Fachbeiträge & Kommentare zu BEEG

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.5 Ausnahmen von der unterhaltsrechtlichen Privilegierung (Satz 4)

Rz. 14 Satz 4 schließt die unterhaltsrechtliche Privilegierung nach Sätzen 1-3 für bestimmte Fallgruppen aus. Liegt einer der hier ausgeführten familienrechtlichen Tatbestände vor, gilt das Berücksichtigungsverbot nicht. In folgenden Fallgruppen gilt der unterhaltsrechtliche Schutz nicht: § 1361 Abs. 3 BGB: Ein Anspruch auf Unterhalt bei Getrenntleben wird in entsprechender An...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 2 Die Regelung verfolgt den Zweck, allen Berechtigten das Mindestelterngeld von 300 EUR pro Monat tatsächlich als verfügbares Einkommen zukommen zu lassen (sog. Mindestbetrag; Ausnahme Abs. 5). Wird Elterngeld Plus für die entsprechend längeren Zeiträume bezogen, verringern sich die Beträge um die Hälfte, also auf 150 EUR/Monat (Abs. 3). Das Elterngeld hat insoweit eine ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.7.3 Verfahrensrechtliche Aspekte zur Einführung von Abs. 5

Rz. 27 Für die Zeit des Übergangs nach Einführung des § 10 Abs. 5 BEEG zum 1.1.2011 stellten sich verfahrensrechtliche Fragen zur Berücksichtigung von Mindestelterngeld bei schon bewilligten Leistungen. Diese Fragen haben sich durch Zeitablauf erledigt.[1] Den Anspruchsberechtigten sind Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII, dem § 6a BKGG und dem AsylbLG schon unter Anrech...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.5.2 Einwilligung der Arbeitnehmer/innen (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 25 Die Nutzung des Verfahrens nach § 108a SGB IV setzt weiter die Einwilligung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin voraus (Abs. 2 Satz 2). Für die Einwilligung gelten die Grundsätze des Art. 7 DSGVO. Die Elterngeldstellen dürfen die Abfrage nur beauftragen, wenn sich die Betroffenen "zuvor", d. h. vor der Abfrage, mit der Nutzung dieses Verfahrens einverstanden erk...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.4 Keine Anrechnung auf Ermessensleistungen (Abs. 2)

Rz. 15 § 10 Abs. 2 erstreckt die Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes und jeweils vergleichbarer Leistungen der Länder auch auf solche Sozialleistungen, die nach Ermessen des zuständigen Trägers (vgl. § 39 SGB I) gewährt werden. Die Vorschrift bezieht sich nur auf solche Sozialleistungen, die nach Maßgabe einer Vorschrift des materiellen Rechts erbracht werden (Gesetzesvorbe...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.1 Klage von Arbeitnehmern

Rz. 28 Will ein Antragsteller gegen seinen Arbeitgeber auf Ausstellung einer Bescheinigung klagen, wären dafür nach § 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig, denn es handelt sich um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Arbeitspapiere.[1] Rz. 29 Für eine solche Klage des Arbeitnehmers vor dem Arbeitsgeri...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.3 Durchsetzung der Auskunftspflicht

Rz. 33 Die Elterngeldstelle kann dem Arbeitgeber gegenüber durch VA regeln, dass und mit welchen erforderlichen Angaben, er die Auskünfte nach Abs. 1 zu erteilen oder Daten nach Abs. 2 zu übermitteln hat. Es ist zulässig und sachgerecht, das Auskunftsersuchen mit einer angemessenen Frist zur Vorlage der Bescheinigung zu verbinden. Der Erlass eines VA wird insbesondere in Bet...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3 Unterhaltsrechtlicher Schutz bei Elterngeld Plus (Satz 2)

Rz. 12 Für die Bezieher von Elterngeld Plus (§ 4, § 4a BEEG) reduziert sich der Schutz nach Satz 2 auf den Betrag von 150 EUR pro Monat. Der unterhaltsrechtliche Schutz für den so reduzierten Zahlbetrag erstreckt sich andererseits auf den gesamten verlängerten Bezugszeitraum.mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3 Grenzen der Auskunfts- und Bescheinigungspflicht

