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Um auszuschließen, dass sich der Arbeitgeber seiner finanziellen Verpflichtungen wegen der Schwangerschaft/Entbindung entzieht, darf er das Arbeitsverhältnis einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung nicht kündigen. Gleiches gilt bei einer Fehlgeburt, die nach Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche eintrat (§ 17 Abs. 1 MuSchG).
Nimmt die junge Mutter im Anschluss an die Entbindung die Elternzeit in Anspruch, gilt das Kündigungsverbot des Arbeitgebers sogar während der gesamten Elternzeit (bis 3 Jahre nach der Entbindung; vgl. § 18 i. V. m. § 15 Abs. 2 BEEG). In diesem Fall gilt für die Zeit nach der Entbindung das 4-monatige Kündigungsverbot des § 17 MuSchG parallel neben dem des § 18 BEEG.
Das Kündigungsverbot aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG i. V. m. § 134 BGB beginnt bei natürlicher Empfängnis 280 Tage vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin (BSG, Urteil v. 24.11.2022, 2 AZR 11/22). Das Kündigungsverbot gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin gilt auch für eine Kündigung vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme (BAG, Urteil v. 27.2.2020, 2 AZR 498/19).
Auch während der Probezeit besteht grundsätzlich der Kündigungsschutz; in diesem Fall darf einer schwangeren Arbeitnehmerin bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung nicht gekündigt werden – und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber behauptet, dass die Frau für den Arbeitsplatz nicht geeignet ist.
Eine Frau nimmt ein Arbeitsverhältnis am 1.1. auf. Die Probezeit endet am 30.6. Am 25.5., also noch während der Probezeit, informiert die Frau ihren Arbeitgeber darüber, dass sie seit dem 20.2. schwanger ist.
Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis der Frau erst kündigen, wenn 4 Monate nach der tatsächlichen Entbindung vergangen sind (§ 17 Abs...