Fachbeiträge & Kommentare zu BEEG

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / O. Opfergrenze

Rn. 255 Stand: EL 190 – ET: 07/2026 Unterhaltsaufwendungen, die der StPfl leistet, werden nur insoweit als ag Belastung anerkannt, als die Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Einkommen stehen und dem StPfl nach Abzug der Unterhaltsleistungen ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensbedarfs und dem seiner Familie verbleiben, BFH v 17.01.1984, VI R 2...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Bezüge

Rn. 196 Stand: EL 190 – ET: 07/2026 Neben den Einkünften sind auch Bezüge auf die nach § 33a Abs 1 S 1 und S 2 EStG ermittelten Höchstbeträge anzurechnen. Zu den Bezügen iSd § 33a EStG gehören alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die iRd einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung deshalb nicht erfasst werden, weil sie nicht steuerbar oder steuerfrei sind. Dabei ist es f...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Geringfügige Beschäftigung ... / 3.8 Kündigungsschutz

Für den Kündigungsschutz von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern gibt es keine Besonderheiten; nach 6-monatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses genießen sie nach § 1 Abs. 1 KSchG den allgemeinen Kündigungsschutz. Auch die Regelungen des besonderen Kündigungsschutzes nach § 17 MuSchG, §§ 168 ff. SGB IX und § 18 BEEG gelten ohne Einschränkung. Zu beachten ist, dass für Te...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausbildung / 2.2.1.2 Anzuwendende Vorschriften

Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus dem BBiG nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden (§ 10 Abs. 2 BBiG). Demzufolge gelten insbesondere die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wie z. B. das Arbeitszeitgesetz, Mutterschutzgesetz, Bundeselterngeld- und Elt...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausbildung / 3.9.1 Anspruchsvoraussetzungen

Einzige Voraussetzung für die Jahressonderzahlung ist das rechtliche Bestehen des Ausbildungsverhältnisses am 1.12. Demzufolge haben das Ruhen des Ausbildungsverhältnisses (z. B. wegen Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) oder auch Beurlaubungen/Freistellungen keine Auswirkungen auf das Entstehen des Anspruchs. Andererseits entfällt...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausbildung / 2.3.1.2 Sonderfälle der Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses

Über die von § 8 Abs. 2 BBiG erfassten Fallgestaltungen hinaus kann sich eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses auch aus anderen Vorschriften ergeben. Sonderfall: Verlängerung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung Das Nichtbestehen der Abschlussprüfung führt für sich genommen noch nicht zu einer Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses. Allerdings kann de...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausbildung / 2.4.2.6 Besonderer Kündigungsschutz

Auch im Berufsausbildungsverhältnis sind die besonderen Kündigungsschutzvorschriften zu beachten (z. B. § 17 MuSchG, § 18 BEEG, § 168 SGB IX, § 15 KSchG, § 2 Abs. 1 ArbPlSchG). Besteht beim Ausbildenden eine Interessenvertretung (z. B. Betriebsrat), ist diese vor Ausspruch der Kündigung durch den Ausbildenden zu hören (vgl. §§ 102, 103 BetrVG).mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausbildung / 3.9.3 Kürzung der Jahressonderzahlung

Die Jahressonderzahlung ist grundsätzlich um 1/12 für jeden Kalendermonat zu kürzen, in dem Auszubildende keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt (§ 8), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 9) oder im Krankheitsfall (§ 12) haben. Besteht auch nur für einen Tag im Kalendermonat ein Anspruch auf die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TVAöD genannten Bezüge, kann für den ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Erziehungsgeld

Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Das Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG wurde ab 2009 aufgehoben und vom Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEGG abgelöst (> Elterngeld). § 3 Nr 67 EStG (> Steuerbefreiungen Rz 158 ff) stellt nach dem dortigen Buchst a aber auch vergleichbare Leistungen der Länder steuerfrei. Das sind solche, die mit derselben Zielrichtung in vergleichbarer A...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 13 – Bundeskindergeldgesetz

Stand: EL 147 – ET: 06/2026 [1] in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist Erster Abschnitt Leistungen § 1 Anspruchsberechtigte (1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes n...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Kündigungsschutz: Besondere... / 1.2 Elternzeit

Der Kündigungsschutz des § 17 MuSchG wird in § 18 BEEG ausgedehnt auf die Dauer der Elternzeit. Während dieser Zeit darf das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht gekündigt werden. In besonderen Fällen (beipielsweise bei Betriebsstillegung oder schwerer Pflichtverletzung des Mitarbeiters) kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärun...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Kündigungsschutz: Besondere... / 1 Besonderer Kündigungsschutz

