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Sommer, SGB V , SGB V § 24i Mutterschaftsgeld

Siegfried Wurm
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 24i trat mit der Einführung des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) am 30.10.2012 in Kraft und löste damit den bis dahin geltenden § 200 RVO ab. § 200 RVO galt bis zum 29.10.2012 als besonderer Teil des SGB (vgl. § 68 Nr. 3 SGB I).

Die Vorschrift hat seit ihrem Inkrafttreten (30.10.2012) folgende Änderungen erfahren:

Zum 23.7.2015:

Durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) wurde § 24i mit Wirkung zum 23.7.2015 geändert. Ihm wurde der heutige Satz 2 des Abs. 1 angefügt. Damit stellte der Gesetzgeber klar, dass weibliche Versicherte Mutterschaftsgeld beanspruchen können, wenn

  • deren Arbeitsverhältnis am Tag vor Beginn der Schutzfrist endet oder
  • deren Arbeitslosengeldbezug am Tag vor Beginn der Schutzfrist endet (Anm. des Autors: Diese Regelung trat aufgrund des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes – siehe unten – zum 31.7.2017 wieder außer Kraft) oder
  • deren Schutzfrist während eines Zeitraumes beginnt, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den §§ 157 bis 159 SGB III ruht (Anm. des Autors: Auch diese Regelung trat aufgrund des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes – siehe unten – zum 31.7.2017 wieder außer Kraft).

Darüber hinaus ersetzte der Gesetzgeber in § 24i Abs. 4 Satz 1 das Wort "oder" durch ein Komma und fügte nach dem Wort "Arbeitseinkommen" die Wörter "oder Urlaubsabgeltung" ein. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht deshalb auch, wenn die mutterschaftsgeldberechtigte Frau während des eigentlichen Mutterschaftsgeldbezuges nicht nur Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, sondern auch eine Urlaubsabgeltung (= Ersatz des nicht verbrauchten Er...

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