Fachbeiträge & Kommentare zu Behandlungsfehler

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zfs 01/2022, Mountainbikefa... / 2 Aus den Gründen:

[39] Die Berufung des Klägers ist – soweit die Parteien nicht übereinstimmend den Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben – begründet. [40] 1. Zum Grund der gesamtschuldnerischen (§ 840 BGB) Haftung der Beklagten aus Verletzung der ihnen jeweils obliegenden Verkehrssicherungspflichten gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 839 BGB i.V.m. Art. 33 GG verweist...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 134a Versor... / 1.2 Weitere Rechtsänderungen

Rz. 3a Die Änderung des Abs. 1 Satz 1 bezieht sich auf zum Teil geäußerte Unsicherheiten, ob sich die Qualitätssicherungsmaßnahmen nur auf die von Hebammen geleiteten Einrichtungen oder generell auf die Hebammenhilfe beziehen, und stellt endgültig klar, dass die Vertragspartner nach Abs. 1 sowohl die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen als auch di...mehr

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Sommer, SGB V § 134a Versor... / 1.1 Reform des Hebammenberufes

Rz. 2a Nach § 1 des HebRefG umfasst der Hebammenberuf insbesondere die selbstständige und umfassende Beratung, Betreuung und Beobachtung von Frauen während der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit, die selbstständige Leitung von physiologischen Geburten sowie die Untersuchung, Pflege und Überwachung von Neugeborenen und Säuglinge...mehr

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AGS 11/2021, Zurückweisung ... / I. Sachverhalt

Die Klägerin hatte vor dem LG Lüneburg von den beiden Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes, Schadensersatz sowie Feststellung der Ersatzpflicht und Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen behauptet fehlerhafter Versorgung eines akuten Coronarsyndroms begehrt. Diese Klage richtete sich gegen das von der Beklagten zu 1 betriebene Krankenhaus und gegen dessen ärztliche...mehr

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§ 1 Zum Einstieg und zur Or... / a) Das Recht der sozialen Vorsorge

Rz. 103 Im Recht der sozialen Vorsorge geht es um ein vorbestehendes und auf Vorsorge durch Beiträge angelegtes Sozialrechts- bzw. Sozialleistungsverhältnis. Viele der dortigen Geldleistungen haben Lohnersatzfunktion (§ 4 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 Nr. 4 SGB I). Dazu gehören:mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / bb) Grober Behandlungsfehler

Rz. 149 Die Konsequenz aus der Feststellung eines groben Behandlungsfehlers ist, dass der Arzt seinerseits den Nachweis führen muss, dass der schwere Behandlungsfehler nicht kausal für den eingetretenen Schaden war.[300] Nach neuester Rechtsprechung des BGH soll es zur Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler auch bei Eintritt eines noch unbekannten Gesundheitsschadens...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / f) Behandlungsfehler

Rz. 129 Sodann hat der Arzt auf den von dem Patienten gerügten Behandlungsfehler zu erwidern. Er sollte aus seiner Sicht darstellen, warum die durchgeführten Behandlungsmaßnahmen nicht behandlungsfehlerhaft waren, sondern dem ärztlichen Standard entsprachen. Dies sollte er dann auch durch entsprechende Beweisantritte wie z.B. Sachverständigengutachten untermauern. Auch wenn ...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / gg) Beweislastumkehr bei "grobem" Behandlungsfehler

Rz. 144 Mit der Entscheidung vom 27.4.2004, VI ZR 34/04,[291] hat der BGH Abschied von der Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr genommen. Ist gem. § 286 ZPO ein grober Behandlungsfehler festgestellt, so greift grundsätzlich die Beweislastumkehr auf der Kausalitätsebene.[292] Der Anspruchsgegner kann der Haftung also nur mit dem vollen Kausalitätsgegenbeweis entge...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / b) Ärztlicher Behandlungsfehler