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass bestimmte Personengruppen besonders schutzbedürftig sind. Er hat ihren Kündigungsschutz erweitert und die Kündigung von einer behördlichen Zustimmung abhängig gemacht oder sie auf bestimmte Tatbestände beschränkt. Für folgende Personengruppen sehen die verschiedenen Gesetze einen besonderen, wenn auch unterschiedlich gestalteten Kündigungssc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 5/2026, Unterschiede im... / 2. Andere Einkünfte

Laufender Unterhalt kann nicht begehrt werden, solange und soweit die Frau Lohnfortzahlungen des Arbeitgebers nach § 11 MuSchG erhält. Das Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1 RVO hat Lohnersatzfunktion und ist deshalb ebenso wie ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Muttergeld als Einkommen zu berücksichtigen (OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Brandenburg, Urt. v. 9.11.2010 – 10 UF 23/10)...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Befristete Arbeitsverträge / 5.2.4.3 Vertretung für Mutterschutz, Elternzeit

Auch die Vertretung für Mutterschutz und Elternzeit bildet einen Unterfall zur Fallgruppe Ziffer 5.2.4. § 21 BEEG regelt diesbezüglich einige Besonderheiten: Die Dauer der Befristung muss grundsätzlich kalendermäßig bestimmt sein. Eine Zweckbefristung "bis zur Rückkehr der Schwangeren an ihren Arbeitsplatz" nach den allgemeinen Grundsätzen ist seit der Änderung des § 21 Abs. 3 ...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Befristete Arbeitsverträge / 5.4.5 Missbrauchskontrolle bei Mehrfachbefristung ("Kettenbefristung") – Änderung der Rechtsprechung, insbesondere Mehrfachvertretungen

Praxis-Tipp Nach der neuen Rechtsprechung des BAG kann die Befristung eines Arbeitsvertrags trotz Vorliegens eines Sachgrunds aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sein.[1] Für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs können insbesondere eine sehr lange Gesamtdauer oder eine außergewöhnlich hohe Anzahl von aufein...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 49 Abs. 1 Nr. 1 wird durch die folgende Nummer 1 und 2 ersetzt: soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten, solange Versicherte Elternzeit nach dem BEEG in Anspruch nehmen, Inkrafttreten: 1.1.2027. § 49 Abs. 1 Nr. 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 5. solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wi...mehr

Beitrag aus ESRS-Kommentar
§ 12 ESRS S1 – Arbeitskräft... / 2.3.11 ESRS S1-15 – Kennzahlen für die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben

Rz. 147 Die Angabepflichten gem. ESRS S1-15 zielen darauf ab, den Anspruch auf familienbedingte Arbeitsfreistellungen und die tatsächlich gelebte Realität bzw. Inanspruchnahme, insbes. mit Blick auf die Verteilung zwischen den Geschlechtern, darzustellen (ESRS S1.91 f.). Folgende Angaben sind zu tätigen: der Prozentsatz der Beschäftigten, die Anspruch auf familienbedingte Ar...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Teilzeitarbeit: Brückenteil... / 1 Begriff der "Brückenteilzeit"

"Brückenteilzeit" i. S. d. § 9a TzBfG ist der Anspruch des Arbeitnehmers, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen begrenzten Zeitraum zwischen einem und 5 Jahren zu reduzieren und anschließend zur vorherigen Arbeitszeit zurückzukehren. Der Anspruch auf Brückenteilzeit besteht dabei auch für Arbeitnehmer, die bereits in Teilzeit arbeiten und ihre Arbeitszeit vorüber...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Teilzeitarbeit: Brückenteil... / 3 Verhandlungspflicht und Ablehnungsgründe des Arbeitgebers

Gemäß § 9a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 1 TzBfG muss der Arbeitgeber die gewünschte befristete Verringerung der Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer mit dem Ziel erörtern, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Das Unterlassen der Erörterung führt zwar nicht zur Fiktion der Zustimmung des Arbeitgebers, zur Vermeidung prozessualer Nachteile sollte die Erörterungs...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 1.5 Sonstige Freistellungen

Rz. 12 Von der bezahlten Freistellung von der Arbeitspflicht durch Beurlaubung im Rahmen des BUrlG sind andere Arten bezahlter oder unbezahlter Freistellung – oftmals als "Beurlaubung" oder "Sonderurlaub" bezeichnet – zu unterscheiden. Diese Freistellungen können auf einer gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Grundlage beruhen. Zu denken ist hierbei an die bez...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 4.5 Ruhendes Arbeitsverhältnis

