Rz. 136
Die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft fällt unter § 21 UmwStG, sofern die Anteile nicht zu einem Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gehören. Dass die Anteile auch zu einem Unternehmensteil gehören und zusammen mit diesem als ein Sacheinlagegegenstand i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG eingebracht werden können, ergibt sich u. a. im Umkehrschluss aus § 20 Abs. 3 S. 4 UmwStG, wonach Anteile an Kapitalgesellschaften zu einem eingebrachten Betriebsvermögen gehören können.
Rz. 137
Fraglich ist, ob § 21 UmwStG nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem isolierten Vorgang übertragen werden, der auch nicht in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Einbringung des übrigen Unternehmensteils steht.
Rz. 138
Eine Auffassung geht davon aus, dass § 21 UmwStG als lex specialis für die Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften anzusehen ist, die eine gewisse Magnetwirkung ausstrahlt. Diese Magnetwirkung führt immer dann zur vorrangigen Anwendung des § 21 UmwStG, wenn die Zugehörigkeit der Gesellschaftsanteile zu dem Unternehmensteil nicht stark genug ist. Eine ausreichend starke Zugehörigkeit zu dem Unternehmensteil wird nach dieser Auffassung dann anzunehmen sein, wenn die Gesellschaftsanteile entweder eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen oder tatsächlich – entsprechend der tatsächlichen Zugehörigkeit von Gesellschaftsanteilen zu einer Betriebsstätte – zu dem Unternehmensteil gehören, diesem also zu dienen in der Lage sind.
Rz. 138a
Nach anderer Auffassung soll § 20 UmwStG immer vorrangig zur Anwendung kommen, wenn die Anteile an einer Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gehören und zusammen mit d...