Rz. 21 Aufgrund der Vielzahl der in der Praxis vorkommenden, unterschiedlichsten Behandlungsfehler ist die Zuordnung von Behandlungsfehlern zu einzelnen Fehlertypen schwierig; Rechtsprechung und Literatur sind insoweit nicht einheitlich.[101] Die Zuordnung an sich zu bestimmten Behandlungsfehlertypen ist in der Praxis selten entscheidend. Man unterscheidet grundsätzlich zwis...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / aa) Vollbeweis (§ 286 ZPO) bei Behandlungsfehler

Rz. 138 Der Patient trägt als Anspruchsteller im Arzthaftungsprozess die Beweislast für den Behandlungsfehler, für den Schaden, für den Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden sowie für das Verschulden des Arztes bei gleichzeitig maßvollen Anforderungen an seine Darlegungslast. Er muss den Sachverhalt, aus dem sich ein Behandlungsverschulden ergeben soll, ...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / bb) Beweislast bei typischem Geschehensablauf – Anscheinsbeweis für Behandlungsfehler (sog. Prima-facie-Beweis)

Rz. 139 Hat die patientenseits geklagte Gesundheitsschädigung ihre Ursache typischerweise in einer Abweichung vom erforderlichen Behandlungsstandard, so ist der Anscheinsbeweis zulässig. Voraussetzung ist ein typischer Geschehensablauf, den der Patient beweisen muss.[282] Steht ein typischer Geschehensablauf fest, so kann entweder aus einem festgestellten bestimmten Behandlu...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / aa) Diagnosefehler

Rz. 22 Ein Diagnosefehler liegt dann vor, wenn erhobene medizinische Befunde vom Arzt fehlinterpretiert werden. Eine Fehlinterpretation erhobener medizinischer Befunde als Behandlungsfehler wertet die Rechtsprechung zurückhaltend.[102] Solange ein Irrtum in Form einer objektiv gesehen falschen Diagnose noch begründbar, noch nachvollziehbar ist, liegt danach kein vorwerfbarer...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / c) Einschaltung der Krankenkasse

Rz. 77 Nach § 66 SGB V sind die Krankenkassen verpflichtet, ihren Mitgliedern bei der Überprüfung und Durchsetzung möglicher Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arzt behilflich zu sein. Krankenkassen sind heute z.T. äußerst aktiv in der Unterstützung ihrer Mitglieder. Nicht selten ist es die Krankenkasse, die ihre Mitglieder auf mögliche Behandlungsfehler aufmerksam macht....mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / a) Allgemeines

Rz. 13 Die Haftung des Arztes setzt das Vorliegen eines Behandlungsfehlers voraus. Der Behandlungsfehler ist in § 630a Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB geregelt. Der Arzt schuldet dem Patienten auf der Grundlage des Behandlungsvertrags sowohl vertraglich als auch deliktisch in der Regel die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach dem Erkenntnisstand der medizinischen Wissenscha...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / b) Beweislasten auf Arztseite

Rz. 147 Der Patient hat vor Gericht den Nachweis zu führen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, ein Schaden eingetreten ist, der behandlungsfehlerursächlich für den Schaden war, den Arzt Verschulden trifft, der Behandlungsfehler von ihm also mindestens fahrlässig verursacht wurde. Demgegenüber stehen jedoch auch Beweislasten des Arztes gegenüber, und zwar in folgenden Fälle...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / bb) Therapiefehler

Rz. 23 Therapiefehler sind so vielfältig, wie es Behandlungen gibt. Dem Arzt obliegt dabei im Rahmen der Therapiefreiheit die Entscheidung zur Wahl der Therapie an sich. Hier gesteht ihm die Rechtsprechung ein weites Beurteilungsermessen zu. Anhand der vorgegebenen, konkreten Befunde des Einzelfalls kann und darf der Arzt entsprechend seiner eigenen Erfahrungen ein eigenes B...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / cc) Rechtliche Konsequenzen von Dokumentationsmängeln