Rz. 29 Ein Arbeitsverhältnis kann aufgrund unterschiedlicher rechtlich erheblicher Tatbestände ruhen. In Betracht kommt ein Ruhen unmittelbar kraft bzw. aufgrund Gesetzes (s. Rz. 30). Daneben können Tarifverträge das Ruhen anordnen, z. B. für den Fall einer befristeten Erwerbsminderungsrente (s. Hinweis in Rz. 28).[1] Schließlich können die Arbeitsvertragsparteien kraft ihre...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 1.2 Gesetzliche Sonderregelungen

Rz. 4 Vom BUrlG unberührt bleiben Ansprüche aus Sonderregelungen. Hierzu zählt der gesetzliche Urlaubsanspruch für Jugendliche nach § 19 Abs. 2 Satz 1 JArbSchG (mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, 27 Werktage für Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt sind und 25 Werktage, wenn ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 4/2026, Rechtsprechungs... / 1. Behinderung und Schutz vor mittelbarer Diskriminierung

Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV hatte der EuGH die ihm von einem italienischen Gericht vorgelegten Fragen bei folgendem Sachverhalt zu beantworten: Die als Aufsicht in einer U-Bahn-Station beschäftigte Klägerin hatte ihren AG wiederholt aufgefordert, sie dauerhaft an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten einzusetzen, der ggf. eine geringe...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Nachdem sich die früher in § 25 a. F. geregelte Berichtspflicht erledigt hatte, ist durch das Betreuungsgeldgesetz v. 15.2.2013[2] zum 1.8.2013 eine inhaltlich neue Berichtspflicht eingeführt worden. Die Bundesregierung (BReg) wu...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Am 1.1.2007 ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft getreten und hat bezüglich des Anspruchs auf Elternzeit (vormals Erziehungs"urlaub") das Bundeserziehungsgeldgesetz abgelöst, ohne allerdings wesentliche Änderung mit sich zu bringen. Für Kinder, die ab dem 1.7.2015 geboren wurden, trat zum 1.1.2015 eine erhebliche Änderung in Kraft. Mit ihm wir...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Dauer der Elternzeit (§ 15 Abs. 2)

Rz. 17 Überblick: Jeder Elternteil hat Anspruch auf 3 Jahre Elternzeit. Das ergibt sich allerdings nur mittelbar aus dem Gesetz, da die Eltern Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes haben. Der Anspruch besteht zunächst bis zum 3. Lebensjahr. Bis zu 24 Monate können auch in der Zeit bis zum 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden. Der Anspruch kann auf bis zu 3 ...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Betreuungsverhältnis zum Kind

Rz. 7 Zweite Voraussetzung ist ein Betreuungsverhältnis zu einem Kind, das im Haushalt – nicht notwendig des Arbeitnehmers – zu betreuen und zu erziehen ist und das noch keine 3 Jahre (bzw. 8 Jahre) alt ist. Der Arbeitnehmer muss das Kind selbst erziehen und kann das nicht weitgehend einem Dritten, auch nicht anderen Familienmitgliedern, überlassen.[1] Rz. 8 Es muss sich bei ...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG § 16 Inanspruchnahme der Elternzeit

1 Allgemeines Rz. 1 § 16 regelt zum einen Form und Inhalt der Inanspruchnahme der Elternzeit, daneben aber auch "Störfälle" während der Elternzeit und ihre Folgen. Er steht im engen Zusammenhang mit § 15 BEEG. 2 Geltendmachung der Elternzeit (§ 16 Abs. 1 und 2) Rz. 2 Elternzeit tritt nicht automatisch ein. Es ist auch nicht Aufgabe des Arbeitgebers, diese dem Arbeitnehmer von s...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG § 25 Datenübermittlung durch die Standesämter

1 Allgemeines 1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Nachdem sich die früher in § 25 a. F. geregelte Berichtspflicht erledigt hatte, ist durch das Betreuungsgeldgesetz v. 15.2.2013[2] zum 1.8.2013 eine inhaltlich neue Berichtspflicht eingeführt wor...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG § 15 Anspruch auf Elternzeit

1 Allgemeines Rz. 1 Am 1.1.2007 ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft getreten und hat bezüglich des Anspruchs auf Elternzeit (vormals Erziehungs"urlaub") das Bundeserziehungsgeldgesetz abgelöst, ohne allerdings wesentliche Änderung mit sich zu bringen. Für Kinder, die ab dem 1.7.2015 geboren wurden, trat zum 1.1.2015 eine erhebliche Änderung in Kraft...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 16 regelt zum einen Form und Inhalt der Inanspruchnahme der Elternzeit, daneben aber auch "Störfälle" während der Elternzeit und ihre Folgen. Er steht im engen Zusammenhang mit § 15 BEEG.mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