Rz. 19 Die Auskunfts- und Bescheinigungspflicht nach Abs. 1 der Vorschrift ist in 2-facher Weise begrenzt. Sie besteht erstens nur, "soweit erforderlich". Die zuständige Elterngeldstellemuss die Daten zur Bestimmung von Grund und/oder Höhe eines Anspruchs benötigen. Die Angaben müssen zur Berechnung des Einkommens aus der Erwerbstätigkeit oder zur Bestimmung der Arbeitszeit ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.7.4 Verfassungsrechtliche Fragen zu Abs. 5

Rz. 28 Gegen die Regelung des Abs. 5 sind verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden.[1] Zwar ist Art. 1, 20 Abs. 3 GG (Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums) durch die Regelung nicht betroffen, denn das Existenzminimum ist durch die Zahlung von Alg II, Sozialhilfe, Kinderzuschlag und AsylbLG bereits sichergestellt. Dass familienbezogene Sozialleistungen wie Elterng...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.7.1 Leistungen, auf die angerechnet wird (Abs. 5 Satz 1)

Rz. 20 Abs. 5 Satz 1 bestimmt, dass die Berücksichtigungs- und Anrechnungsverbote nach Abs. 1-4 nicht für die hier ausdrücklich genannten Leistungen gelten.[1] Auf diese in Abs. 5 Satz 1 genannten einkommensabhängigen Sozialleistungen werden das Elterngeld und das Elterngeld Plus und die vergleichbaren Leistungen der Länder also angerechnet. Das Mindestelterngeld ist somit f...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3 Sozialleistungen, auf die nicht anzurechnen ist

Rz. 11 300 EUR des Elterngeldes oder vergleichbarer Leistungen der Länder bleiben unberücksichtigt bei der Berechnung von Sozialleistungen, deren Zahlung von anderem Einkommen abhängig ist.[1] Es kommt nicht auf die Art der Leistung an, auch wenn Elterngeld oder vergleichbare Leistungen der Länder zeitgleich bezogen werden, beträgt der monatliche anrechnungsfreie Betrag 300 ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Folgen der Rechtswegzuweisung

Rz. 11 Auf die von der Rechtswegzuweisung zur Sozialgerichtsbarkeit erfassten Rechtsstreite sind die Regelungen des SGG anwendbar. An die Erhebung der Klage stellt das SGG keine hohen formellen Anforderungen. Eine Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei Gericht zu erheben. Der Kläger, der Beklagte und der Gegenstand des Klagebegehrens müssen bezeichnet werden. Die K...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.5 Anordnung der aufschiebenden Wirkung/Einstweiliger Rechtsschutz

Rz. 26 Gegen die Wirkung des § 13 Abs. 2 kann der Adressat eines belastenden VA einstweiligen Rechtsschutz beantragen (§§ 86a f. SGG). Haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zu beantragen. Dies kann zunächst bei der Elterngeldstelle geschehen. Insoweit kann bei der Behörde, die den B...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1.2 Auftraggeber und Zwischenmeister der Heimarbeiter (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 11 Die sozialrechtliche Definition der Heimarbeit findet sich zwar in § 12 SGB IV. § 9 Satz 1 BEEG verweist aber auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen und damit auf die Definition im Heimarbeitsgesetz (HAG). Nach § 1 Abs. 1 HAG sind in Heimarbeit Beschäftigte die Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1 HAG) und die Hausgewerbetreibenden (§ 2 Abs. 2 HAG). Nach § 1 Abs. 2 HAG können diesen...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3.3 Abschluss des Widerspruchsverfahrens

Rz. 21 Die Widerspruchsstelle prüft nach Erhebung eines Widerspruchs dessen Zulässigkeit hinsichtlich Form und Frist. Ist der Widerspruch zulässig, ist die Rechtsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns in der Sache zu überprüfen. Das Vorverfahren findet seinen Abschluss, indem entweder die Widerspruchsstelle einen Abhilfebescheid erlässt (§ 85 Abs. 1 SGG), mit d...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3.1 Ablauf eines Widerspruchsverfahrens

