Fachbeiträge & Kommentare zu Behandlungsfehler

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (2) Haushalts- oder Wirtschaftsplanung

Rz. 26 Der Krankenhausträger hat für die räumliche, personelle und sachliche Ausstattung der Klinik zu sorgen. Die Ausstattung muss der spezifischen Aufgabenstellung entsprechend ausfallen. Organisationsstrukturen müssen angemessen sein und effektive Arbeit gewährleisten.[117]mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (2) Anästhesist

Rz. 90 Der Anästhesist haftet für seine Behandlungsfehler selbst; er ist nicht Erfüllungsgehilfe des Operateurs.[257]mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (2) Sicherheit des Patienteneigentums

Rz. 33 Der Krankenhausträger hat Vorkehrungen zu treffen, um die Sicherheit des Patienteneigentums zu garantieren. Hierzu hat er Verwahrungsmöglichkeiten zu schaffen.[137]mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 83 Ob das selbstständige Beweisverfahren für arzthaftungsrechtliche Ansprüche geeignet ist, ist seit langem umstritten. Das selbstständige Beweisverfahren richtet sich nach den §§ 485 ff. ZPO. Gem. § 485 Abs. 1 ZPO findet eine vorsorgliche Tatsachenfeststellung durch eine Beweisaufnahme außerhalb des Urteilsverfahrens statt. Als Beweismittel gelten der Augenscheinsbeweis...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (3) Personalstruktur

Rz. 27 Der Krankenhausträger ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die von ihm aufgestellten Organisationsstrukturen[118] durch entsprechende Instruktionen und Überwachung des von ihm eingesetzten ärztlichen und nicht-ärztlichen Personals tatsächlich umgesetzt werden.[119] Setzt ein Krankenhausträger z.B. übermüdete Ärzte bei der Behandlung ein, d...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / dd) Fehlender Facharztstandard

Rz. 151 Der Patient hat beim Aussuchen von Krankenhaus oder Praxis einen Anspruch auf eine gute ärztliche Versorgung nach Maßstab eines erfahrenen Arztes der jeweiligen Fachgruppe, regelmäßig also Anspruch auf Behandlung durch einen Facharzt.[321] Wird nun der Patient einer Behandlung zugeführt, die nicht einem fachärztlichen Standard entspricht, stellt bereits diese Behandl...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (1) Organisationspflichten des Krankenhausträgers allgemein

Rz. 25 Krankenhäuser sind aus betriebswirtschaftlicher Sicht Dienstleistungsbetriebe im Bereich von Diagnostik, Therapie, Pflege, Betreuung, Unterbringung und Versorgung von Patienten. Die lege artis durchgeführte Versorgung des Patienten im Krankenhaus wird durch ein Zusammenwirken von ärztlichem, pflegerischem und medizinisch-technischem Personal gewährleistet. Der reibung...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (1) Wartung medizinischer Geräte/apparative Ausstattung

Rz. 32 Das Krankenhaus hat für die Einhaltung der Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes und der Medizingeräteverordnung sowie der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Gefahrenschutzbestimmung zu sorgen. Darüber hinaus hat der Krankenhausträger die benötigten medizinischen und technischen Geräte vorzuhalten und durch regelmäßige Wartung funktionstücht...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / ff) Organisationspflichten im Zusammenhang mit der ärztlichen Aufklärung und ihrer Dokumentation

Rz. 36 Aufklärung[143] ist ärztliche Pflicht: Jede Art von Formularaufklärung allein ist zu vermeiden; das Aufklärungsformular soll lediglich Merkblatt zur Vorbereitung und ggf. Ergänzung des eigentlichen ärztlichen Aufklärungsgesprächs sein. Der Krankenhausträger muss darauf hinwirken, dass über das individuelle Aufklärungsgespräch hinausgehende, ergänzende Bemerkungen hand...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (4) Dokumentation als Organisationsaufgabe

Rz. 35 Dokumentation ist bekanntlich vertragliche Nebenpflicht.[140] Art und Umfang der Dokumentation liegen grundsätzlich im Kompetenzbereich der Leitenden Abteilungsärzte, der Krankenhausträger ist jedoch verpflichtet, ggf. durch Dienstanweisungen auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Dokumentationspflicht hinzuweisen und die Ärzte zur Erfüllung ihrer ...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (1) Person des Aufklärers (Aufklärungspflichtiger)

