Fachbeiträge & Kommentare zu Beratung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 5. Pauschalierung

Rz. 12 Sie ist nach § 14 Abs. 1 nur möglich für laufend auszuführende Tätigkeiten, folglich allenfalls für "normale" Auskünfte und Beratungen nach Abs. 1 Satz 1. Umfangreiche Beratungen in steuerlicher Hinsicht, z. B. bei Umgründung einer Firma, Änderung der Unternehmensform o. ä., sind einzeln abzurechnen. Rz. 13 In der Praxis besonders zu beachten: Klären Sie bei Auftragser...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 37 Ratingberater

Rz. 31 Nach Basel II werden Kreditinstitute zunehmend Kreditnehmer, die Kredite von 250 000 Euro und mehr entweder neu beantragen oder bereits als Kreditnehmer in Anspruch genommen haben, einem Rating unterziehen. Soweit neue Konditionen für die Kredite zu vereinbaren sind, werden diese abhängig sein von der Ratingstufe des Kreditinstituts. Um für den Mandanten eine günstige ...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 29 Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen

Rz. 1 Gegenstand dieser Vorschrift sind die Tätigkeiten im Rahmen einer Außenprüfung (§§ 193 bis 203 AO), einer Prüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 208 bis 217 AO) oder ähnlicher Prüfungen außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens (z. B. Liquiditätsprüfung bei Stundungen, Augenscheinseinnahmen im Rahmen der Einheitsbewertung e...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / d) Absatz 4

Rz. 14 Die Weiterentwicklung der Datenverarbeitung und der Telekommunikation ermöglicht eine Vielzahl unterschiedlicher Organisationsformen der Techniknutzung zur rationellen Erledigung eines Buchführungsmandats, wobei Teile der anfallenden Buchführungs- und EDV-Aufgaben unmittelbar vom Auftraggeber ausgeführt werden. Dabei kann die Datenverarbeitung beim StB nach vom Auftra...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 26 Mindestlohn

Rz. 21a Mit Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sind Arbeitgeber, insbesondere in einigen Branchen, verpflichtet, das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) und das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) zu beachten. Diese Gesetze verpflichten die Arbeitgeber, erhebliche Dokumentationspflichten durch oder für ihre Arbeitnehmer zu erfüllen oder erfüllen zu lassen. D...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 10 Datenschutzbeauftragter extern

Rz. 8b Mit dem Inkrafttreten der Datenrechts-Grundverordnung (DSGVO) am 25. 05. 2018 wurden die Bestimmungen des Datenschutzrechts erheblich verschärft mit der Folge, dass an die betroffenen Anwender umfangreiche Organisationsanforderungen gestellt werden. Steuerberater/innen, die die datenschutzrechtlichen Vorgaben in der eigenen Praxis bereits umgesetzt haben und dadurch e...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 32 Einrichtung einer Buchführung

Rz. 1 Eine Gebühr nach dieser Vorschrift entsteht, wenn die Buchführung für steuerliche und handelsrechtliche Zwecke und die Lohnbuchführung eingerichtet werden (vgl. E I – Rz. 34). Die Lohnbuchführung ist auch eine i. S. d. § 33 StBerG Vorbehaltsaufgabe der steuerberatenden Berufe, weil zum einen die korrekte Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabrechnung für die Arbeitnehme...mehr

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E II Erläuterungen zur Hono... / 4. Abrechnungsgestaltungen

Rz. 24 Der StB kann nur Vergütungen für Tätigkeiten abrechnen, für die er einen Auftrag durch den Mandanten erteilt bekommen hat. Um dies im Zweifelsfall auch nachweisen zu können, sollten in jedem Fall schriftliche Verträge über die Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen und darin die zu erbringenden Leistungen möglichst konkret und umfassend festgelegt werden. So ist es si...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 25 Mediator

Rz. 21 Die Tätigkeit als Mediator ist für StB und Steuerbevollmächtigte als vereinbare Tätigkeit zulässig. Nicht zulässig ist jedoch, die Berufsbezeichnung "Mediator" neben der Berufsbezeichnung als StB zu führen. Die Mediation kann jedoch als Tätigkeitsschwerpunkt auf Briefbogen, Praxisbroschüren oder im Internet angeboten werden. Die Tätigkeit als Mediator erfordert eine Al...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 26 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen

