Rz. 1

Diese Vorschrift prägt den Begriff der Solidargemeinschaft, auf der nach dem Willen des Gesetzgebers die gesetzliche Krankenversicherung beruht, d.h. die Leistungen der Krankenkassen an die Mitglieder sollen durch Beiträge finanziert werden, die von diesen Mitgliedern erhoben werden. Die Solidarität der sozialen Krankenversicherung wird durch das SGB V auf eine neue Grundlage gestellt ("wird neu bestimmt", Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drs. 11/3320, S. II).

 

Rz. 2

Zum ersten Mal wird auch die Mitwirkungspflicht der Versicherten hervorgehoben, angefangen von der "gesundheitsbewussten Lebensführung" bis zur "aktiven Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation". Ein Verstoß gegen diese Mitwirkungspflicht kann aber nicht geahndet werden, eine Maßregel (Leistungsentzug, Verwarnung, Bestrafung) ist für diesen Fall nicht vorgesehen (mit Ausnahme von § 52, der aber wohl nur in den seltensten Fällen zur Anwendung kommt). Auch hier steht das Tätigwerden der Krankenkassen im Vordergrund: Diese sollen durch Aufklärung und Beratung das Verantwortungsbewußtsein ihrer Mitglieder stärken.

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