Rz. 18 Bevor eine Klage gegen einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde zulässig erhoben werden kann, ist die Recht- und Zweckmäßigkeit dieser Entscheidung in einem Vorverfahren zu überprüfen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG). Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung eines Widerspruchs (§ 83 SGG). Dieser ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzulegen, die den VA...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.5.3 Übermittlungspflicht des Arbeitgebers (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 26 Arbeitgeber, die ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, sind nach Abs. 2 Satz 3 verpflichtet, die abgefragten Daten zu übermitteln. Die Regelung des Abs. 2 Satz 3 ist zwingend und "verpflichtend".[1] Systemgeprüft sind Programme, die den von der Deutschen Rentenversicherung mit Genehmigung des BMAS entwickelten Standards für eine gleichmäßige und sicher...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 42 Im Aufhebungsvertrag einigen sich die Parteien darauf, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin endet.[1] Meist wird hier zur Vermeidung einer Ruhenszeit nach § 158 SGB III (früher: § 143a SGB III a. F.) die einschlägige Kündigungsfrist beachtet.[2] Eine rückwirkende Auflösungsvereinbarung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt ist jedoch nur d...mehr

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Arbeitslosenversicherung / 2 Versicherungspflicht auf Antrag

Selbstständig Tätige und Personen, die eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des EU-Auslands aufnehmen und ausüben, können ihren Arbeitslosenversicherungsschutz im Rahmen einer Versicherungspflicht auf Antrag (sog. Freiwillige Weiterversicherung) durch eigene Beitragszahlung aufrechterhalten. Die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung st...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5.4 Vorgeschaltete Verwaltungsverfahren

Rz. 96 Was für Kündigungen gegenüber schwerbehinderten Menschen in § 174 Abs. 5 SGB IX gesetzlich geregelt ist, gilt auch für andere Kündigungen, denen Verwaltungsverfahren vorgeschaltet sind, etwa nach § 17 Abs. 2 MuSchG und § 18 Abs. 1 BEEG: Zum einen ist die Frist des Abs. 2 auch gewahrt, wenn die Kündigung erst sehr viel später ausgesprochen wird, der Arbeitgeber aber ei...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2 Überblick über Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer außerordentlichen Kündigung

Rz. 6 Eine Kündigung setzt eine wirksame Kündigungserklärung voraus. Dazu gehört, dass sie der Arbeitgeber selbst oder ein dazu Bevollmächtigter ausspricht (s. auch die §§ 174, 180 BGB), dass sie schriftlich erfolgt (§§ 623, 125 Satz 1 BGB) und unbedingt ist.[1] Sie muss dem Empfänger nach §§ 130 ff. BGB zugehen und darf nicht gegen gesetzliche Vorschriften wie etwa §§ 134, ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft gesetzt worden. Sie hat ihre Vorgängerbestimmung in § 14 BErzGG. Zum 1.1.2015 ist § 14 durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und El...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Die mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des BEEG verbundene Übergangsvorschrift (Abs. 1 in der ab 1.9.2021 geltenden Fassung)

Rz. 20 § 28 Abs. 1 BEEG in der ab 1.9.2021 geltenden Fassung enthält eine Übergangsregelung bezüglich aller mit Inkrafttreten ab 1.9.2021 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021[1] eingeführten Neuregelungen (Erhöhung der während des Elterngeldbezugs zulässigen Arbeitszeit, Flexibilisierung des Partnerschaftsbonus, Erhöh...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 5 Die fortgeltende Anwendung der Vorschriften des BEEG in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs (§ 27 Abs. 1 in der vom 18.9.2012 bis 31.12.2014 geltenden Fassung)

Rz. 26 § 27 Abs. 1 BEEG in der vom 18.9.2012 bis 31.12.2014 geltenden Fassung enthielt eine Übergangsvorschrift bezüglich der Anwendung der Vorschriften für das Elterngeld für die vor dem 1.1.2013 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommenen Kinder. Übergangsweise galten die Vorschriften zur Berechnung des Elterngeldes und zur Bundesstatistik in der...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 27 BEEG (seit 1.3.2020 in § 28 BEEG umbenannt) ist in seiner ursprünglichen Fassung durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes v. 5.12.2006[1] erlassen worden und am 1.1.2007 in Kraft getreten. Bis auf § 27 Abs. 2 BEEG (seit 1.3.2020: § 28 Abs. 2 BEEG), der zunächst als § 27 Abs. 4 BEEG galt, hat die Norm inzwischen einen vollständig anderen Regelungsg...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 8 Die fortgeltende Anwendung des früheren § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG im Rahmen des § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG a. F. (§ 27 Abs. 1a in der vom 5.11.2011 bis 31.12.2014 geltenden Fassung)