Rz. 1 Die Begründung zu dieser Vorschrift stellt klar, dass der Gebührenanspruch nur für die Fälle, in denen der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist, geregelt wird. Auf Antrag kann aber für einen Betrieb i. S. d. § 13a Abs. 1 EStG der Gewinn auch durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betr...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 22 Konzernjahresabschluss, Konzernbuchführung

Rz. 18 Die Erstellung von Konzernbuchführung und Konzernjahresabschluss erfolgt nach den Vorschriften des HGB oder den internationalen Vorschriften nach IFRS. Diese Tätigkeit erfolgt nicht für steuerliche Zwecke und ist daher nicht den Tätigkeiten gem. § 33 StBerG zuzuordnen. Eine Konzernbilanz nach §§ 290 ff. HGB wird zwar nach handelsrechtlichen Vorschriften erstellt und i...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / a) Von der AllGO zur StBVV

Rz. 15 Obwohl § 64 StBerG einen zwingenden Gesetzesbefehl zum Erlass einer Gebührenordnung erteilt, ist eine solche erst 1982 in Kraft getreten. Schon in den ersten Nachkriegsjahren bis 1970 wurde die "Allgemeine Gebührenordnung für die wirtschaftsprüfenden sowie wirtschafts- und steuerberatenden Berufe" (AllGO) von fast allen Berufsangehörigen angewandt. Diese regelte nicht...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Pflicht zur Gebührenerstellung

Rz. 3 Die StBVV enthält keine Bestimmung darüber, wann die Berechnung zu erteilen ist. Im Prinzip ist die Mitteilung der Berechnung auch vor Erledigung des Auftrags möglich, praktisch dürfte dies wohl nur bei Beratung oder Auskunft (§ 21) in Betracht kommen. Auch in Fällen dieser Art wird die Vergütung aber trotz bereits erteilter Berechnung erst nach Beendigung des Auftrags...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren

1. Allgemeines Rz. 1 Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind auch für den StB die Gebührenvorschriften des RVG anzuwenden. Zum Verwaltungsvollstreckungsverfahren gehören insbesondere die aus den §§ 249 ff. AO und entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften für Realsteuern sich ergebenden Verfahren (z. B. Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung, § 258 AO; (z...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 5. Fehlende Anhaltspunkte für die Schätzung eines Gegenstandswertes

Rz. 10 Gem. § 13 Nr. 2 ist eine Zeitgebühr anzusetzen, falls keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes vorliegen. Ob die Anhaltspunkte "genügend" sind, ist insbesondere im Hinblick darauf zu beurteilen, ob der StB in der Lage ist, den Wert des Interesses (vgl. § 10 – Rz. 18 f.) ohne langwierige Zusatzermittlungen zu schätzen. Die Anhaltspunkte m...mehr

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E II Erläuterungen zur Hono... / 2. Allgemeine Erläuterungen

Rz. 4 Nach § 1 Abs. 1 StBVV erhält der StB als Vergütung für seine selbständig ausgeübte Berufstätigkeit i. S. d. § 33 StBerG Gebühren und Auslagenersatz nach dieser Verordnung. Dies bedeutet, dass für Tätigkeiten, die i. S. d. § 57 StBerG als vereinbare Tätigkeiten anzusehen sind, Vergütungen anfallen, die nicht nach der StBVV zu berechnen sind (vgl. Rz. 34, 35). Die Tätigk...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 4. Zu Absatz 2 "Abrategebühr"

Rz. 11 Die Gebühr entsteht lediglich, wenn der StB den Auftrag hatte, die Berufungs- oder Revisionsaussichten zu prüfen; von der Einlegung der vorgenannten Rechtsmittel abgeraten hat und auch keines von ihm eingelegt wird. Einspruch und Klage sind in Abs. 2 nicht erwähnt. Folglich gilt für die Prüfung der Erfolgsaussichten in dieser Hinsicht Abs. 1 (auch für den Fall des Abrate...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 47 Übertragungsberatung

