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Leitfaden 2024 - Vordruck Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A) / 11 Kürzungen

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Vor Zeilen 83-99

In den Zeilen 83–99 werden die Kürzungen nach § 9 GewStG berücksichtigt, jedoch ohne die Kürzungen für Erträge aus Kapitalbeteiligungen nach § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG, die in die Zeilen 70-82 einzutragen waren.

Zeile 83

Die Zeilen 83–87 betreffen die Kürzung um 1,2 % des Einheitswertes, Zeile 88 die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen. In Zeile 83 ist der Einheitswert bzw. Ersatzwirtschaftswert für die Berechnung der Kürzung für zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG einzutragen. Die Kürzung dient dazu, die doppelte Belastung des Grundbesitzes durch die beiden Realsteuern Gewerbesteuer und Grundsteuer zu verhindern. Entsprechend ist die Kürzung nicht anzusetzen, wenn das Grundstück von der Grundsteuer befreit ist. Einzutragen ist der Einheitswert für das im Eigentum des Unternehmens stehende und nicht von der Grundsteuer befreite Grundvermögen. Ob tatsächlich Grundsteuer erhoben worden ist, ist dagegen nicht von Bedeutung. Maßgebend ist, dass das Grundvermögen am 1.1.2024 im Eigentum des Unternehmens stand und zu diesem Zeitpunkt zu seinem Betriebsvermögen gehörte. Später erworbenes Grundvermögen ist nicht zu berücksichtigen.[1] Auch der Erwerb oder die Eröffnung des Gewerbebetriebs nach diesem Zeitpunkt führt nicht zur Kürzung, bei Verkauf oder Schließung des Gewerbebetriebs nach diesem Zeitpunkt bleibt die Kürzung erhalten.

Bei Personengesellschaften berechtigen auch Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen zur Kürzung.

Dient ein Grundstück nur teilweise dem Gewerbebetrieb, ist der entsprechende Teil des Einheitswerts einzutragen.

Für in den alten Bundesländern belegene Grundstücke ist der Einheitswert 1964, für Grundstücke in den neuen Bundesländern ist nach § 133 BewG der Einheitswert 1935, jeweils unter Berücksic...

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