Rz. 44 Die Aufklärung muss durch einen Arzt durchgeführt werden.[164] Grundsätzlich muss jeder Arzt über den von ihm durchzuführenden Behandlungsschritt selber aufklären und kann sich nicht auf die Aufklärung anderer verlassen.[165] So hat z.B. der Anästhesist ggf. auf die Narkoserisiken[166] hinzuweisen, der Strahlentherapeut auf das Risiko der Bestrahlung usw. Im heutigen ...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / 4. Muster: Klageerwiderungsschrift

Rz. 137 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 5.8: Klageerwiderungsschrift In dem Rechtsstreit des _________________________ (Vorname, Nachname, Adresse) Prozessbevollmächtigter: _________________________ gegen _________________________ (Bezeichnung des Arztes, Vorname, Nachname, Adresse) Prozessbevollmächtigter: _________________________ Az.: 3 O 205/05 werden w...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / b) Verfahren vor Gutachterkommissionen/Schlichtungsstellen

Rz. 76 Eine weitere Möglichkeit ist die Anrufung der sog. Gutachterkommissionen/Schlichtungsstellen der Landesärztekammern. Die Gutachter- und Schlichtungsstellen sind ein Gremium aus medizinischen und juristischen Fachleuten in einem nicht justizförmigen Verfahren, nur ihrem Gewissen verpflichtet, d.h. nicht weisungsgebunden. Patientenorganisationen, Verbraucherschutzeinric...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / IV. Muster: Anspruchsschreiben

Rz. 56 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 5.1: Anspruchsschreiben An das _________________________-Krankenhaus Sehr geehrter Herr Dr. _________________________, sehr geehrte Damen und Herren, wir vertreten die rechtlichen Interessen des _________________________. Die auf uns lautende Vollmacht sowie Schweigepflichtentbindungserklärung liegt bei. Namens und i...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / d) Muster: Schadensersatzklage

Rz. 117 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 5.7: Schadensersatzklage An das Landgericht _________________________ Klage des _________________________ (Vorname, Nachname, Adresse) – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _________________________ gegen – Beklagte zu 1) –mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / cc) Organisationspflichtverletzungen

Rz. 24 Organisationspflichtverletzungen[116] im Haftpflichtprozess nehmen immer mehr an Bedeutung zu: Die Haftung des Krankenhauses/Krankenhausträgers tritt in den Vordergrund. Der Krankenhausträger haftet entweder für Versäumnisse des behandelnden Arztes oder aber für eigene Versäumnisse. Im letzteren Fall spricht man von einer Haftung für Organisationsverschulden. Eine Ver...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (4) Überwachung des Chefarztes/nachgeordneten Personals

Rz. 28 Den Krankenhausträger trifft die Pflicht, den Chefarzt (Leitenden Arzt) hinsichtlich der diesem übertragenen Organisationsaufgaben zu überwachen, dessen Dienstaufgaben eindeutig festzulegen und seine Kompetenzbereiche abzugrenzen.[122] Auch die Organisation der Überwachung von Assistenzärzten durch gezielte Kontrollen, des Einsatzes von qualifiziertem Personal, ggf. j...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / ee) Organisationspflichten über die Krankenbehandlung hinaus

Rz. 31 Organisationspflichten des Krankenhausträgers gehen noch über die eigentliche Krankenhausbehandlung hinaus: Der Krankenhausträger ist verpflichtet, einem testierwilligen Patienten jede zumutbare Unterstützung zur Testamentserrichtung im Krankenhaus zu gewähren.[134] Weiterhin hat der Krankenhausträger die Überwachung der Einhaltung vereinbarter Nachsorgetermine – auch...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / gg) Verkehrssicherungspflichten

Rz. 37 Den Krankenhausträger treffen allgemeine Verkehrssicherungspflichten gegenüber dem Patienten.[145] Er hat dafür zu sorgen, dass niemand vermeidbar aufgrund von unsicheren oder unhygienischen Zuständen im Bereich der Klinik Schaden erleidet. Der BGH hat hierzu entschieden, dass keine Haftung der Klinik besteht im Fall eines Suizids des Patienten.[146] In diesem Rahmen ...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (3) Aufbewahrung der Krankenhausunterlagen als Organisationsaufgabe