Rz. 41 Im Zusammenhang von Vermögensübertragungen von der älteren auf die jüngere Generation sind oft nicht nur die schenkung- oder erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkte entscheidend, sondern auch die Absicherung von Betriebsvermögen, die Absicherung der Altersversorgung und eine angemessene Verteilung auf die jüngere Generation stehen im Vordergrund. Soweit entsprechende Ber...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / 1. Der Steuerberatervertrag

Rz. 4 Jeder Vergütungsanspruch muss sich auf eine vertragliche oder vertragsähnliche Beziehung zum Auftraggeber stützen. Die Vergütungsverordnung regelt die Gebühren für die "originären Tätigkeiten" i. S. v. § 33 StBerG; hinsichtlich der "vereinbaren Tätigkeiten" i. S. v. § 57 Abs. 3 StBerG ist sie hingegen nicht einschlägig (dazu Fach 4 des Werkes, insbesondere E II). Sowei...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 5. Vorzeitige Erledigung der Angelegenheit bzw. Beendigung des Auftrages vor abschließender Erledigung (Abs. 4)

Rz. 16 Der einmal entstandene Gebührenanspruch soll keine Beeinträchtigung dadurch erfahren, dass sich die "Angelegenheit vorzeitig erledigt" oder "der Auftrag vor der abschließenden Erledigung" endet. Hierbei handelt es sich um eine eminent wichtige Vorschrift, insbesondere für den Fall, dass der Auftraggeber, aber auch der StB selbst, die Zusammenarbeit aufkündigt, bevor d...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 5 Mehrere Steuerberater

Rz. 1 Die Vorschrift entspricht § 6 RVG bis auf den wohl unpräzise verwandten Ausdruck "Angelegenheit"; gemeint ist ausweislich der amtlichen Begründung wie in der BRAGO der abzurechnende gebührenrechtliche "Auftrag". Rz. 2 Mehrere StB haben nur dann nach § 5 Anspruch auf jeweils volle Vergütung, wenn mit jedem von ihnen ein besonderer Vertrag geschlossen wurde und ihnen die ...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Gegenstand der Pauschalvergütung

Rz. 3 Die Pauschalvergütung setzt einzelne oder mehrere laufend auszuführende Tätigkeiten voraus. Dabei kann es sich um eine oder mehrere Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne handeln. Rz. 4 Diese Tätigkeiten müssen nicht ausschließlich originär steuerberatende Tätigkeiten (§ 33 StBerG) sein; auch vereinbare Tätigkeiten (§ 57 Abs. 3 StBerG) können in eine Pauschalierun...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 4. Pauschalierung

Rz. 8 Für jede gebührenrechtlich selbständige Angelegenheit (vgl. § 12 – Rz. 6–11) kann der StB entweder die Einzelberechnung oder die Pauschalierung der Auslagen wählen (OLG Düsseldorf v. 01. 07. 1999 – 13 U 161/98, GI 2001, 24). Umfasst eine Rechnung mehrere getrennte Angelegenheiten, so können Pauschalierungen, aber auch Einzelberechnungen nebeneinander vorkommen. Eine Ve...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / 2. Überblick über die Regeln des RVG

Rz. 88 Das RVG gliedert sich in einen Paragraphenteil (62 Einzelvorschriften) und in ein Vergütungsverzeichnis (VV RVG). Letzteres enthält ca. 250 Gebühren- und Auslagentatbestände. Den Paragraphenteil kann man als den "allgemeinen Teil" des anwaltlichen Honorarrechts bezeichnen, während die "einzelnen Gebührentatbestände" im VV RVG enthalten sind. Letzteres ist die Anlage 1...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 6. Nicht pauschalierungsfähige Tätigkeiten

Rz. 17 Abs. 2 nennt eine Reihe von Tätigkeiten, die nicht pauschalierungsfähig sind. Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen, die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22), die in § 23 aufgeführten "sonstigen Einzeltätigkeiten", die Teilnahme an Prüfungen (§ 29) sowie di...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 6. Die Höhe der Zeitgebühr

