Rz. 32

Die Wiederaufnahme eines ruhenden Arbeitsverhältnisses, etwa die Rückkehr nach der Elternzeit (§ 15 BEEG) ist keine Einstellung (BAG, Urteil v. 5.4.2001, 2 AZR 580/99[1]). Wurde jedoch das Arbeitsverhältnis beendet, ist die erneute Arbeitsaufnahme beteiligungspflichtig. Eine beteiligungspflichtige Einstellung liegt vor, wenn mit einem Arbeitnehmer während der Elternzeit eine befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart wird (BAG, Beschluss v. 28.4.1998, 1 ABR 63/97[2]).

 

Rz. 33

Keine Einstellung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer nach gewonnenem Kündigungsschutzprozess bzw. aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs seine Arbeit wieder aufnimmt oder aufgrund eines gerichtlich gewährten Weiterbeschäftigungsanspruchs gem. § 102 Abs. 5 BetrVG oder aufgrund des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs tätig wird.[3]

 

Rz. 34

Ist das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet worden und wird der Arbeitnehmer durch Neuabschluss eines Arbeitsvertrags wieder eingestellt, liegt jedenfalls dann eine beteiligungspflichtige Einstellung vor, wenn dem Arbeitgeber hinsichtlich des Einsatzes des Arbeitnehmers nicht jeglicher Entscheidungsspielraum fehlt (BAG, Urteil v. 5.4.2001, 2 AZR 580/99[4]).

 
Praxis-Beispiel

Werden 10 Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt und ergeben sich für 5 von ihnen noch vor Ablauf der Kündigungsfrist Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung (zum dann bestehenden Anspruch auf Wiedereinstellung, vgl. BAG, Urteil v. 4.12.1997, 2 AZR 140/97[5]), besteht ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG hinsichtlich der Auswahl der 5 einzustellenden Arbeitnehmer. Werden alle 10 Arbeitnehmer wieder eingestellt, entfällt das Beteiligungsrecht.

 

Rz. 35

Wird die Kündigung eines Arbeitnehmers mit einer Wiedereinstellungszusage verbunden, steht regelmäßig nicht fest, ob der Arbeitnehmer wieder in den Betrieb zurückkehrt, da nicht sicher ist, dass sich der Arbeitnehmer auf diese Zusage berufen wird. Anders als bei einer geplanten Rückkehr (vgl. Rz. 24) ist hier lediglich die bloße Möglichkeit einer Rückkehr gegeben, sodass in diesem Fall ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats zum Schutz der kollektiven Interessen der Belegschaft immer gegeben ist (BAG, Urteil v. 5.4.2001, 2 AZR 580/99[6]).

 

Rz. 36

Die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Ausbildung oder die Weiterbeschäftigung gem. § 17 BBiG ist eine Einstellung gem. § 99 BetrVG, nicht jedoch die Übernahmeverpflichtung gem. § 78a BetrVG (vgl. dort Rz. 6).

[1] NZA 2001, 893.
[2] NZA 1998, 1352.
[3] Fitting, § 99 Rz. 44; Richardi/Thüsing, § 99 Rz. 49.
[4] NZA 2001, 893.
[5] NZA 1998, 701.
[6] NZA 2001, 893.

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