Rz. 34 Die Aufbewahrung der Krankenhausunterlagen ist vom Krankenhausträger zu organisieren.[138] Die Aufbewahrungspflicht für Krankenunterlagen beträgt zehn Jahre, § 630f Abs. 3 BGB. Eine darüber hinausgehende Pflicht zur Aufbewahrung besteht nur dann, wenn der jeweilige Arzt mit einer Inanspruchnahme rechnen musste.[139] Mikroverfilmung ist zulässig. Der Krankenhausträger ...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (2) Einsichtsrecht der Erben

Rz. 67 Grundsätzlich haben die Erben eines verstorbenen Patienten ein Einsichtsrecht in die diesen betreffenden Behandlungsunterlagen (§ 630g Abs. 3 BGB), sofern nicht erkennbar der Wille des Verstorbenen entgegensteht,[228] so z.B. wenn nächste Angehörige eines Verstorbenen einen möglichen Behandlungsfehler aufdecken wollen. Ansonsten gilt die Schweigepflicht über den Tod h...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / 1. Haftungsgrundlagen

Rz. 2 Die Arzthaftung ist im BGB nicht als einheitliche Berufshaftung ausgestaltet, sondern fußt auf einer vertraglichen und einer deliktischen Haftungsgrundlage.[1] Im Jahr 2013 wurde zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten das Patientenrechtegesetz in den §§ 630a ff. BGB kodifiziert. Zentrale Anspruchsgrundlagen sind § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 630a BGB (v...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / a) Strafrechtliches Ermittlungsverfahren

Rz. 75 Häufig wird im Rahmen einer Erstberatung die Frage nach der Möglichkeit der Erstattung einer Strafanzeige gestellt. Ermittlungs- bzw. Strafverfahren dauern lange, häufig viele Jahre. In dieser Zeit lehnen Haftpflichtversicherer jegliche Verhandlungen mit dem Patienten und seinem Vertreter ab, der materielle Schaden kann nicht reguliert werden. Der Patient muss in der ...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / a) Allgemeines

Rz. 51 Nach den Grundsätzen des Haftungsrechts hat der Patient gegen den behandelnden Arzt, der einen Behandlungsfehler begangen hat oder sofern die Aufklärung bzw. Einwilligung unterblieben ist, einen Schadensersatzanspruch aus dem hieraus resultierenden Schaden.[194] Dies gilt sowohl für die vertragliche als auch die außervertragliche Haftung und umfasst materielle wie imm...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (1) Horizontale Arbeitsteilung

Rz. 29 Ist ein niedergelassener Arzt aufgrund eigener, begrenzter persönlicher Fähigkeiten und/oder unzureichender Ausstattung nicht in der Lage, eine standardgemäße Behandlung des Patienten zu gewährleisten, ist er verpflichtet, den Patienten entweder zu einem anderen Facharzt oder aber in das Krankenhaus bzw. ggf. in eine Institutsambulanz zu überweisen. Kommt es im Bereic...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / aa) Aufklärungspflichten/Informationspflichten

Rz. 38 Jede ärztliche, die Integrität des Menschen berührende Maßnahme stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar.[149] Damit erfüllt auch die lege artis durchgeführte und gebotene ärztliche Heilbehandlung den Tatbestand der Körperverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB. Nach § 8 MBO-Ä bedarf der Arzt zur Behandlung der Einwilligung des Patien...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / a) Amtsermittlungsgrundsatz, Streitgegenstand und Rechtskraft

Rz. 87 Seit jeher ist es so, dass zwischen den Parteien eines Arzthaftungsprozesses ein Ungleichgewicht herrscht. Der klagende Patient steht dem zugrunde liegenden medizinischen Sachverhalt als Laie gegenüber und sieht sich somit nicht unerheblichen Problemen bereits in der Darstellung des Sachverhalts ausgesetzt. Dieser Situation hat die Rechtsprechung bereits vor langer Ze...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / 4. Muster: Prozessvergleich

Rz. 167 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 5.9: Prozessvergleichmehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / hh) Beweislastumkehr bei Befunderhebungs- oder Befundsicherungsmangel mit zusätzlichem hypothetischem Behandlungsgeschehen

Rz. 145 Geht es um die Nichterhebung eines Diagnose- oder Kontrollbefunds oder ist ein solcher zwar erhoben, aber nicht mehr vorhanden, kommt eine weitere Beweiserleichterung zugunsten des Patienten in Frage. In solchen Fällen obliegt dem Patienten dermehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / 2. Verjährung