Rz. 64 Als Behandlungsfehler können Dokumentationsmängel nur dann eine Haftung auslösen, wenn infolgedessen eine falsche Therapie, z.B. eine Übertherapie, durchgeführt wird. Entsprechendes gilt für den Fall, dass Unterlagen zu früh vernichtet werden. Gelegentlich können Dokumentationslücken den Beginn der Verjährung hinausschieben, z.B. dann, wenn gerade die Dokumentationslü...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (2) Vertikale Arbeitsteilung

Rz. 30 Die vertikale Arbeitsteilung in einem arbeitsteiligen Praxis- und Klinikbetrieb ist unabdingbar und stellt hohe Anforderungen an die Kontrolle des nachgeordneten ärztlichen und nicht-ärztlichen Personals. In Betracht kommt die Delegation von Behandlungsmaßnahmen und pflegerischen Maßnahmen auf Assistenzärzte, Hebammen und Krankenpfleger. Bei Übertragung von Behandlung...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / 3. Kausalität

Rz. 50 Um eine Schadensersatzpflicht auszulösen, muss der Behandlungsfehler kausal für den eingetretenen Schaden sein. Die Beweislast liegt hier regelmäßig beim Patienten. Zu unterscheiden ist zwischen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität. Die haftungsbegründende Kausalität betrifft zunächst die Verletzung des geschützten Rechtsguts i.S.d. § 823 A...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / kk) Fehlender Haftungszusammenhang

Rz. 158 Das Risiko, dass sich der Ursachenverlauf nicht klären lässt, trägt, von Fällen der Beweislastumkehr abgesehen,[316] der Patient. Nicht selten können die geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen des Patienten vielfache Ursachen haben. Es könnte sich somit auch um eine unvermeidliche Komplikation handeln. Diese zweifache Möglichkeit muss der Arzt beweisen. Kann er dies...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (2) Sicherheit des Patienteneigentums

Rz. 33 Der Krankenhausträger hat Vorkehrungen zu treffen, um die Sicherheit des Patienteneigentums zu garantieren. Hierzu hat er Verwahrungsmöglichkeiten zu schaffen.[136]mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (3) Aufbewahrung der Krankenhausunterlagen als Organisationsaufgabe

Rz. 34 Die Aufbewahrung der Krankenhausunterlagen ist vom Krankenhausträger zu organisieren.[137] Mikroverfilmung ist zulässig. Der Krankenhausträger hat dafür Sorge zu tragen, dass verfilmte Unterlagen leserlich zu reproduzieren sind.mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / dd) Organisationsfehler im Bereich horizontaler und vertikaler Arbeitsteilung

(1) Horizontale Arbeitsteilung Rz. 29 Ist ein niedergelassener Arzt aufgrund eigener, begrenzter persönlicher Fähigkeiten und/oder unzureichender Ausstattung nicht in der Lage, eine standardgemäße Behandlung des Patienten zu gewährleisten, ist er verpflichtet, den Patienten entweder zu einem anderen Facharzt oder aber in das Krankenhaus bzw. ggf. in eine Institutsambulanz zu ...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 119 Dem Arzt bzw. Krankenhausträger wird die Klage zugestellt, auf die substantiiert erwidert werden muss. In der Regel werden Behandlungsfehler und ggf. auch Aufklärungsfehler gerügt.mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (2) Anästhesist

Rz. 90 Der Anästhesist haftet für seine Behandlungsfehler selbst; er ist nicht Erfüllungsgehilfe des Operateurs.[243]mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (2) Haushalts- oder Wirtschaftsplanung

