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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 2a Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag

Dr. Michael Schnell
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 2a BEEG wurde mit Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012[1] mit Wirkung ab 18.9.2012 als eigenständige Vorschrift eingefügt. Die Vorschrift gilt für den Bezug von Elterngeld für Kinder, die ab dem 1.1.2013 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind (§ 27 Abs. 1 BEEG in der vom 18.9.2012 bis 31.12.2014 geltenden Fassung). Bis zu diesem Zeitpunkt galten die Regelungen nahezu inhaltsgleich bereits als bisherige Abs. 4 und 6 des § 2 BEEG. Lediglich einige redaktionelle Überarbeitungen wurden in der Vorschrift vorgenommen.[2] Mit Inkrafttreten am 1.1.2015 stellte der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 Satz 2 BEEG klar, dass bei Mehrlingsgeburten nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht[3]; dies wirkt sich auf den Mehrlingszuschlag nach § 2a Abs. 4 BEEG aus.

[1] BGBl. 2012 I S. 1878.
[2] Vgl. dazu: BT-Drucks. 17/9841 S. 19.
[3] BGBl. 2014 I S. 2325.

2 Geschwisterbonus (Abs. 1 bis 3)

 

Rz. 2

Mit dem Geschwisterbonus, der nunmehr in Abs. 1 Satz 1 vom Gesetzgeber mit dem ausdrücklichen Klammerzusatz legal definiert wird, soll die schon als Folge einer ersten Geburt eingetretene Verminderung des Erwerbseinkommens, die durch eine weitere Geburt verlängert wird, zumindest etwas ausgeglichen werden.[1] Der Zuschlag beträgt 10 % des zustehenden, also sich der Höhe nach zwischen mindestens 300 EUR und maximal 1.800 EUR belaufenden, Elterngelds, allerdings ohne Berücksichtigung des Mehrlingszuschlags nach Abs. 4. Dieser Betrag ist daher in einem ersten Schritt zu bestimmen und anschließend um 10 %, mindestens jedoch um 75 EUR, zu erhöhen.

 

Rz. 3

Voraussetzung für diesen Zuschlag ist, dass der Elterngeldberechtigte mit 2 Kindern, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit 3 oder mehr Kindern, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben in einem Hau...

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