Rz. 69 Gem. §§ 195, 199 BGB gilt nunmehr eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Es kommt einheitlich bei allen Ansprüchen darauf an, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Die dreijährige Verjährungsfrist wird nicht tagesgenau berechnet, so...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / bb) Verwertung anderer Gutachten, insbesondere Privatgutachten

Rz. 160 Bei einem Privatgutachten handelt es sich um einen qualifizierten, urkundlich belegten Parteivortrag.[339] Nur dann, wenn beide Parteien mit der Verwertung eines derartigen Privatgutachtens im Verfahren einverstanden sind, kann auf die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens verzichtet werden. Die Parteien haben gem. §§ 397, 402 ZPO das Recht, den Sa...mehr

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§ 27 Streitwertkatalog der ... / B. Besonderer Teil

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ZErb 10/2025, Arzthaftungsrecht

Keine Schmerzensgeldhaftung bei fehlendem Nachweis eines Behandlungsfehlers – OLG Brandenburg zur Abgrenzung von Tod, Infektion und immateriellem Schaden (OLG Brandenburg [12. Zivilsenat], Urt. v. 22.5.2025 – 12 U 129/23) 1. Für das erforderliche Feststellungsinteresse einer Feststellungsklage genügt es, dass spätere, noch nicht bezifferbare Schadensfolgen ernstlich in Betrac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Grobe Behandlungsfehler.

I. Normzweck. Rn 12 V 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass es dem Behandelnden aufgrund seiner Nähe und seines Wissensvorsprungs eher als dem Patienten zuzumuten ist, das Risiko der Unerweislichkeit zu tragen (BTDrs 17/10488 S 30). II. Umfang der Beweislastumkehr. Rn 13 V kodifiziert die Rspr, nach der das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers die Umkehr der Beweislast nach s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Offenbarung von Behandlungsfehlern.

I. Voraussetzungen. Rn 8 Vor dem Hintergrund einer Abwägung der Interessen des Behandelnden am Schutz seiner Person und des Patienten am Schutz seiner Gesundheit (BTDrs 17/10488 S 21), kann den Behandelnden die Pflicht treffen, eigene wie fremde Behandlungsfehler zu offenbaren (dazu Spickhoff/Spickhoff Rz 24 f; Wagner VersR 12, 789, 795 ff). Der Begriff des Behandlungsfehlers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Erkennbarkeit.

Rn 11 Die Erkennbarkeit bezieht sich nach dem Wortlaut auf Umstände, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen. Das Vorliegen eines Behandlungsfehlers muss damit nicht mit Sicherheit feststehen, doch müssen die Umstände einen Behandlungsfehler überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (MüKoBGB/Wagner Rz 45; Rehborn GesR 13, 257, 261: gewisse Wahrscheinlichkeit; z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Kausalität.

Rn 221 Bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers nimmt die Rspr für die Kausalität zwischen Pflicht- und Rechtsgutverletzung eine Beweislastumkehr vor, sofern der Fehler geeignet war, eine derartige Rechtsgutverletzung herbeizuführen, wobei die Möglichkeit von Mitursächlichkeit genügt (dazu insb BGHZ 159, 48, 55 f mN zur früheren Rspr; NJW 05, 427, 428; 2072, 2073; BGHZ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Voraussetzungen.

Rn 14 Der Patient muss das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers nachweisen. Auf eine Legaldefinition des groben Behandlungsfehlers (§ 823 Rn 221) hat der Gesetzgeber ebenso verzichtet wie auf die berechtigte Forderung nach einer Erstreckung der Beweislastumkehr auch auf einfache Behandlungsfehler. Ein grober Behandlungsfehler kann auch in einem groben Verstoß gg Befunde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umfang der Beweislastumkehr.

Rn 13 V kodifiziert die Rspr, nach der das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers die Umkehr der Beweislast nach sich zieht (BGH NJW 05, 427 [BGH 16.11.2004 - VI ZR 328/03]; § 823 Rn 221; zur Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler bei der Behandlung eines Tieres BGH NJW 16, 2502 [BGH 10.05.2016 - VI ZR 247/15]). Die Beweislastumkehr bezieht sich nur auf die Ursächl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beweisverwertungsverbot.

