Rz. 15

 

Beispiel[1]

Eine als Verkäuferin angestellte Arbeitnehmerin hat aufgrund einer Betriebsvereinbarung im Rahmen eines rollierenden Freizeitsystems 26 Wochen an 5 Tagen, 21 Wochen an 4 Tagen und 5 Wochen an 3 Tagen zu arbeiten. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Einzelhandels-Tarifvertrag beträgt der Urlaubsanspruch im Kalenderjahr bezogen auf eine 6-Tage-Woche 36 Werktage. Zusätzlich gewährt der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin arbeitsvertraglich 2 Werktage Urlaub je Urlaubsjahr.

Berechnung

Die Arbeitnehmerin ist von 312 Werktagen eines Jahres (6 × 52) nach dem durch die Betriebsvereinbarung eingeführten Freizeitsystems nur an 229 Tagen (26 × 5 + 21 × 4 + 5 × 3) zur Arbeitsleistung verpflichtet. Der in Arbeitstagen auszudrückende Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin ergibt sich demnach aus dem Quotienten ihrer Arbeitstage (229) und der Werktage (312), der mit ihrem nach Werktagen bemessenen Urlaubsanspruch (38) zu multiplizieren ist (229 : 312 × 38 = 27,89).

 
Hinweis

Die 27,89 Tage sind mangels einer gesetzlichen Regelung für diesen Fall nicht auf 28 Tage aufzurunden. Die Aufrundungsregel des § 5 Abs. 2 BUrlG erstreckt sich nach der Rechtsprechung des BAG nur auf Bruchteile von Teilurlaubsansprüchen nach § 5 Abs. 1 BUrlG und nicht auf Bruchteile von Vollurlaubsansprüchen.[2]

[2] BAG, Urteil v. 20.8.2002, 9 AZR 261/01, NZA 2003, 1046; ; BAG, Urteil v. 9.8.1994, 9 AZR 384/92. Ebenso BAG, Urteil v. 23.1.2018, 9 AZR 200/17, für einen bruchteiligen Urlaubsanspruch nach der Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, NZA 1995, 174; s. hierzu auch Rz. 21. Zu der gesetzlichen Rundungsregel des § 5 Abs. 2 BUrlG bei Teilurlaub s. Arnold, § 5, Rz. 31-35.

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