaft die Organgesellschaften zivilrechtlich und steuerlich selbstständig lässt, behält die Organgesellschaft ihre zivilrechtliche, aber auch ihre körperschaftsteuerliche Subjektfähigkeit. Sie wird nicht zu einer unselbstständigen Betriebsstätte des Organträger... mehr

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Verdeckte Gewinnausschüttungen / 4.1 Zurechnung der Einkünfte bei natürlichen Personen

Die Besteuerung entspricht der von übrigen Ausschüttungen: Die verdeckte Gewinnausschüttung rechnet grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen unterliegen dem Abgeltungssteuersatz von 25 % oder sind im Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG teilweise steuerbefreit.[1] Wird die GmbH-Bete... mehr

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Folgen einer gewerblichen (... / 2. Rechtsfolgen der gewerblichen Entprägung

Wegfall der Tatbestandsvoraussetzungen, d.h. ...: Fallen die Voraussetzungen der gewerblichen Prägung i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG weg, endet der fiktive Gewerbebetrieb und es kommt zu einer Betriebsaufgabe i.S.d. § 16 Abs. 3 EStG.[37] ... Aufgabegewinnbesteuerung: Sämtliche Wirtschaftsgüter, die dem BV der vormals gewerblich geprägten Personengesellschaft zuzuordnen ware... mehr

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Pensionszusagen / 9 Pensionszusagen an den mitarbeitenden Ehegatten

Erteilt der Unternehmer seinem Ehegatten im Rahmen eines steuerlich anerkannten Arbeitsvertrags eine Pensionszusage, wirken sich die Zuführungen zu der Rückstellung grundsätzlich in derselben Weise steuermindernd aus wie bei einer Zusage an einen fremden Arbeitnehmer. Da der Arbeitnehmer-Ehegatte die gewonnenen Ansprüche nicht sofort, sondern erst in den Jahren des Zuflusses... mehr

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Folgen einer gewerblichen (... / 1. Voraussetzungen der gewerblichen Prägung

Die Voraussetzungen einer gewerblichen Prägung finden sich in § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG . Danach ist erforderlich, dass eine Personengesellschaft vorliegt, die mit Einkünfteerzielungsabsicht keine gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ausübt, bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese o... mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.6.1 Ausnahme für gewerblich geprägte Personengesellschaften

Rz. 244 Nach § 50d Abs. 10 S. 7 Nr. 1 EStG werden von Personengesellschaften geleistete Sondervergütungen, die nur aufgrund einer gewerblichen Prägung Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, aus der Regelung ausgeschlossen. Diese Personengesellschaften erzielen nach deutschem Recht zwar Einkünfte aus Gewerbebetrieb, originär, d. h. ohne die Qualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr.... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.1.2 Beginn der Außenprüfung

Rz. 72 Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird nach Abs. 4 durch den Beginn der Außenprüfung gehemmt. Allgemein zum Beginn der Außenprüfung s. § 198 AO Rz. 2. Ist mit einer Außenprüfung begonnen, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung erlassenen Steuerbescheide bestandskräftig geworden sind. Das gilt auch, wenn die Bescheide angefochten we... mehr

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Wertpapiere im Betriebsverm... / 3.1 Besonderheiten bei Betriebsaufspaltung: Wann Wertpapiere als Betriebsvermögen gelten und wann nicht

Betriebsaufspaltung: Nach der Rechtsprechung des BFH gehören bei einer Betriebsaufspaltung die Anteile, die dem Besitzunternehmer an der Betriebskapitalgesellschaft gehören, zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmens.[1] Diese Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen gilt nicht, wenn keine personelle Verflechtung und somit keine Betriebsaufspaltung vorlie... mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.2.1 Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG).