Rn 13 Systematisch fraglich (Katzenmeier MedR 12, 576, 580; Montgomery et al. MedR 13, 149, 151; Spickhoff ZRP 12, 65, 67) statuiert II 3 ein strafrechtliches Beweisverwertungsverbot. Der Behandelnde soll vor dem Hintergrund des nemo-tenetur-Grundsatzes in einem Straf- oder Bußgeldverfahren nicht gezwungen sein, sich oder einen Angehörigen (§ 52 I StPO) zu belasten. Die Verw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen/Beweislast.

Rn 12 Rechtliche Konsequenzen einer Verletzung der Offenbarungspflicht sieht § 630c nicht vor (zu denkbaren Rechtsfolgen Spickhoff JZ 15, 11, 24 ff; Wagner VersR 12, 789, 797 f; gg die Einordnung von § 630c II 2 als Schutzgesetz iSd § 823 II Spickhoff JZ 15, 11, 23), insb geht der Anspruch aus der Verletzung der Offenbarungspflicht nicht über denjenigen Anspruch hinaus, der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen.

Rn 12 Neben dem Behandlungsfehler stellt die Aufklärungspflichtverletzung den typischen Anknüpfungspunkt für eine Haftung des Behandelnden dar (BeckOKBGB/Katzenmeier Rz 64; zur unterschiedlichen Verjährung von Ansprüchen aus Aufklärungs- und Behandlungsfehlern BGH NJW 17, 949 [BGH 08.11.2016 - VI ZR 594/15]; allg Goehl Arzthaftung und Verjährung, 19). Nicht selten gelangt si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 8 Vor dem Hintergrund einer Abwägung der Interessen des Behandelnden am Schutz seiner Person und des Patienten am Schutz seiner Gesundheit (BTDrs 17/10488 S 21), kann den Behandelnden die Pflicht treffen, eigene wie fremde Behandlungsfehler zu offenbaren (dazu Spickhoff/Spickhoff Rz 24 f; Wagner VersR 12, 789, 795 ff). Der Begriff des Behandlungsfehlers ist weit auszulege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. (2) 1Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken. (2) 1Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Th...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsfolgen/Beweislast.

Rn 7 Die Sicherungsinformation ist, ohne dass sich dies zwingend aus dem Gesetzestext ergibt, Bestandteil der geschuldeten Behandlung. Ein Verstoß stellt demnach eine Pflichtverletzung iSd § 280 I dar, die zur Haftung wegen fehlerhafter Behandlung führen kann, ggf auch zu einer Haftung ggü Dritten (zB bei unterlassener Aufklärung über Ansteckungsgefahr BGHZ 126, 386, 390 ff)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Normzweck.

Rn 12 V 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass es dem Behandelnden aufgrund seiner Nähe und seines Wissensvorsprungs eher als dem Patienten zuzumuten ist, das Risiko der Unerweislichkeit zu tragen (BTDrs 17/10488 S 30).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Untersuchung und Diagnosestellung.

Rn 209 Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten umfassend zu untersuchen und eine Diagnose zu stellen (zu Besonderheiten im Ersteinschätzungsverfahren in der Notaufnahme des Krankenhauses Waltermann NZS 24, 494, 494 ff). Ein deliktsrechtlich relevanter Behandlungsfehler liegt aber nicht bei jeder objektiv unrichtigen Diagnose, sondern nur unter besonderen Umständen vor, zB b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Sicherungsaufklärung.

Rn 214 Die Sicherungsaufklärung (therapeutische Aufklärung, Sicherheitsaufklärung) ist erforderlich, um die notwendige Mitwirkung des Patienten am Heilungsprozess (›compliance‹) zu gewährleisten (s dazu insb BGH NJW 05, 427, 428; BGHZ 162, 320, 323; 163, 209, 217 ff; NJW 09, 2820 Rz 8 ff; VersR 18, 1192 Rz 11, alle mwN; Frahm NJW 22, 2899, 2899 f; zur Abgrenzung zum Befunder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB B

Bagatellklausel Anwendungsbereich § 18 VersAusglG 2 Anwendungsfälle § 18 VersAusglG 3 ff. Ausschluss des Wertausgleichs durch die ~ § 9 VersAusglG 8 beim Versorgungsausgleich § 24 VersAusglG 4; § 25 VersAusglG 10 Ermessen des Gerichts § 18 VersAusglG 12 gerichtliche Entscheidung § 18 VersAusglG 18 geringe Ausgleichsdifferenz gleichartiger Anrechte § 18 VersAusglG 6 geringer Ausgleic...mehr