Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben über die Verringerung und Verteilung[1] der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.[2] Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Teilzeitanspruchslösung erinnert an den Teilzeitanspruch nach § 15 Abs. 5 BEEG. Wie in § 15 BEEG sollen dem gewünschten Umfang oder der Verteilung vom Arbeitgeber nur dringende betriebliche Gründe entgegengehalten werden können. Eine automatische Durchführung des Teilzeitwunsches im Falle der fehlenden Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist allerdings nicht vorgesehen. Auch wenn der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch nicht rechtzeitig ablehnt, führt dies nicht – wie in § 8 TzBfG – zur zwangsweisen Durchsetzung des Teilzeitbegehrens des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss seinen Teilzeitanspruch also ggf. gerichtlich im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen, um die Familienpflegezeit rechtzeitig antreten zu können.

[2] Bis zum 30.6.2022 genügte die Textform, § 16 Abs. 5 FPfZG.

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