Der Insolvenzverwalter hat, wie auch sonst ein Arbeitgeber, die §§ 17 MuSchG und 18 BEEG zu beachten. Gemäß § 17 Abs. 3 MuSchG und § 18 Abs. 1 Sätze 2, 3 BEEG kann jedoch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle in besonderen Fällen auf Antrag die beabsichtigte Kündigung ausnahmsweise vor ihrem Ausspruch für zulässig erklären. Ein solcher besonderer Ausnahmefall wird anzunehmen sein, wenn der Betrieb geschlossen wird oder der Arbeitsplatz ersatzlos ohne die Möglichkeit einer anderweitigen Versetzung (objektiv oder subjektiv) wegfällt.

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