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§ 11 Heilwesenversicherung / 1. Spätschadenrisiko

Prof. Karl-Otto Bergmann, Dr. Carolin Wever
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Rz. 116

Beim Schadenfall im Bereich der Arzthaftung kann zwischen dem (angeblichen) Behandlungsfehler und der Erkennbarkeit des Schadens bzw. der Geltendmachung von Ansprüchen ein jahrelanger Zeitraum liegen. Das zeitliche Auseinanderfallen von Behandlungsmaßnahme und Erkennbarkeit des Schadens bzw. Anspruchsanmeldung wird dann wichtig, wenn nicht für den gesamten Zeitraum Versicherungsschutz, überhaupt oder bei demselben Versicherer, besteht. In der Praxis sind schon Schadenanmeldungen kurz vor Ablauf der bislang geltenden allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren vorgekommen. Nach § 195 BGB beträgt die einheitliche Verjährungsfrist für vertragliche und deliktische Ansprüche drei Jahre. Allerdings beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist erst mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren Ansprüche wegen Personenschädigungen nach 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 199 Abs. 2 BGB). Es kann also weiterhin zu Anspruchsanmeldungen und Klagen Jahre und vielleicht erst Jahrzehnte nach der Behandlung kommen.

 

Rz. 117

Grob fahrlässige Unkenntnis steht beim Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB der positiven Kenntnis gleich, anders als nach der alten Regelung zur Verjährung von deliktischen Ansprüchen. Nach der Rechtsprechung des BGH zur Kenntnis i.S.d. § 852 Abs. 1 BGB a.F. im Bereich der Arzthaftung musste der Geschädigte nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tats...

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