Rz. 26 Der Krankenhausträger hat für die räumliche, personelle und sachliche Ausstattung der Klinik zu sorgen. Die Ausstattung muss der spezifischen Aufgabenstellung entsprechend ausfallen. Organisationsstrukturen müssen angemessen sein und effektive Arbeit gewährleisten.[116]mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 83 Ob das selbstständige Beweisverfahren für arzthaftungsrechtliche Ansprüche geeignet ist, ist seit langem umstritten. Das selbstständige Beweisverfahren richtet sich nach den §§ 485 ff. ZPO. Gem. § 485 Abs. 1 ZPO findet eine vorsorgliche Tatsachenfeststellung durch eine Beweisaufnahme außerhalb des Urteilsverfahrens statt. Als Beweismittel gelten der Augenscheinsbeweis...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (1) Wartung medizinischer Geräte/apparative Ausstattung

Rz. 32 Das Krankenhaus hat für die Einhaltung der Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes und der Medizingeräteverordnung sowie der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Gefahrenschutzbestimmung zu sorgen. Darüber hinaus hat der Krankenhausträger die benötigten medizinischen und technischen Geräte vorzuhalten und durch regelmäßige Wartung funktionstücht...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / ff) Organisationspflichten im Zusammenhang mit der ärztlichen Aufklärung und ihrer Dokumentation

Rz. 36 Aufklärung[140] ist ärztliche Pflicht: Jede Art von Formularaufklärung allein ist zu vermeiden; das Aufklärungsformular soll lediglich Merkblatt zur Vorbereitung und ggf. Ergänzung des eigentlichen ärztlichen Aufklärungsgesprächs sein. Der Krankenhausträger muss darauf hinwirken, dass über das individuelle Aufklärungsgespräch hinausgehende, ergänzende Bemerkungen hand...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / gg) Verkehrssicherungspflichten

Rz. 37 Den Krankenhausträger treffen allgemeine Verkehrssicherungspflichten gegenüber dem Patienten.[142] Er hat dafür zu sorgen, dass niemand vermeidbar aufgrund von unsicheren oder unhygienischen Zuständen im Bereich der Klinik Schaden erleidet. Der BGH hat hierzu entschieden, dass keine Haftung der Klinik besteht im Fall eines Suizids des Patienten.[143] In diesem Rahmen ...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (3) Personalstruktur

Rz. 27 Der Krankenhausträger ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die von ihm aufgestellten Organisationsstrukturen[117] durch entsprechende Instruktionen und Überwachung des von ihm eingesetzten ärztlichen und nicht-ärztlichen Personals tatsächlich umgesetzt werden.[118] Setzt ein Krankenhausträger z.B. übermüdete Ärzte bei der Behandlung ein, d...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / a) Allgemeines

Rz. 51 Nach den Grundsätzen des Haftungsrechts hat der Patient gegen den behandelnden Arzt, der einen Behandlungsfehler begangen hat oder sofern die Aufklärung bzw. Einwilligung unterblieben ist, einen Schadensersatzanspruch aus dem hieraus resultierenden Schaden.[190] Dies gilt sowohl für die vertragliche als auch die außervertragliche Haftung und umfasst materielle wie imm...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (1) Organisationspflichten des Krankenhausträgers allgemein

Rz. 25 Krankenhäuser sind aus betriebswirtschaftlicher Sicht Dienstleistungsbetriebe im Bereich von Diagnostik, Therapie, Pflege, Betreuung, Unterbringung und Versorgung von Patienten. Die lege artis durchgeführte Versorgung des Patienten im Krankenhaus wird durch ein Zusammenwirken von ärztlichem, pflegerischem und medizinisch-technischem Personal gewährleistet. Der reibung...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / d) Muster: Schadensersatzklage

Rz. 117 Muster 5.7: Schadensersatzklage Muster 5.7: Schadensersatzklage An das Landgericht _____ Klage des _____ (Vorname, Nachname, Adresse) – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _____ gegen – Beklagte zu 1) – – Beklagter zu 2) – wegen: Arzthaftung Namens und in Vol...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (4) Überwachung des Chefarztes/nachgeordneten Personals

