Fachbeiträge & Kommentare zu BEEG

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.1 Grundsatz des abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums vor der Geburt (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 30 Für die Sonderkonstellationen der Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit, in denen die zum Elterngeldbezug berechtigte Person entweder im 12-Kalendermonatszeitraum nach Abs. 1 oder im Bemessungszeitraum nach Abs. 2 auch Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt hatte (sog. Fall von "Mischeinkünften"), ist ebenfalls der letzte ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Mehrlingszuschlag (Abs. 4)

Rz. 7 Bei Mehrlingsgeburten wird der sich aus § 2 BEEG ergebende Betrag des Elterngelds um je 300 EUR für das 2. und jedes weitere Kind erhöht. Der Zuschlag, den der Gesetzgeber nunmehr mit dem Klammerzusatz in Abs. 4 Satz 1 als Mehrlingszuschlag legal definiert hat, soll die bei Mehrlingsgeburten bestehenden besonderen Belastungen der Eltern ausgleichen.[1] Ausgehend von di...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.3 Sonstige Bezüge, die nicht als Einnahmen zu berücksichtigen sind (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 9 Nach Abs. 1 Satz 2 werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind, nicht als Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit bei der Einkommensermittlung berücksichtigt. Mit der Neufassung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG zum 1.1.2015 durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. a) des Gesetzes zur Einführung de...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 5 Abzug für Einkommensteuer (Abs. 3)

Rz. 21 Abs. 3 regelt, welche Steuerklasse bei der Ermittlung der Abzüge für die Einkommensteuer zugrunde zu legen ist. Die nach dieser Regelung bestimmte Steuerklasse gilt für die Einkommensermittlung sowohl im Bemessungszeitraum (§ 2b BEEG) als auch im Bezugszeitraum (§ 2 Abs. 3 BEEG) gleichermaßen. Rz. 22 Abs. 3 Satz 1 legt als Grundregel fest, dass sich die Ermittlung der ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.2 Verschiebung des Bemessungszeitraums in Sonderfällen (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 26 Abs. 2 Satz 2 normiert unter den entsprechend anzuwendenden Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 (nicht: Satz 3 wie der Gesetzestext verlautbart)[1] die Verschiebung des Regelbemessungszeitraums auf den vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum, wenn im zunächst maßgeblichen Bemessungszeitraum ein Tatbestand des Abs. 1 Satz 2 oder 4 vor...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 6 Vorgaben zur Abzugsermittlung (Abs. 4)

Rz. 18 Abs. 4 regelt den Nachweis der Abzugsmerkmale, die neben den Daten nach Abs. 2 dem Einkommensteuerbescheid zu entnehmen sind. Die Erforderlichkeit der Abzugsmerkmale ergibt sich aus der Regelung des § 2e BEEG. Im Gegensatz zu § 2c Abs. 3 BEEG regelt er nur die Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheides zum Nachweis bestimmter Daten, die zur Ermittlung der Abzüge für...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.1 Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Steuern (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 7 Abs. 2 bestimmt die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Steuern und trifft Vorgaben für die dabei zu berücksichtigenden Pauschalen und Freibeträge. Rz. 8 Zunächst legt Abs. 2 Satz 1 fest, dass Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Steuern die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen aus nichtselbstständiger Er...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Geschwisterbonus (Abs. 1 bis 3)

Rz. 2 Mit dem Geschwisterbonus, der nunmehr in Abs. 1 Satz 1 vom Gesetzgeber mit dem ausdrücklichen Klammerzusatz legal definiert wird, soll die schon als Folge einer ersten Geburt eingetretene Verminderung des Erwerbseinkommens, die durch eine weitere Geburt verlängert wird, zumindest etwas ausgeglichen werden.[1] Der Zuschlag beträgt 10 % des zustehenden, also sich der Höh...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 2f BEEG wurde mit Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[1] mit Inkrafttreten am 18.9.2012 als eigenständige Vorschrift eingefügt. Die Vorschrift gilt für den Bezug von Elterngeld für Kinder, die ab dem 1.1.2013 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind (§ 27 Abs. 1 BEEG in der vom 18.9.2012 bis 31.12.2014...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 5 Keine anderweitige Berücksichtigung sozialversicherungspflichtiger Beitragsbemessungsgrundlagen (Abs. 3)