Rz. 13 Seit dem 20. 12. 2012 betrug die Zeitgebühr 30 bis 70 Euro je angefangene halbe Stunde. Daraus errechnete sich eine Mittelgebühr von 50 Euro. Rz. 14 Der Obersatz der Zeitgebühr erhöht sich ab dem 01. 07. 2020 um 5 Euro auf 75 Euro. Vergütungsvereinbarungen über eine höhere Zeitgebühr oder höhere Stundensätze sind gem. § 4 möglich. Zu den Grenzen derartiger Vereinbarung...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 4. Inhalt der Rechnung

Rz. 9 Die Bezeichnung als "Berechnung" gehört nicht zu den Formerfordernissen. Es kommt ausschließlich auf den Inhalt an. So sind sowohl die Bezeichnungen "Rechnung", "Honorarrechnung" oder "Liquidation" üblich und zulässig. Es genügt sogar die Einforderung in einem formlosen Schreiben, wenn dieses den Mindestanforderungen des § 9 entspricht. Rz. 10 In der Berechnung können d...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Geschäftsreisen

Rz. 2 Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn ein StB in Ausführung eines ihm erteilten Vertretungsauftrages ein Geschäft an einem anderen Ort als seinem Wohnort oder dem Ort, an dem er seine Kanzlei eingerichtet hat, vornimmt. Begrifflich interessant, aber ohne praktische Auswirkung, ist, dass in § 18 von der "Kanzlei" des StB die Rede ist, wohingegen in § 34 Abs. 1 StBerG die ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
E II Erläuterungen zur Hono... / 5. Das Honorargespräch

Rz. 49 Bei der Akquisition von Aufträgen für vereinbare Leistungen sind nicht nur Marketing-Prinzipien einzusetzen, sondern für den Abschluss von Aufträgen ist auch die richtige Kommunikation mit dem Auftraggeber hinsichtlich des Honorars erforderlich. Auch bei langjährigen Mandanten sind die "weichen" Faktoren der Kommunikation insbesondere bei Honorarvereinbarungen von emi...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
E III Der Katalog zur Vergü... / 19 Insolvenzberatung

Rz. 15 Der StB wird häufig sowohl von Mandanten als auch von Insolvenzverwaltern beauftragt, Tätigkeiten auszuführen, die entweder die Beurteilung, ob eine Insolvenz vorliegt, beinhaltet oder Fragen im Rahmen der Durchführung der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter betrifft. Soweit es sich um Erstellung von Lohnbuchführungen, Finanzbuchführungen oder Jahresabschlüssen mit...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
E II Erläuterungen zur Hono... / a) Abrechnung nach Zeitgebühr

Rz. 29 Soweit keine gesetzlichen Vorschriften für die Abrechnung von vereinbaren Leistungen vorliegen, ist die Zeitgebühr ein gutes Instrument, flexibel auf die Auftragsart und, insbesondere bei zeitlich unterschiedlichen Leistungserbringungen, zielgerecht abzurechnen. Für den StB hat es den Vorteil, dass er den Stundensatz, den er intern kalkulieren muss, um kostendeckend z...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
E III Der Katalog zur Vergü... / 30 Offenlegung von Jahresabschlüssen

Rz. 25 Nach dem Gesetz über das Elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) sind für offenlegungspflichtige Unternehmen (Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter) ab dem 01. 01. 2007 die Jahresabschlüsse im Elektronischen Bundesanzeiger offenzulegen. Die Offenlegung hat spätestens ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Unangemessen hohe Vergütung

Rz. 10 Ist eine unangemessen hohe Vergütung unter Einhaltung der Formvorgaben gem. § 4 Abs. 1 wirksam vereinbart worden, bleibt diese zunächst rechtswirksam, soweit keine Sittenwidrigkeit vorliegt (Rz. 11). In einem Rechtsstreit kann durch eine richterliche Entscheidung eine so vereinbarte Vergütung gem. § 4 Abs. 2 auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Eine Hera...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
E III Der Katalog zur Vergü... / 4 Anlageberatung