Rz. 28 Den Krankenhausträger trifft die Pflicht, den Chefarzt (Leitenden Arzt) hinsichtlich der diesem übertragenen Organisationsaufgaben zu überwachen, dessen Dienstaufgaben eindeutig festzulegen und seine Kompetenzbereiche abzugrenzen.[121] Auch die Organisation der Überwachung von Assistenzärzten durch gezielte Kontrollen, des Einsatzes von qualifiziertem Personal, ggf. j...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / ee) Organisationspflichten über die Krankenbehandlung hinaus

Rz. 31 Organisationspflichten des Krankenhausträgers gehen noch über die eigentliche Krankenhausbehandlung hinaus: Der Krankenhausträger ist verpflichtet, einem testierwilligen Patienten jede zumutbare Unterstützung zur Testamentserrichtung im Krankenhaus zu gewähren.[133] Weiterhin hat der Krankenhausträger die Überwachung der Einhaltung vereinbarter Nachsorgetermine – auch...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (4) Dokumentation als Organisationsaufgabe

Rz. 35 Dokumentation ist bekanntlich vertragliche Nebenpflicht.[138] Art und Umfang der Dokumentation liegen grundsätzlich im Kompetenzbereich der Leitenden Abteilungsärzte, der Krankenhausträger ist jedoch verpflichtet, ggf. durch Dienstanweisungen auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Dokumentationspflicht hinzuweisen und die Ärzte zur Erfüllung ihrer ...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / a) Strafrechtliches Ermittlungsverfahren

Rz. 75 Häufig wird im Rahmen einer Erstberatung die Frage nach der Möglichkeit der Erstattung einer Strafanzeige gestellt. Ermittlungs- bzw. Strafverfahren dauern lange, häufig viele Jahre. In dieser Zeit lehnen Haftpflichtversicherer jegliche Verhandlungen mit dem Patienten und seinem Vertreter ab, der materielle Schaden kann nicht reguliert werden. Der Patient muss in der ...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / IV. Muster: Anspruchsschreiben

Rz. 56 Muster 5.1: Anspruchsschreiben Muster 5.1: Anspruchsschreiben An das _____-Krankenhaus Sehr geehrter Herr Dr. _____, sehr geehrte Damen und Herren, wir vertreten die rechtlichen Interessen des _____. Die auf uns lautende Vollmacht sowie Schweigepflichtentbindungserklärung liegt bei. Namens und im Auftrage unserer Mandanten machen wir hiermit Schadensersatz, insbesondere Sch...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / b) Verfahren vor Gutachterkommissionen/Schlichtungsstellen

Rz. 76 Eine weitere Möglichkeit ist die Anrufung der sog. Gutachterkommissionen/Schlichtungsstellen der Landesärztekammern. Die Gutachter- und Schlichtungsstellen sind ein Gremium aus medizinischen und juristischen Fachleuten in einem nicht justizförmigen Verfahren, nur ihrem Gewissen verpflichtet, d.h. nicht weisungsgebunden. Patientenorganisationen, Verbraucherschutzeinric...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / 1. Haftungsgrundlagen

Rz. 2 Die Arzthaftung ist im BGB nicht als einheitliche Berufshaftung ausgestaltet, sondern fußt auf einer vertraglichen und einer deliktischen Haftungsgrundlage.[1] Im Jahr 2013 wurde zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten das Patientenrechtegesetz in den §§ 630a ff. BGB kodifiziert. Zentrale Anspruchsgrundlagen sind § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 630a BGB (v...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / dd) Fehlender Facharztstandard

Rz. 151 Der Patient hat beim Aussuchen von Krankenhaus oder Praxis einen Anspruch auf eine gute ärztliche Versorgung nach Maßstab eines erfahrenen Arztes der jeweiligen Fachgruppe, regelmäßig also Anspruch auf Behandlung durch einen Facharzt.[304] Wird nun der Patient einer Behandlung zugeführt, die nicht einem fachärztlichen Standard entspricht, stellt bereits diese Behandl...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / cc) Organisationspflichtverletzungen