Rz. 14 § 2f Abs. 3 BEEG stellt klar, dass § 2f Abs. 2 BEEG die Festsetzung der beitragsrechtlichen Bemessungsgrundlagen im Rahmen der Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben abschließend regelt und keinen weiteren Ausnahmeregelungen zugänglich ist. Maßgaben zur Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrundlagen, wie bspw. Beitragsbemessungsgrenzen ode...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 6 Abzug für den Solidaritätszuschlag (Abs. 4)

Rz. 28 Abs. 4 regelt die Ermittlung des Abzugs für den Solidaritätszuschlag. Der Abzug erfolgt nach den Maßgaben des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 (SolzG 1995), insbesondere unter Berücksichtigung der dort geregelten Freigrenzen. Im Rahmen einer Rechtsgrundverweisung sind Freibeträge für Kinder zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen für ihre Berücksichtigung nach ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Allgemeine Vorgaben zur Berechnung der Abzüge für Steuern (Abs. 1)

Rz. 4 Abs. 1 der Norm trifft zunächst allgemeine Vorgaben zur Berechnung der Abzüge für Steuern. Welche Steuerarten bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern zu berücksichtigen sind, legt Abs. 1 Satz 1 fest. Es sind die Beträge für die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, sofern die zum Elterngeldbezug berechtigte Person kirchensteuerpflichtig ist.[1...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 2e BEEG wurde mit Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[1] mit Inkrafttreten am 18.9.2012 als eigenständige Vorschrift eingefügt. Die Vorschrift gilt für den Bezug von Elterngeld für Kinder, die ab dem 1.1.2013 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind (§ 27 Abs. 1 BEEG in der 18.9.2012 bis 31.12.2014 gel...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.1 Regelungsgehalt des Abs. 1

Rz. 4 Abs. 1, der dem Regelungsgehalt des bisherigen § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG in der bis zum 17.9.2012 geltenden Fassung inhaltlich weitgehend entspricht, trifft die grundlegenden Vorgaben für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit und definiert das dem Elterngeld zugrunde zu legende Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit als "Nett...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Allgemeine Vorgaben zur Berechnung der Abzüge für Sozialabgaben (Abs. 1)

Rz. 5 Abs. 1 der Norm trifft zunächst allgemeine Vorgaben zur Berechnung der Abzüge für Sozialabgaben. Welche Zweige der Sozialversicherung bei der Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben zu berücksichtigen sind, legt Abs. 1 Satz 1 fest, wobei die Konkretisierungen des Abs. 1 Satz 2 zu beachten sind. Es sind diese Beträge für die gesetzliche Sozialpflichtversicherung (Kranken...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Definition als Gewinneinkünfte und grundsätzlicher Regelungsgehalt (Abs. 1)

Rz. 4 Abs. 1, der dem Regelungsgehalt des bisherigen § 2 Abs. 8 Satz 1 BEEG in der bis zum 17.9.2012 geltenden Fassung inhaltlich weitgehend entspricht, trifft die grundlegenden Vorgaben für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und definiert das dem Elterngeld zugrunde zu legende Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit parallel zu § 2c Ab...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Grundsatz des Zwölfkalendermonatsprinzips vor der Geburt (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 3 Für die Ermittlung des Einkommens (nur) aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit i. S. v. § 2c BEEG vor der Geburt ist grds. der Zeitraum der letzten 12 (vollen) Kalendermonate vor dem Kalendermonat[1] der Geburt bzw. der Annahme des Kindes, für das das Elterngeld beantragt wird, maßgeblich. Anknüpfungspunkt bzw. tatbestandliche Voraussetzung für die Anwendung der Vor...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Einordnung der Vorschrift

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die pauschalierte Ermittlung der Abzüge für Steuern. Hervorzuheben ist, dass § 2e BEEG einerseits für die Ermittlung der pauschalierten Abzüge für Steuern von Einkommen sowohl aus nichtselbstständiger (§ 2c BEEG) als auch aus selbstständiger (§ 2d BEEG) Erwerbstätigkeit und andererseits für die Erwerbseinkommensermittlung sowohl im Bemessungszeitr...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4 Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben (Abs. 2)

Rz. 11 Nach Abs. 2 Satz 1 ist, als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben, die Summe der Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (§ 2c BEEG) und der Gewinneinkünfte (§ 2d BEEG) maßgeblich, die die zum Elterngeldbezug berechtigte Person durchschnittlich monatlich hat. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität werden diese Einkünfte be...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 7 Abzug für Kirchensteuer (Abs. 5)

