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Sommer, SGB V , SGB V § 24i Mutterschaftsgeld / 2.4.3 Mitgliedschaft aufgrund der Elternzeit wegen des "ersten" Kindes

Siegfried Wurm
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Rz. 51

Wegen der Dauer der Elternzeit (bis zu 3 Jahren, vgl. § 15 BEEG) arbeiten Mütter zwischen der Geburt des "ersten" und "zweiten" Kindes oft nicht. Es stellt sich hier die Frage, ob die Mutter in diesen Fällen wegen des "zweiten" Kindes erneut Mutterschaftsgeld beanspruchen kann.

Damit ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 24i entsteht, muss die Frau zum Zeitpunkt des Eintritts des leistungsauslösenden Tatbestands (Beginn der Schutzfrist oder der Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit wegen der Geburt des "zweiten" Kindes) Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein und Arbeitnehmerin sein oder im Fall von Arbeitsunfähigkeit Krankengeld beanspruchen können.

Während einer Elternzeit besteht immer ein aktuelles Arbeitsverhältnis; es ruht lediglich. Sofern die Frau pflichtversichert war, bleibt die Mitgliedschaft trotz fehlender Arbeitsleistung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 erhalten. Diese Mitgliedschaft begründet wegen des noch andauernden Arbeitsverhältnisses auch einen Grundanspruch auf Krankengeld (vgl. BSG, Urteil v. 17.2.2004, B 1 KR 7/02 R). Dass dieser Anspruch während der Elternzeit ruht (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 2), ist unbedeutend (vgl. Bay. LSG, rechtskräftiges Urteil v. 15.11.2001, L 4 KR 51/99; Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 11./12.11.1996, DOK 1997, 105).

Obwohl der Anspruch auf Mutterschaftsgeld trotz Elternzeit i. d. R. mit dem Beginn der erneuten Schutzfrist entsteht, entfällt der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Dauer der Elternzeit (vgl. § 22 MuSchG). Grund hierfür ist das Ruhen der gegenseitigen Verpflichtungen der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers für die Dauer der Elternzeit. Allerdings ist § 16 Abs. 3 BEEG zu beachten, wonach eine Arbeitnehmerin ihre Elternzeit aufgrund des "ersten" Kindes wegen des Beginns der Schutzfr...

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