Hierbei orientiert sich die Formulierung: Grundstücke und Grundstücksteile an der Formulierung in § 266 Abs. 2 A.II.1 HGB [1] und ist anhand zivilrechtlicher Vorgaben zu bestimmen. "Grundstück" ist danach eine unbewegliche Sache i. S. des § 90 BGB [2] und ein räumlich abgegrenzter, im Grundbuch auf einem gesonderten Grundbuchblatt geführter Teil der Erdoberfläche. Zu den wesent... mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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Teilwertabschreibung / 4.3.3 Unverzinslich Forderungen

Eine Wertminderung einer Geldforderung kann sich auch aus ihrer Unverzinslichkeit oder aus einer nur niedrigen Verzinsung ergeben. Denn ein Erwerber einer unverzinslichen oder niedrigverzinslichen Forderung würde diese Forderung nicht zum Nennwert, sondern nur zu einem geringeren Wert erwerben. Hinweis Unverzinsliche Forderungen Es ist anerkannt, dass die Unverzinslichkeit ein... mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.6.5 Teilweises Vorliegen der Voraussetzungen den Vorwegabschlag

Gelten die in § 13a Abs. 9 Satz 1 ErbStG genannten Bestimmungen nur für einen Teil des begünstigten Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG, ist der Abschlag nur für diesen Teil des begünstigten Vermögens zu gewähren.[1] Anwendungsfälle sind hier insbesondere:[2] das Besitzeinzelunternehmen einer Betriebsaufspaltung und das Sonderbetriebsvermögen. mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
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Teilwert / 2.2 Nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen gehören insbesondere Grund und Boden, Beteiligungen und andere Finanzanlagen, wenn sie dazu bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen.[1] Gemäß der Teilwertvermutung entspricht der Teilwert von derartigen Wirtschaftsgütern sowohl im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung als auch an den folgenden Bilanzstichtagen den Anschaffungs- ... mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 20.3 Erbschaft- und schenkungsteuerliche Auswirkungen der Option

Hier gehen die Gleich lautenden Ländererlasse u. a. auf folgende Fragen ein: Auswirkungen auf eine bestehende Betriebsaufspaltung;[1] Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen;[2] Behaltensregelungen einer optierenden Gesellschaft; Ausübung der Rückoption; Nießbrauchgestaltungen. Hinsichtlich der Nießbrauchgestaltungen gilt Folgendes: Vorb... mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3.2 Erklärungspflichtiger

Rz. 11 Nach § 14a S. 1 GewStG ist zur Abgabe der GewSt- und der Zerlegungserklärung der Steuerschuldner verpflichtet. Die Steuerschuldnerschaft bestimmt sich nach § 5 GewStG. Als Unternehmer gilt danach der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, ist Steuerschuldner die Gesellschaft. Ist der Steuerschuldne... mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.1 Nachversteuerungsfälle

Auch nach der Erbschaftsteuerreform sind die Behaltensregelungen zu beachten. Diese finden sich in § 13a Abs. 6 ErbStG. Demnach fallen der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb einer Behaltensfrist gegen bestimmte Tatbestände verstößt. Dabei gilt für den 85 %igen Verschonungsabschlag eine fünfjährige Beh... mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3.1 Allgemeines

Rz. 4 Gewerbetreibende, die der GewSt-Pflicht unterliegen, haben neben der ESt-Erklärung bzw. der Steuererklärung nach § 181 Abs. 2 AO oder der KSt-Erklärung nach § 14a S. 1 GewStG eigenständig eine GewSt-Erklärung i. S. einer Erklärung zur Festsetzung des GewSt-Messbetrags und, soweit erforderlich, eine Zerlegungserklärung abzugeben. Auf die Abgabe dieser Steuererklärungen ... mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 8. BMF, Schr. v. 24.12.1999 – IV B 4 - S 1300 – 111/99 (Grundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Aufteilung der Einkünfte bei Betriebsstätten international tätiger Unternehmen [Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze; Auszug der Tz. 1]), BStBl. I 1999, 1076

Rz. 8 [Autor/Stand] 1. Rechtsgrundlagen zur Besteuerung von gewerblichen Betriebsstätten 1.1 Nationales Steuerrecht Bei der Prüfung und Anwendung von nationalen Vorschriften zur Besteuerung von Betriebsstätten gewerblich tätiger Unternehmen ist zunächst zu untersuchen, ob die DBA das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland einschränken, denn die DBA werden durch das j... mehr