Rz. 29 Abs. 5 regelt die Ermittlung des Abzugs für die Kirchensteuer, sofern die zum Elterngeldbezug berechtigte Person der Kirchensteuerpflicht unterliegt. Der Abzug erfolgt unter Anwendung eines Kirchensteuersatzes i. H. v. 8 % für die nach Abs. 3 ermittelte Einkommensteuer. Im Rahmen einer Rechtsgrundverweisung sind auch diesbezüglich Freibeträge für Kinder zu berücksicht...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.1 Grundlage der Einkommensermittlung (Abs. 2)

Rz. 33 Grundlage der Einkommensermittlung ist die kalendermonatliche[1] Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers. Aus dieser lassen sich im Regelfall, unter Berücksichtigung der nach Abs. 1 maßgeblichen Besonderheiten (bspw. der Nichtberücksichtigung der sonstigen Bezüge i. S. d. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG), die zur Ermittlung des kalendermonatlichen Einkommens notwendi...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4 Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Steuern und Berücksichtigung der Pauschalen und Freibeträge (Abs. 2)

4.1 Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Steuern (Abs. 2 Satz 1) Rz. 7 Abs. 2 bestimmt die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Steuern und trifft Vorgaben für die dabei zu berücksichtigenden Pauschalen und Freibeträge. Rz. 8 Zunächst legt Abs. 2 Satz 1 fest, dass Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Steuern die monatlich durc...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Definition als Überschusseinkünfte (Abs. 1)

3.1 Regelungsgehalt des Abs. 1 Rz. 4 Abs. 1, der dem Regelungsgehalt des bisherigen § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG in der bis zum 17.9.2012 geltenden Fassung inhaltlich weitgehend entspricht, trifft die grundlegenden Vorgaben für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit und definiert das dem Elterngeld zugrunde zu legende Einkommen aus nichtselbstständi...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Mit Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie v. 20.5.2020[1] wurde mit Rückwirkung ab 1.3.2020 eine Sonderreglung in § 27 BEEG neu geschaffen, die Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten oder die andere Einschränkungen hinnehmen mussten, das Meistern der unvorhersehbaren Ereignisse anlässlich d...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 2b BEEG wurde mit Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[1] mit Wirkung ab 18.9.2012 als eigenständige Vorschrift eingefügt. Die Vorschrift gilt für den Bezug von Elterngeld für Kinder, die ab dem 1.1.2013 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind (§ 27 Abs. 1 BEEG in der vom 18.9.2012...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4 Einkommens- und Abzugsnachweis (Abs. 2 und 3)

4.1 Grundlage der Einkommensermittlung (Abs. 2) Rz. 33 Grundlage der Einkommensermittlung ist die kalendermonatliche[1] Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers. Aus dieser lassen sich im Regelfall, unter Berücksichtigung der nach Abs. 1 maßgeblichen Besonderheiten (bspw. der Nichtberücksichtigung der sonstigen Bezüge i. S. d. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG), die zur Ermittl...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Bemessungszeitraum für das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Abs. 2)

3.1 Grundsatz des abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums vor der Geburt (Abs. 2 Satz 1) Rz. 22 Für die Ermittlung des Einkommens (nur) aus selbstständiger Erwerbstätigkeit i. S. v. § 2d BEEG vor der Geburt ist grds. der Zeitraum der letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagung vor der Geburt bzw. der Annahme des Kindes, für das das Elterngeld beantragt wird, m...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.2.1 Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Abs. 2 Satz 2 Nr. 1)

Rz. 14 Bei Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit wird zunächst der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (sog. Werbungskostenpauschale) – steuermindernd – berücksichtigt. Dieser kann bei Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt werden, weil die mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag korrespondierenden Betriebsausgaben bereits im Rahmen der Gewinnermi...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.4 Maßgeblichkeit der lohnsteuerrechtlichen Vorgaben für das Lohnsteuerabzugsverfahren (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 28 Rechtsprechungskorrigierend wurde mit Inkrafttreten am 29.5.2020 durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 20.5.2020[1] in § 2c Abs. 1 Satz 3 BEEG geregelt, dass für die zeitliche Zuordnung von Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit die (also sämtliche) lohnsteuerrechtlichen Vorgaben für das Lohnsteuerabzugsver...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 7 Maßgeblichkeit der einkommensteuerrechtlichen Grundsätze (Abs. 5)