Rz. 4 In zunehmendem Maße erwarten Mandanten vom StB, dass er ihnen Beratungen zum Aufbau eines Vermögens, Anlage von Barmitteln oder Umschichtungen vorhandener Vermögen angedeihen lässt. Je nach Art und Umfang des Auftrages wird eine Honorierung nach Zeitgebühr oder z. B. 0,5 % bis 1 % des vorhandenen Vermögens als angemessen i. S. d. § 612 BGB sein. Eine erfolgsbezogene Ho...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 22 Gutachten

Rz. 1 Definition eines Gutachtens: Schriftliche Darstellung des zu beurteilenden Sachverhaltes, kritische Auseinandersetzung mit der herrschenden Meinung und Rechtsprechung, eigene Stellungnahme mit Begründung über die zu erwartenden Rechtsfolgen, Hinweis auf verbleibende Zweifel. Rz. 2 Für das StB-Gutachten sollte ein schriftlicher Auftrag vorliegen, insbesondere wegen der A...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
E III Der Katalog zur Vergü... / 50 Unternehmensübertragung

Rz. 44 Bei dem Verkauf oder dem Kauf von Unternehmen, Umwandlung und Einbringung von Unternehmen fallen neben den reinen steuerlichen Beratungen nach dem Umwandlungssteuergesetz oder anderen Steuergesetzen oft auch erhebliche wirtschaftsberatende Tätigkeiten an. Hier ist zu denken an Vermögensaufstellungen nach Zeitwerten, z. B. für die Abfindung von außenstehenden Gesellsch...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Jahresabschluss: Kontoabsti... / 2 Sonstige betriebliche Aufwendungen: Höhe der Aufwendungen

Die Bezeichnung "sonstige betriebliche Aufwendungen" wird zum einen für eine Position der Gewinn- und Verlustrechnung verwendet. Dort laufen verschiedene Aufwendungen wie Raum-, Fuhrpark-, Beratungs-, Verwaltungs- und Vertriebskosten zusammen, die nicht einer der speziellen Aufwandspositionen der Gewinn- und Verlustrechnung zugewiesen wurden. Zum anderen besteht in den gängi...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gleichwertigkeitserforderni... / III. Fazit

Die Zulässigkeit und die Gleichwertigkeit von Beurkundungen und Beglaubigungen durch ausländische Notare nach deutschem Recht ist ein Dauerbrenner in der juristischen Literatur und Transaktionspraxis. Festzuhalten ist, dass eine der nach deutschem Recht erfolgten Unterschriftsbeglaubigung gleichwertige Beurkundung dann nicht vorliegt, wenn der ausländische Notar (hier: Luxem...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
E III Der Katalog zur Vergü... / 13 Finanzierungsberatung

Rz. 10 Für die Kredit- und Finanzierungsbeschaffung für Mandanten sind vom StB oft umfangreiche betriebswirtschaftliche Tätigkeiten auszuführen. So werden von Kreditinstituten in der Regel ein Erfolgs-, ein Finanzierungs- und Vermögensplan für zukünftige Zeiträume verlangt. Hinzu kommen weitere Beratungen, die bis in die Betriebsführung hinein erforderlich sein können, um de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Meyer/Goez/Schwamberger, St... / g) Absatz 7

Rz. 17 Abs. 1–5 erfordern, dass ordnungsgemäße Grundaufzeichnungen und die Belege dem StB zeitgerecht zur Erstellung der Buchführung oder der Aufzeichnungen vorgelegt werden. Das Klären von Belegen (siehe Rz. 7), Überarbeiten oder Berichtigungen von Grundaufzeichnungen, Anforderung von unvollständigen Buchungsbelegen oder Beratungen im Zusammenhang mit Berichtigungen von Rei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 1. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift enthält Gebühren für alle gebräuchlichen (üblichen) Buchführungsarbeiten mit Ausnahme der Buchführung für Lohnkonten sowie für Land- und Forstwirtschaft, welche in §§ 34 und 39 geregelt worden sind. Anwendung findet dabei Tabelle C. Die Umsatzsteuervoranmeldung und die Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuervoranmeldungen sind mit den Gebühren abgegolten...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 3. Einzelfragen