Rz. 33 § 27 Abs. 1a BEEG in der vom 5.11.2011 bis 31.12.2014 geltenden Fassung enthielt eine Übergangsvorschrift bezüglich der Ermittlung des Bemessungsentgeltes für das Elterngeld für die vor dem 1.1.2012 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommenen Kinder. Übergangsweise wurde die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die mit einem Zwölft...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 15 Die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen verbundene Übergangsvorschrift (§ 28 Abs. 4 in der ab 10.12.2020 geltenden und ab 1.11.2024 modifizierten Fassung)

Rz. 46 § 28 Abs. 4 BEEG in der ab 10.12.2020 geltenden und ab 1.11.2024 modifizierten Fassung enthält eine Übergangsvorschrift, die den zuständigen Elterngeldstellen (§ 12 Abs. 1 BEEG) eine Übergangsfrist zur Umsetzung der mit dem Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen v. 3.12.2020[1] neu geschaffenen Verfahren zur elektr...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4 Die mit der Einführung des Elterngeld-Plus-Gesetzes verbundenen Übergangsvorschriften (§ 27 Abs. 1 in der vom 1.1.2015 bis 29.2.2020 geltenden Fassung = § 28 Abs. 1 in der vom 1.3.2020 bis 31.8.2021 geltenden Fassung)

Rz. 22 § 27 Abs. 1 Satz 1 BEEG in der vom 1.1.2015 bis 29.2.2020 geltenden Fassung (bzw. § 28 Abs. 1 Satz 1 BEEG in der vom 1.3.2020 bis 31.8.2021 geltenden Fassung) enthielt eine Übergangsregelung bezüglich der mit Wirkung ab 1.1.2015 eingeführten "klarstellenden" Neuregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 BEEG, wonach bei Mehrlingsgeburten, entgegen der bisherigen Rechtsprechung de...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 12 Die mit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes verbundene Übergangsvorschrift (§ 27 Abs. 3 in der ab 1.3.2020 geltenden Fassung = § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 in der rückwirkend ab 1.3.2020 geltenden Fassung)

Rz. 41 § 27 Abs. 3 Satz 1 BEEG in der ab 1.3.2020 geltenden Fassung (nunmehr: § 28 Abs. 3 Satz 1 BEEG in der [rückwirkend] ab 1.3.2020 geltenden Fassung) regelt den Zeitpunkt, ab dem die erneuten Änderungen der Elterngeldanspruchsberechtigung für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer in § 1 Abs. 7 BEEG mit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes Anwendung f...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 7 Die Übergangsvorschrift infolge der Überführung des Mutterschaftsgeldes (§ 28 Abs. 1b in der vom 1.4.2024 bis 30.4.2025 geltenden Fassung = § 27 Abs. 1a bzw. 28 Abs. 1a in der vom 1.1.2015 bis 31.3.2024 geltenden Fassung = § 27 Abs. 1b in der vom 30.10.2012 bis 31.12.2014 geltenden Fassung)

Rz. 30 § 28 Abs. 1b BEEG in der vom 1.4.2024 bis 30.4.2025 geltenden Fassung entsprach § 28 Abs. 1a BEEG in der ab 1.3.2020 geltenden Fassung sowie § 27 Abs. 1a BEEG in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung. Die jeweiligen Umbenennungen der Vorschrift verfolgten ausschließlich redaktionelle Folgeanpassungszwecke, veränderten ihren Inhalt jedoch nicht. Die Norm enthielt eine Über...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 17 Die Norm enthält Übergangsvorschriften, die jeweils aus Anlass verschiedener gesetzgeberischer Änderungsaktivitäten der materiell-rechtlichen Vorschriften normbegleitend vom Gesetzgeber selbst für erforderlich erachtet wurden. Das übergangslose Inkrafttreten materiell-rechtlicher Vorschriften, wie es z. B. mit Inkrafttreten der Änderungsnormen durch Art. 14 des Hausha...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 11 Die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung verbundene Übergangsvorschrift (§ 27 Abs. 3 in der vom 1.1.2020 bis 29.2.2020 geltenden Fassung)

