Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG/MuSchG, BEEG § 2b Bemessungsze ... / 2.2 Verschiebung des Bemessungszeitraums in Sonderfällen (§ 2b Abs. 1 Sätze 2 bis 4)
Rz. 6 Bei den in Abs. 1 Sätze 2 bis 4 geregelten Tatbeständen, die zur Verschiebung des Bemessungszeitraums führen, handelt es sich um gesetzlich geregelte, grds. nicht analogiefähige Sonderfälle, die nur in den geregelten Konstellationen greifen. Der Gesetzgeber beschreibt diese Tatbestände als "Ausklammerungstatbestände"[1], was die Intention aber unvollständig beschreibt....mehr