Rz. 16 Konsolidierte Abschlüsse (Konzernabschlüsse) Im Konzernabschluss werden einzelne rechtlich selbständige Unternehmen zu der größeren wirtschaftlichen Einheit des Konzerns zusammengefasst und wie ein rechtlich einheitliches Gebilde behandelt (Einheitsgedanke des § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB). Der Konzernabschluss soll ergänzt um den Konzernlagebericht ein den tatsächlichen Ve...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
E III Der Katalog zur Vergü... / 39 Sachverständiger/Gutachter

Rz. 33 StB können nach § 57 Abs. 3 StBerG Gutachten erstellen; sie können als Sachverständige bei Gerichtsverfahren oder für Staatsanwaltschaften bestellt werden (§§ 404, 407 ZPO, §§ 73, 75 StPO). Die Vergütung bemisst sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz – JVEG. Grundsätzlich erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand, wobei insbesondere für StB in der Anlag...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 1. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift enthält – mit Ausnahme des Abs. 4 – die Rahmensätze und Gegenstandswerte für die wichtigsten vorkommenden Steuererklärungen, Anmeldungen und Anträge (soweit nicht in § 23 erfasst). Fehlt ein Gebührentatbestand, ist gem. § 2 eine ähnliche Vergütungsvorschrift sinngemäß anzuwenden (z. B. bei Schaffung neuer Erklärungs- oder Anmeldepflichten), vgl. § 2 – Rz...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Künstliche Befruchtung / 1.4 Beratung/Durchführung

Die Ehegatten müssen sich von einem Arzt beraten lassen, bevor die Maßnahmen durchgeführt werden. Beide Ehegatten sind zu beraten. Die Beratung muss nicht unbedingt zeitgleich geschehen. Das Gespräch ist zu dokumentieren. Der beratende Arzt darf die Maßnahmen nicht selbst durchführen. Er überweist die Ehegatten an einen berechtigten Arzt.[1] Hinweis Erneute Beratung Bei wieder...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Künstliche Befruchtung / 4 Kostenübernahme

Die Krankenkasse übernimmt 50 % der Kosten.[1] Sind für die Ehegatten verschiedene Krankenkassen zuständig, übernimmt jede Krankenkasse nur diejenigen Leistungen (zu 50 %), die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.[2] Für die Maßnahmen im Zusammenhang mit der (ggf.) Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung des männlichen Samens ist die Krankenkasse des Ehemannes leistu...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 1 Solidarität und Eigenverantwortung

Rz. 1 Diese Vorschrift prägt den Begriff der Solidargemeinschaft, auf der nach dem Willen des Gesetzgebers die gesetzliche Krankenversicherung beruht, d.h. die Leistungen der Krankenkassen an die Mitglieder sollen durch Beiträge finanziert werden, die von diesen Mitgliedern erhoben werden. Die Solidarität der sozialen Krankenversicherung wird durch das SGB V auf eine neue Gr...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Künstliche Befruchtung / Zusammenfassung

Begriff Zu den Leistungen der Krankenbehandlung gehören auch medizinische Maßnahmen, um eine künstliche Befruchtung herbeizuführen. Versicherungsfall ist die Unfähigkeit eines Ehepaars, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen und die daraus resultierende Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung. Die Maßnahmen müssen erforderlich und Erfolg versprechend sein. Die Ursache der...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 9 Freiwilli... / 2.8 Spätaussiedler (Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3)

Rz. 69 Das Beitrittsrecht von Spätaussiedlern und deren Ehegatten und Abkömmlingen ist durch Art. 5 Nr. 3a, Art. 61 Abs. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit Wirkung zum 1.1.2005 eingeführt worden. Rz. 70 Die Regelung ist erst im Verlauf der Beratungen zum Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in das Gesetzgebungsverfah...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Selbstständige und uns... / G. Checkliste: Beratung bei einem Stiftungsprojekt – wichtige Fragen und wesentliche Punkte

Rz. 221 Die Beratung in einem Stiftungsprojekt lässt sich ob der Vielfalt der möglichen Ansätze kaum standardisieren. Eine Standardberatung ist regelmäßig auch weder angemessen, noch wird sie in diesem Bereich von Mandanten geschätzt. Sind die potenziellen Stifter natürliche Personen, befassen sie sich bei einem Stiftungsprojekt immer auch mit ihrem Tod und der Zeit danach. ...mehr