Rz. 24 Organisationspflichtverletzungen[115] im Haftpflichtprozess nehmen immer mehr an Bedeutung zu: Die Haftung des Krankenhauses/Krankenhausträgers tritt in den Vordergrund. Der Krankenhausträger haftet entweder für Versäumnisse des behandelnden Arztes oder aber für eigene Versäumnisse. Im letzteren Fall spricht man von einer Haftung für Organisationsverschulden. Eine Ver...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (2) Einsichtsrecht der Erben

Rz. 67 Grundsätzlich haben die Erben eines verstorbenen Patienten ein Einsichtsrecht in die diesen betreffenden Behandlungsunterlagen (§ 630g Abs. 3 BGB), sofern nicht erkennbar der Wille des Verstorbenen entgegensteht,[216] so z.B. wenn nächste Angehörige eines Verstorbenen einen möglichen Behandlungsfehler aufdecken wollen. Ansonsten gilt die Schweigepflicht über den Tod h...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / 4. Muster: Klageerwiderungsschrift

Rz. 137 Muster 5.8: Klageerwiderungsschrift Muster 5.8: Klageerwiderungsschrift In dem Rechtsstreit des _____ (Vorname, Nachname, Adresse) Prozessbevollmächtigter: _____ gegen _____ (Bezeichnung des Arztes, Vorname, Nachname, Adresse) Prozessbevollmächtigter: _____ Az.: 3 O 205/05 werden wir beantragen, die Klage abzuweisen. Begründung: I. Einleitung II. Prozessuales 1. Anträge 2. Einzelr...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / a) Amtsermittlungsgrundsatz, Streitgegenstand und Rechtskraft

Rz. 87 Seit jeher ist es so, dass zwischen den Parteien eines Arzthaftungsprozesses ein Ungleichgewicht herrscht. Der klagende Patient steht dem zugrunde liegenden medizinischen Sachverhalt als Laie gegenüber und sieht sich somit nicht unerheblichen Problemen bereits in der Darstellung des Sachverhalts ausgesetzt. Dieser Situation hat die Rechtsprechung bereits vor langer Ze...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (1) Horizontale Arbeitsteilung

Rz. 29 Ist ein niedergelassener Arzt aufgrund eigener, begrenzter persönlicher Fähigkeiten und/oder unzureichender Ausstattung nicht in der Lage, eine standardgemäße Behandlung des Patienten zu gewährleisten, ist er verpflichtet, den Patienten entweder zu einem anderen Facharzt oder aber in das Krankenhaus bzw. ggf. in eine Institutsambulanz zu überweisen. Kommt es im Bereic...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / aa) Aufklärungspflichten/Informationspflichten

Rz. 38 Jede ärztliche, die Integrität des Menschen berührende Maßnahme stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar.[146] Damit erfüllt auch die lege artis durchgeführte und gebotene ärztliche Heilbehandlung den Tatbestand der Körperverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB. Nach § 8 MBO-Ä bedarf der Arzt zur Behandlung der Einwilligung des Patien...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / hh) Beweislastumkehr bei Befunderhebungs- oder Befundsicherungsmangel mit zusätzlichem hypothetischem Behandlungsgeschehen

Rz. 145 Geht es um die Nichterhebung eines Diagnose- oder Kontrollbefunds oder ist ein solcher zwar erhoben, aber nicht mehr vorhanden, kommt eine weitere Beweiserleichterung zugunsten des Patienten in Frage. In solchen Fällen obliegt dem Patienten dermehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / 2. Verjährung

Rz. 69 Gem. §§ 195, 199 BGB gilt nunmehr eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Es kommt einheitlich bei allen Ansprüchen darauf an, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Die dreijährige Verjährungsfrist wird nicht tagesgenau berechnet, so...mehr