Rz. 40 § 27 Abs. 3 BEEG in der vom 1.1.2020 bis 29.2.2020 geltenden Fassung regelte – von Anfang an befristet für die Dauer von nur 2 Monaten – den Zeitpunkt, ab dem die Änderung des § 1 Abs. 7 BEEG mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung anzuwenden war; nämlich für Entscheidungen, die Zeiträume betrafen, die nach dem 31.12.2019 began...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 6 Die mit dem Inkrafttreten des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes verbundene Übergangsvorschrift (28 Abs. 1b in der ab 1.5.2025 geltenden Fassung)

Rz. 29 § 28 Abs. 1b BEEG in der ab 1.5.2025 geltenden Fassung enthält eine Übergangsregelung bezüglich der mit Inkrafttreten ab 1.5.2025 durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz v. 23.10.2024[1] geänderten BEEG-Vorschriften, die überwiegend klarstellende Neuregelungen oder der Umsetzung der Digitalisierungsoffensive dienende Neuregelungen (Ersetzung des Schriftformerforder...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1.2 Verletzung der Auskunfts- und Bescheinigungspflicht durch den Arbeitgeber (§ 14 Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 8 Der Tatbestand der Nr. 2 richtet sich an den oder die Arbeitgeber, der nach dem BEEG anspruchsberechtigten Personen (§ 9 Abs. 1 BEEG). Für die in Heimarbeit Beschäftigten sind Auftraggeber oder Zwischenmeister auskunftspflichtig (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 BEEG), sie sind auch Arbeitgeber i. S. d. Nr. 2. Ist eine juristische Person Arbeitgeber sind die Vorstandsmitglieder ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 10 Die mit der Einführung des Betreuungsgeldes verbundene Übergangsvorschrift (§ 27 Abs. 3 in der vom 1.8.2013 bis 31.12.2019 geltenden Fassung)

Rz. 37 § 27 Abs. 3 BEEG enthielt eine Übergangsvorschrift, die infolge der Einführung des Betreuungsgeldes statuiert wurde. Sie beruhte auf Art. 1 Nr. 17 Buchst. b) des Gesetzes zur Einführung des Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) v. 15.2.2013[1] und trat am 1.8.2013 in Kraft. § 27 Abs. 3 BEEG enthielt erneut Stichtagsregelungen, die der eindeutigen Abgrenzung des Anwe...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 16 Die mit dem Inkrafttreten des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 und des Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 verbundene vorübergehende (befristete) Übergangsvorschrift (§ 28 Abs. 5 in der ab 1.4.2024 geltenden Fassung)

Rz. 47 § 28 Abs. 5 BEEG in der ab 1.4.2024 geltenden Fassung enthält eine Übergangsvorschrift für die inhaltlich neu definierte Einkommensobergrenze des § 1 Abs. 8 BEEG, ab der der Anspruch auf Elterngeld kraft Gesetzes ausgeschlossen ist und statuiert gleichzeitig eine eigene, übergangsweise geltende Staffelung dieser Einkommensobergrenze: Für Kinder, die ab dem 1.4.2024 geb...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[1] mit Wirkung zum 18.9.2012 in das BEEG eingefügt worden. Sie ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag des BT-Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in den Gesetzentwurf aufgenommen worden.[2] Sie ist mit Wirkung zum 1.1.2015 neu bekannt...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 14 Bußgeldvorschriften

1 Allgemeines 1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft gesetzt worden. Sie hat ihre Vorgängerbestimmung in § 14 BErzGG. Zum 1.1.2015 ist § 14 durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elte...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 24a Übermittlung von Einzelangaben durch das Statistische Bundesamt

1 Allgemeines 1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[1] mit Wirkung zum 18.9.2012 in das BEEG eingefügt worden. Sie ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag des BT-Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in den Gesetzentwurf aufgenommen worden.[2] Sie ist mi...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 28 Übergangsvorschrift

