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§ 5 Verjährung / III. Geschädigtenmehrheit

Jürgen Jahnke
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Rz. 366

Die Verjährung ist für jeden Anspruchssteller getrennt zu prüfen (auch Rdn 231 f.). Der Verjährungseinwand bei Beteiligung von Gesamtschuldnern und Gesamtgläubigern hat nach §§ 425 Abs. 2, 429 Abs. 3 S. 1 BGB nur Einzelwirkung (auch Rdn 424).

 

Rz. 367

Jeder einzelne Anspruchsteller ist für seine Rechtssicherung individuell zuständig. Das Verhalten anderer – parallel durch dasselbe Haftungsgeschehen betroffener – Geschädigter beeinflusst den Fristenlauf nicht wechselseitig. Jeder Anspruch nimmt sein eigenes Schicksal.

 

Rz. 368

Das gilt auch für Drittleistungsträger.

 

Rz. 369

Wandelt sich im Verlaufe der Regulierung die Anspruchsnatur, haben die jeweiligen Ansprüche ihr eigenes Schicksal. Verstirbt beispielsweise der durch das Haftpflichtgeschehen zunächst nur Verletzte später und wird vom Rentenversicherer nunmehr an Stelle von Erwerbsunfähigkeitsrente (resultierend aus dem Verdienstunfall des unmittelbar Geschädigten) eine Hinterbliebenenrente (resultierend aus dem Unterhaltsschaden des anspruchsberechtigten Dritten = Hinterbliebenen; zum Fristbeginn bei späterem Tod Rdn 449 ff.) gezahlt, muss der Drittleistungsträger rechtzeitig verdeutlichen, dass er nunmehr Ansprüche aus dem Recht eines anderen Geschädigten verfolgen will. Dies gilt nicht zuletzt auch mit Blick auf Kausalitätsprüfungen.

 

Rz. 370

Werden durch ein einheitliches Unfallgeschehen mehrere Personen verletzt, hat – wenn für beide Personen derselbe Unfallversicherungsträger (z.B. dieselbe Berufsgenossenschaft) zuständig ist (z.B. Arbeitsunfall mehrerer Personen) – dieser Unfallversicherungsträger für jede einzelne bei ihm versicherte Person jeweils personenbezogen (und nicht nur anlassbezogen [= Schadenereignis]) getrennt Ansprüche anzumelden.[298] Die Anmeldung nur für einen Geschädigten beeinträchtigt den Ve...

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