Rz. 4 1. Voraussetzung für den Anspruch auf Elternzeit nach §§ 15 f. BEEG ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses [1] oder eines gleichgestellten Rechtsverhältnisses. Dazu zählen nach § 20 Abs. 1 BEEG die Berufsbildungsverhältnisse (nicht nur die Berufsausbildungsverhältnisse, sondern auch die sonstigen Berufsbildungsverhältnisse i. S. d. § 26 BBiG) und auch die Heimarbei...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 6.1 Teilzeitbeschäftigung beim eigenen Arbeitgeber

Rz. 24 Nach § 15 Abs. 5 Satz 4 kann der Arbeitnehmer während der Elternzeit eine bisher schon ausgeübte Teilzeitbeschäftigung fortführen. Diese darf allerdings mit nicht mehr als 32 Stunden pro Woche, berechnet im Monatsdurchschnitt (§ 15 Abs. 4), vereinbart sein. Eine Untergrenze gibt es nicht. Ist die vereinbarte Wochenarbeitszeit größer, kann der Arbeitnehmer ohne Reduzie...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.1 Vorzeitige Beendigung der Elternzeit

Rz. 22 Es besteht grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung. [1] Dem stehen die vom Arbeitgeber getroffenen Dispositionen für die Dauer der Elternzeit entgegen. Fraglich ist, ob die Grenze allein eine rechtsmissbräuchliche Ablehnung ist, wenn es aus Sicht eines besonnenen Arbeitgebers keinen nachvollziehbaren Grund gibt, dem Wunsc...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4 Zeitliche Lage der Elternzeit

Rz. 21 Eine wesentliche Änderung durch das Gesetz v. 18.12.2014 ist die Möglichkeit der Eltern, von den 3 Jahren der Elternzeit einen Anteil von bis zu 24 Monaten in der Zeit vom 4. bis zum 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch zu nehmen (§ 15 Abs. 2 Satz 2). Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zum 8. Lebensjahr des Kindes. Lediglich die Verteilung durch die Eltern ist in...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 7.6 Betriebsverfassungsrechtliche Stellung, Sozialplan

Rz. 69 Ein Arbeitnehmer bleibt auch während der Elternzeit aktiv und passiv wahlberechtigt; auch sein Betriebsratsamt bleibt erhalten. Er ist auch nicht in seinem Betriebsratsamt verhindert, es sei denn, dass er gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden erklärt, wegen der Elternzeit sein Amt nicht ausüben zu wollen.[1] Dementsprechend sind bei einer Wahrnehmung von Aufgaben des...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 6.4 Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber

Rz. 56 Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger bedarf nach § 15 Abs. 4 Satz 2 der Zustimmung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann die notwendige Zustimmung allerdings nur innerhalb von 4 Wochen, aus "dringenden betrieblichen Gründen" und schriftlich (bei einer Elternzeit für seit dem 1.5.2025 geborene Kinder in Textform nach § 126b BGB) ablehnen. ...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.1.3 Weitere Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit

Rz. 28 Darüber hinaus sind jetzt in § 16 Abs. 3 Satz 4 die weiteren Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit, die der Arbeitgeber nur durch eine form- und fristgerechte Zustimmungsverweigerung aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern kann, aufgezählt. Eine Änderung der Rechtslage ist damit aber nicht verbunden. Danach kann der Arbeitgeber die vorzeitige Be...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3.3 Fortsetzung bisheriger Teilzeitarbeit

Rz. 16 Will der Arbeitnehmer während der Elternzeit die bisherige Teilzeittätigkeit beim eigenen Arbeitgeber unverändert sofort oder auch zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen, muss er das zusammen mit der Geltendmachung erklären. Danach besteht diese Möglichkeit nicht mehr[1], sondern der Arbeitnehmer ist darauf angewiesen, den Anspruch auf Elternteilzeit durch Verminderun...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 7.3 Entgeltfortzahlung

Rz. 65 Erkrankt der Arbeitnehmer während der Elternzeit, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), denn Voraussetzung dafür wäre, dass Nichterbringung der Arbeitsleistung alleine auf der Erkrankung des Arbeitnehmers beruht. Das ist hier aber gerade nicht der Fall, da der Arbeitnehmer aufgrund seiner Elternzeit die Arbeitsleistung...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.5 Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber

Rz. 20 Die Erklärung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen wird nach § 130 BGB wirksam, wenn sie dem Arbeitgeber zugeht. Dabei genügt auch der Zugang bei Personen, die vom Arbeitgeber typischerweise nach ihrer Funktion zur Entgegennahme von Erklärungen in Personalangelegenheiten beauftragt sind, z. B. die Mitarbeiter der Personalabteilung. Kein Zugang beim Arbeitgeber erfolgt, w...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 7.2 Urlaub und Urlaubsgeld

Rz. 64 Da durch die Elternzeit das Arbeitsverhältnis ruht, kann auch keine Arbeitsbefreiung mehr erteilt werden, sodass Urlaubserteilung während der Elternzeit nicht möglich ist. Im Übrigen wird das Schicksal des Urlaubs im Zusammenhang mit der Elternzeit durch § 17 BEEG geregelt.[1] Ebenso ist eine bezahlte Arbeitsbefreiung nach anderen Vorschriften, z. B. nach den Bildungsu...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3.1 Festlegung für 2 Jahre

Rz. 7 Der Arbeitnehmer muss angeben, ab welchem genauen Zeitpunkt er die Elternzeit begehrt. Lediglich der Vater, der ab dem Zeitpunkt der Entbindung Elternzeit wünscht, darf im Hinblick auf die einzuhaltende 7-wöchige Frist den voraussichtlichen Entbindungstermin, den er aber konkret benennen muss, angeben. Kommt das Kind früher, so kann ein Fall des § 16 Abs. 1 Satz 3 vorl...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Inhalt der Norm

Rz. 3 § 25 ermächtigt die Elterngeldstellen im Sinne des § 12 Abs. 1 BEEG bei den Standesämtern Personenstandsdaten abzurufen. Die Standesämter erhalten die Befugnis zur Übermittlung der Daten und die Elterngeldstellen die Ermächtigung, die in der Norm genannten personenbezogenen Daten abzurufen. Ähnliche Regelungen finden sich z. B. in § 108a SGB IV und § 203 SGB V Die Date...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Form

Rz. 5 Das "Verlangen" muss schriftlich (für seit 1.5.2025 geborene Kinder nur noch in Textform gem. § 126b BGB [1] ) erklärt werden. Ob die Beachtung der Schriftform für bis zum 30.4.2025 geborene Kinder zwingend ist, wird streitig diskutiert.[2] Nach dem Zweck der Regelung dient sie dazu, dass die nötige Klarheit über Zeitpunkt und Dauer der Elternzeit deutlich wird. Im Hinb...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3 Inhalt der Inanspruchnahmeerklärung

2.3.1 Festlegung für 2 Jahre Rz. 7 Der Arbeitnehmer muss angeben, ab welchem genauen Zeitpunkt er die Elternzeit begehrt. Lediglich der Vater, der ab dem Zeitpunkt der Entbindung Elternzeit wünscht, darf im Hinblick auf die einzuhaltende 7-wöchige Frist den voraussichtlichen Entbindungstermin, den er aber konkret benennen muss, angeben. Kommt das Kind früher, so kann ein Fall...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Nachdem sich die früher in § 25 a. F. geregelte Berichtspflicht erledigt hatte, ist durch das Betreuungsgeldgesetz v. 15.2.2013[2] zum 1.8.2013 eine inhaltlich neue Berichtspflicht eingeführt worden. Die Bund...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 6.3.1 Voraussetzungen für den Anspruch

Rz. 31 Soweit eine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht möglich ist, hat der Arbeitnehmer unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit – und auch auf eine wunschgemäße Lage der verringerten Arbeitszeit (§ 15 Abs. 7 Satz 1 und 3)[1]: Rz. 32 Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, i...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Geltendmachung der Elternzeit (§ 16 Abs. 1 und 2)

Rz. 2 Elternzeit tritt nicht automatisch ein. Es ist auch nicht Aufgabe des Arbeitgebers, diese dem Arbeitnehmer von sich aus anzubieten. Vielmehr muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber eine entsprechende Erklärung abgeben. Diese Erklärung, die Elternzeit in Anspruch nehmen zu wollen, erfolgt mittels Abgabe einer Willenserklärung. Daher gelten die allgemeinen Vorsch...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 6.3.5 Inhalt des Elternteilzeitarbeitsverhältnisses

Rz. 54 Die Rechte und Pflichten im Elternteilzeitarbeitsverhältnis richten sich nach dem Arbeitsverhältnis, das vor der Elternzeit bestanden hat. Lediglich die Arbeitszeit ist verringert und die Lage der Arbeitszeit entsprechend verändert. Daher kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der Elternteilzeit auch durch sein Weisungsrecht eine andere Tätigkeit zuweisen, sola...mehr