Rz. 56

Bewegliches Anlagevermögen, wie z. B. Maschinen oder maschinelle Anlagen, sind regelmäßig wesentliche Betriebsgrundlagen, wenn sie im Rahmen des Gesamtbilds der Verhältnisse beim Betriebsunternehmen nicht von untergeordneter Bedeutung sind[1], d. h., sie im Verhältnis zu eigenem oder zu von Dritten gemietetem Anlagevermögen nicht unbedeutend sind.[2]

Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des BFH v. 17.4.1997[3]; dort finden sich Hinweise, denen zu Folge bei einem Fabrikationsbetrieb Maschinen und Produktionsanlagen wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen, wohingegen bei Handwerksbetrieben Maschinen eher von untergeordneter Bedeutung sein dürften.

 

Rz. 57

Nicht erforderlich ist, dass es sich dabei um Sonderanfertigungen handelt, Serienfabrikate sind ausreichend.[4] Auf die Möglichkeit der Wiederbeschaffung kommt es hierbei grundsätzlich nicht an.[5] Ausgenommen sind jedoch kurzfristig wiederbeschaffbare Wirtschaftsgüter (Maschinen, maschinelle Anlagen), sofern diese für die Fortführung der Produktion nicht unerlässlich sind.[6]

[2] Krumm, in Kirchhof/Seer, EStG, 2021, § 15 EStG Rz. 100.
[3] BFH v. 17.4.1997, VIII R 2/95, unter II.2.b. m. w. N., BFH/NV 1998, 251.
[5] Krumm, in Kirchhof/Seer, EStG, 2021, § 15 EStG Rz. 100.

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