1 Allgemeines 1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 27 BEEG (seit 1.3.2020 in § 28 BEEG umbenannt) ist in seiner ursprünglichen Fassung durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes v. 5.12.2006[1] erlassen worden und am 1.1.2007 in Kraft getreten. Bis auf § 27 Abs. 2 BEEG (seit 1.3.2020: § 28 Abs. 2 BEEG), der zunächst als § 27 Abs. 4 BEEG galt, hat die Norm inzwischen ei...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1.3 Verletzung der Pflicht zur Angabe von Tatsachen durch Berechtigte und deren Partner (§ 14 Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 10 Ordnungswidrig handelt nach Nr. 3, wer als Anspruchsteller oder Leistungsbezieher seine Mitwirkungspflichten verletzt. Eine Ordnungswidrigkeit nach Nr. 3 liegt vor, wenn erforderliche Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht werden (Verletzung von § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I, § 8 Abs. 1 Satz 1 oder § 8 Abs. 1a BEEG). Ordnungswi...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1.5 Verletzung von Nachweispflichten durch Berechtigte (§ 14 Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 13 Nr. 5 sanktioniert solche Antragsteller oder Leistungsbezieher, die entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I Beweismittel, insbesondere Beweisurkunden, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen. Zwar hat der Leistungsträger den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dies schließt aber nicht aus, dass er zur Erfüllung seiner Aufgaben auf ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3 Bußgeldbescheid und Höhe der Geldbuße

Rz. 16 Die Zuständigkeit für die Durchführung des Verfahrens, also zur Ermittlung, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten i. S. d. § 14 Abs. 1 ist die durch Landesrecht bestimmte Stelle (§§ 14 Abs. 3, 12 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BEEG i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten sind durch ein Bußgeld zu ahnden. Wird ein Bußgeldbescheid erlas...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 2 Damit die zuständige Behörde bei Bedarf gegenüber den Berechtigten und dem anderen Elternteil ihren Anspruch auf Vorlage von Einkommens- und Arbeitszeitnachweisen sowie gegenüber dem Arbeitgeber dessen Auskunftspflichten durchsetzen kann, hat der Gesetzgeber die Verletzung von Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflichten durch Berechtigte, Partner und Arbeitgeber als...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Die mit dem Inkrafttreten des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 verbundene Übergangsvorschrift (Abs. 1a in der ab 1.4.2024 geltenden Fassung)

Rz. 21 § 28 Abs. 1a BEEG in der ab 1.4.2024 geltenden Fassung enthält eine Übergangsregelung bezüglich der mit Inkrafttreten ab 1.4.2024 durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 v. 22.12.2023[1] geänderten Einkommensobergrenzen für den Elterngeldanspruch nach § 1 Abs. 8 BEEG. Die bisherige Rechtslage, also die bisherigen Einkommenshöchstgrenzen von 300.000 EUR zu versteue...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 13 Die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze verbundene Übergangsvorschrift (§ 28 Abs. 3 Satz 3 in der ab 1.6.2022 geltenden Fassung)

Rz. 43 § 28 Abs. 3 Satz 3 BEEG in der ab 1.6.2022 geltenden Fassung regelt den Zeitpunkt, ab dem die erneuten Änderungen der Elterngeldanspruchsberechtigung für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer in § 1 Abs. 7 BEEG mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1.1 Verletzung der Nachweispflicht (§ 14 Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 7 Nach Nr. 1 handelt ordnungswidrig, wer entgegen der Pflicht aus § 8 Abs. 1 BEEG eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt. Der Begriff "Rechtzeitigkeit" orientiert sich am Rechtsgedanken des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Mitteilung ist daher rechtzeitig erfolgt, wenn sie unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zö...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Verwarnungsgeld bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten

Rz. 15 Nach den Richtlinien des BMFSFJ zum BEEG ist ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten, wenn einer anspruchsberechtigten und auskunftspflichtigen Person zu Unrecht Elterngeld, Elterngeld Plus oder Partnerschaftsbonus gezahlt worden ist und dieses wieder zurückgefordert werden muss. Eine Verletzung des § 14 ist auch zu prüfen, wenn ein Arbeitgeber seiner Bescheinigun...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 14 Die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung verbundene und mit dem Jahressteuergesetzes 2024 eingeführte Übergangsvorschrift (§ 28 Abs. 3 Satz 4 in der ab 6.12.2024 geltenden Fassung)

Rz. 44 § 28 Abs. 3 Satz 4 BEEG in der ab 6.12.2024 geltenden Fassung regelt, ab welchem Zeitpunkt die mit Art. 43 Nr. 1 des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) v. 2.12.2024[1] eingeführten redaktionellen Änderungen der sog. "Ausländerklausel" des § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) und b) BEEG (für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer), die infolge der Änderung des A...mehr