Rz. 24 Klarstellend wurde mit Inkrafttreten am 29.5.2020 durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 20.5.2020[1] in § 2d Abs. 5 BEEG geregelt, dass die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben aus selbstständiger Arbeit nach den einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen erfolgt. Mit dieser, nicht mit der COVID-19-Pande...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 8 Keine Berücksichtigung von individuellen Freibeträgen und Pauschalen (Abs. 6)

Rz. 32 Steuerliche Freibeträge und Pauschalen werden grds. bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern nur berücksichtigt, wenn sie ohne Weiteres der berechtigten Person zustehen (Abs. 6). Die Norm orientiert sich damit an § 153 Abs. 1 Satz 3 SGB III und ist Ausfluss der Entscheidung des Gesetzgebers für eine pauschalierte Berechnung des Bemessungsentgelts für den Elterngeldbe...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Bemessungszeitraum für das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (Abs. 1)

2.1 Grundsatz des Zwölfkalendermonatsprinzips vor der Geburt (Abs. 1 Satz 1) Rz. 3 Für die Ermittlung des Einkommens (nur) aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit i. S. v. § 2c BEEG vor der Geburt ist grds. der Zeitraum der letzten 12 (vollen) Kalendermonate vor dem Kalendermonat[1] der Geburt bzw. der Annahme des Kindes, für das das Elterngeld beantragt wird, maßgeblich. A...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4 Bemessungszeitraum für das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit, wenn im Bemessungszeitraum auch Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt wurde (Abs. 3 und 4)

4.1 Grundsatz des abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums vor der Geburt (Abs. 3 Satz 1) Rz. 30 Für die Sonderkonstellationen der Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit, in denen die zum Elterngeldbezug berechtigte Person entweder im 12-Kalendermonatszeitraum nach Abs. 1 oder im Bemessungszeitraum nach Abs. 2 auch Einkommen aus selbstst...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.2.2 Vorsorgepauschale (Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)

Rz. 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 regelt, unter welchen Maßgaben die Vorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Steuerabzüge zu berücksichtigen ist. Die Vorschrift enthält mit ihren 2 Alternativen eine Rechtsfolgenverweisung: Elterngeldrechtlich wird lediglich festgelegt, bei welchen Personengruppen welche einzelnen Teil...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.5 Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (Abs. 1 Sätze 1 und 4)

Rz. 29 Im Unterschied zum Steuerrecht ist bei den Werbungskosten nicht der tatsächliche Aufwand maßgeblich. Vielmehr wird aus Gründen der Erleichterung des Verwaltungsvollzugs lediglich auf den Werbungskostenpauschbetrag in § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG Bezug genommen. Als Werbungskosten ist einheitlich ein Zwölftel des jeweils maßgebenden Betrages (von derzeit 1.230 EUR...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.2 Einnahmen in Geld oder Geldeswert

Rz. 5 Die Einnahmen in Geld oder Geldeswert bilden die Ausgangsgröße bei der Ermittlung des Überschusses. Bei der Ermittlung dieser Einnahmen sind neben den §§ 8-9a EStG auch die §§ 19, 19a EStG zu beachten. Einnahmen in Geldeswert sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG: Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge (bspw. in Form der auch privaten Nutzung eines vom Ar...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 5 Vorgaben für die Ermittlung des Einkommens im Bezugszeitraum (Abs. 3)

Rz. 14 Abs. 3 der Vorschrift enthält zusätzliche Vorgaben für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit im Bezugszeitraum und stellt bei der Ermittlung der im Bezugszeitraum zu berücksichtigen Gewinneinkünfte grds. auf eine Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entspricht, ab. Der Hintergrund dieser besonderen Vorschrift ist...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.2 Berücksichtigung der Pauschalen und Freibeträge bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Steuerabzüge (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 13 Abs. 2 Satz 2 legt fest, welche Pauschalen und Freibeträge bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Steuerabzüge zu berücksichtigen sind. Die Pauschalen und Freibeträge dienen nur der Ermittlung der Steuerabzüge. 4.2.1 Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Abs. 2 Satz 2 Nr. 1) Rz. 14 Bei Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit wird zunächst der Arbeitnehmer-P...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 2 Die Norm bezweckt die mit den Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie einhergehenden Auswirkungen für Elterngeldberechtigte abzufedern. Im Einzelnen sehen die Normen Folgendes vor: Abs. 1 ermöglicht das ausnahmsweise Aufschieben des Bezuges des Elterngeldes für Eltern, die in systemrelevanten Berufen tätig sind. Abs. 2 ermöglicht das ausnahmsweise Aufschieben der ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kündigungsschutz / 4.9 Arbeitnehmer in Elternzeit

