Dr. iur. Christian Saueressig
Rz. 22
Die für die Zurückweisung verspäteten Vorbringens bedeutsamsten Fristen im Sinne des § 296 Abs. 1 ZPO sind die Klageerwiderungsfristen, §§ 275, 276 ZPO.
Aber BGH NJW 2012, 2808:
Zitat
Verteidigungsmittel sind in der Regel nicht "nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist" (§ 296 Abs. 1 ZPO) vorgebracht, wenn das Gericht nach Ablauf der gem. § 276 Abs. 1 S. 2 ZPO gesetzten (und verlängerten) Klageerwiderungsfrist dem Beklagten ohne Fristsetzung nochmals Gelegenheit zur Klageerwiderung gibt.
Die gesetzte Frist und das Vorbringen, welches als verspätet zurückgewiesen werden soll, müssen auch aufeinander bezogen sein.
BGH NJW-RR 2017, 1018:
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Hat das Gericht eine Frist zur Stellungnahme zum Gutachten gem. § 411 Abs. 4 S. 2 ZPO gesetzt, so kann nach Fristablauf eingehender Parteivortrag, der sich nicht auf die im Gutachten behandelte Beweisfrage bezieht, nicht nach § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden.
Für die Klageerwiderungsfristen kann eine Verspätung zunächst einmal dadurch vermieden werden, dass ein Antrag auf Fristverlängerung nach § 224 ZPO gestellt wird. Nach OLG Karlsruhe soll das verspätete Vorbringen trotz unterlassenen Fristverlängerungsantrages schon dann nicht präkludiert werden können, wenn einem solchen Antrag mit Sicherheit entsprochen worden wäre.
Für eine wirksame richterliche Frist hat der BGH folgende Anforderungen aufgestellt: Zum einen muss die fristsetzende Verfügung vom zuständigen Richter unterzeichnet sein (die bloße Paraphe genügt nicht!) und förmlich zugestellt oder mündlich verkündet sein. Inhaltlich müssen Fristdauer, die jeweiligen Anforderungen und die Folgen der Fristversäumung erkennbar sein.
BGH NJW 2009, 515:
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Die Zustellung einer bloßen Mitteilung der Geschäftsstelle, über die vom Vorsitzenden der Berufungskammer g...