Die Krankenkasse übernimmt 50 % der Kosten.[1] Sind für die Ehegatten verschiedene Krankenkassen zuständig, übernimmt jede Krankenkasse nur diejenigen Leistungen (zu 50 %), die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.[2] Für die Maßnahmen im Zusammenhang mit der (ggf.) Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung des männlichen Samens ist die Krankenkasse des Ehemannes leistungspflichtig. Für die Beratung des Ehepaars über die individuellen medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung sowie für die extrakorporalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samenzellen ist die Krankenkasse der Ehefrau zuständig. Für die Beratung des Ehepaars über eine intracytoplasmatische Spermieninjektion (eine spezielle Form der In-vitro-Fertilisation) ist die Krankenkasse des Ehemannes zuständig.

 
Hinweis

Sachleistungsanspruch

Die Leistungen wird als Sachleistung mit einer Kostenbeteiligung des Versicherten erbracht.

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