Rz. 15
Beispiel[1]
Eine als Verkäuferin angestellte Arbeitnehmerin hat aufgrund einer Betriebsvereinbarung im Rahmen eines rollierenden Freizeitsystems 26 Wochen an 5 Tagen, 21 Wochen an 4 Tagen und 5 Wochen an 3 Tagen zu arbeiten. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Einzelhandels-Tarifvertrag beträgt der Urlaubsanspruch im Kalenderjahr bezogen auf eine 6-Tage-Woche 36 Werktage. Zusätzlich gewährt der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin arbeitsvertraglich 2 Werktage Urlaub je Urlaubsjahr.
Berechnung
Die Arbeitnehmerin ist von 312 Werktagen eines Jahres (6 × 52) nach dem durch die Betriebsvereinbarung eingeführten Freizeitsystems nur an 229 Tagen (26 × 5 + 21 × 4 + 5 × 3) zur Arbeitsleistung verpflichtet. Der in Arbeitstagen auszudrückende Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin ergibt sich demnach aus dem Quotienten ihrer Arbeitstage (229) und der Werktage (312), der mit ihrem nach Werktagen bemessenen Urlaubsanspruch (38) zu multiplizieren ist (229 : 312 × 38 = 27,89).
Die 27,89 Tage sind mangels einer gesetzlichen Regelung für diesen Fall nicht auf 28 Tage aufzurunden. Die Aufrundungsregel des § 5 Abs. 2 BUrlG erstreckt sich nach der Rechtsprechung des BAG nur auf Bruchteile von Teilurlaubsansprüchen nach § 5 Abs. 1 BUrlG und nicht auf Bruchteile von Vollurlaubsansprüchen.[2]
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