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit grundsätzlich nicht kündigen. Dies gilt schon ab dem Zeitpunkt, von dem Elternzeit verlangt werden kann, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, bei Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes 14 Wochen vor Beginn. In besonderen Fällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesb...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kündigungsschutz / Zusammenfassung

Begriff Unter dem Begriff Kündigungsschutz versteht man Regelungen aus dem Arbeitsrecht, die die Kündigung eines Vertrags erschweren oder ausschließen. Dabei unterscheidet man den allgemeinen und den besonderen Kündigungsschutz. Bei Anwendbarkeit des allgemeinen Kündigungsschutzes kann nur aus bestimmten Gründen gekündigt werden, die im Kündigungsschutzgesetz festgelegt sind....mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Eingruppierung – Entgeltord... / 17.5.8 Antragserfordernis für eine Höhergruppierung

Eine Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund erfolgt nur auf Antrag. Das Antragserfordernis dient zum einen der Personalverwaltung, die somit nicht die Eingruppierungen sämtlicher Beschäftigten von Amts wegen überprüfen muss, zum anderen aber auch dem Schutz der Beschäftigten, da nicht jede Veränderung unbedingt zum Vorteil des Beschäftigten ist. Nachteilige Auswirkungen k...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft gesetzt worden. Sie hat ihre Vorgängerbestimmung in § 14 BErzGG. Zum 1.1.2015 ist § 14 durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und El...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Abs. 1 der Vorschrift hat seine Vorgängerregelung in dem früheren § 10 BErzGG, Abs. 2 schreibt die Regelung der Kostentragung im früheren § 11 BErzGG für das BEEG fort. Mit Wirkung zum 1.8.2013 ist § 12 in beiden Abs. geändert wo...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Nachdem sich die früher in § 25 a. F. geregelte Berichtspflicht erledigt hatte, ist durch das Betreuungsgeldgesetz v. 15.2.2013[2] zum 1.8.2013 eine inhaltlich neue Berichtspflicht eingeführt worden. Die Bundesregierung (BReg) wu...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten und seither unverändert geblieben. Die Regelung schreibt für das BEEG die Rechtswegzuweisung des früheren § 13 BErzGG fort. Mit der Bekanntmachung der Neufassung des BEEG v. 27.1.2015[2] ist auch § 13 mit geringen redaktionellen A...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft gesetzt worden. Sie ist durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[2] klargestellt und redaktionell angepasst worden.[3] Mit der Bekanntmachung der Neufassung des BEEG vom 27.1.2015[4] ist auch §...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Rechtswegzuweisung von Streitigkeiten nach §§ 1-12 BEEG (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 4 Rechtsstreite wegen Elterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus nach den §§ 1-12 BEEG sind den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen. Die Bestimmung ist eine Rechtswegzuweisung i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG. Sie betrifft nur Rechtsstreite über Fragen der im Einzelnen aufgeführten Bestimmungen des BEEG. Die Zuweisung betrifft neben Streitigkeiten über...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3.2 Bestimmung der Widerspruchsstelle

Rz. 20 Nach Erhebung des Widerspruchs obliegt dessen Prüfung der Widerspruchsstelle (§ 84 Abs. 2 Satz 2 SGG). Welche Stelle Widerspruchsstelle ist, ergibt sich weder aus dem SGG selbst noch unmittelbar aus § 12 BEEG. § 13 Abs. 1 Satz 2 ermächtigt vielmehr die Länder, die zur Ausführung des BEEG zuständigen Stellen zu bestimmen, d. h. auch die Bestimmung der Widerspruchsstell...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1.2 Verletzung der Auskunfts- und Bescheinigungspflicht durch den Arbeitgeber (§ 14 Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 8 Der Tatbestand der Nr. 2 richtet sich an den oder die Arbeitgeber, der nach dem BEEG anspruchsberechtigten Personen (§ 9 Abs. 1 BEEG). Für die in Heimarbeit Beschäftigten sind Auftraggeber oder Zwischenmeister auskunftspflichtig (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 BEEG), sie sind auch Arbeitgeber i. S. d. Nr. 2. Ist eine juristische Person Arbeitgeber sind die Vorstandsmitglieder ...mehr